Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 15. März 2005
Aktenzeichen: 10 O 52/05
(LG Dortmund: Beschluss v. 15.03.2005, Az.: 10 O 52/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Dortmund hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass es dem Antragsgegner untersagt ist, im geschäftlichen Verkehr für die Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben und/oder diese Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis vor. Diese Entscheidung wurde ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende alleine getroffen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und das Gericht hat den Streitwert auf 7.000,00 € festgesetzt. Eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen wird dem Antragsgegner zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses zugestellt. Die Entscheidung wurde am 15. März 2005 vom Landgericht Dortmund - 1. Kammer für Handelssachen - getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Beschluss v. 15.03.2005, Az: 10 O 52/05
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende
allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung
höchstens 2 Jahre, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die
Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben
und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,
es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.
Dortmund, 15. März 2005
Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen
Die Vorsitzende
LG Dortmund:
Beschluss v. 15.03.2005
Az: 10 O 52/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/33ec8962c996/LG-Dortmund_Beschluss_vom_15-Maerz-2005_Az_10-O-52-05