Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Februar 2009
Aktenzeichen: I ZR 109/08
(BGH: Beschluss v. 19.02.2009, Az.: I ZR 109/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 (Aktenzeichen I ZR 109/08) entschieden, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, da er ohne eigenes Verschulden die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird jedoch zurückgewiesen. Ebenso wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Inhaltlich hatte die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten keinen Erfolg. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung und die Rügen bezüglich der Verletzung von Verfahrensgrundrechten waren nicht erfolgreich. Es bestand auch keine Notwendigkeit, das Recht weiterzuentwickeln oder eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Die Frage, ob die Kläger ihre Ansprüche aus bestimmten gesetzlichen Bestimmungen ableiten können, konnte offenbleiben.
Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz der Kläger folgen jedenfalls aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da die in Frage stehenden Behauptungen das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die angeführten Behauptungen unwahr sind und dass der Beklagte keinen Beweis für die Wahrheit der Behauptungen erbracht hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es wurde zudem rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Erstbegehungsgefahr besteht, dass der Beklagte in Zukunft weiterhin unwahre Behauptungen aufstellen wird.
Der Schadensersatzanspruch ist aufgrund der schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Eine bestimmte Äußerung des Beklagten hat jedoch für den rückwirkenden Schadensersatzanspruch keine eigenständige Bedeutung, da sie in der Vergangenheit nicht unzutreffend war.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorherigen Instanzen waren das Landgericht München I (Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04) und das Oberlandesgericht München (Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 19.02.2009, Az: I ZR 109/08
Tenor
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2008 bewilligt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 234, 236 ZPO).
In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern.
Ob die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1, § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 UWG herleiten können, kann im Ergebnis offenbleiben.
Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls aus § 823 BGB, weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die im Berufungsurteil unter II 2 c (1) bis (3) angeführten Behauptungen unwahr. Die unter II 2 d wiedergegebene Behauptung ist nicht erweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr, dass der Beklagte die unter II 2 c (4) im Berufungsurteil angeführten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zukunft aufstellen wird.
Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet, weil der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt hat. Dabei kommt der unter II 2 c (4) angeführten Äußerung für den zeitlich rückbezogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine selbständige Bedeutung zu, weil die Äußerung des Beklagten in der Vergangenheit nicht unzutreffend war.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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LG München I, Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04 -
OLG München, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06 -
BGH:
Beschluss v. 19.02.2009
Az: I ZR 109/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3562c226a799/BGH_Beschluss_vom_19-Februar-2009_Az_I-ZR-109-08