Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juli 2005
Aktenzeichen: NotZ 14/05
(BGH: Beschluss v. 11.07.2005, Az.: NotZ 14/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 11. Juli 2005 (Aktenzeichen NotZ 14/05) entschieden, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2005 als unzulässig verworfen wird. Der Antragsteller muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen und außerdem die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.817 €.
Der Antragsteller hatte gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin für den Monat August 2004 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der jedoch vom Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 12. April 2005 zugestellt. Der Antragsteller legte daraufhin am 3. Mai 2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein und begründete sie am 5. Mai 2005.
Das Gericht machte den Antragsteller darauf aufmerksam, dass das Zustellungsdatum fehle und bat um Mitteilung, wann der angefochtene Beschluss zugestellt wurde. Der Antragsteller antwortete daraufhin, dass ihm die Entscheidung am Tag vor dem Zugang des Empfangsbekenntnisses zugestellt worden sei und dass das Ausstellungsdatum des Empfangsbekenntnisses maßgebend sei.
Das Gericht entschied, dass das Rechtsmittel unzulässig ist, da der Antragsteller die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 14. April 2005 zugestellt und die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief demnach am 28. April 2005 ab. Die Beschwerdeschrift ging jedoch erst am 3. Mai 2005 ein, also verspätet.
Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt wurde, obwohl das Empfangsbekenntnis kein Datum enthielt. Der Antragsteller hatte jedoch auf ausdrückliche Nachfrage das Zustellungsdatum schriftlich mitgeteilt. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Mitteilung des Datums durch den Antragsteller nicht auf Veranlassung der Geschäftsstelle erfolgte, sondern auf Nachfrage der Rechtspflegerin. Die Zustellung kann auch dann noch vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später in einem anderen Schriftstück ausdrücklich das Zustellungsdatum angibt.
Abschließend stellte das Gericht fest, dass es ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, da das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 11.07.2005, Az: NotZ 14/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.817 €.
Gründe
I.
Den gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin für den Monat August 2004 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts mit Beschluß vom 6. April 2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist durch die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts am 12. April 2005 zur Post gegeben worden. Das beigefügte vorgefertigte Empfangsbekenntnis ist am 15. April 2005 (Eingangsstempel), versehen mit einer Unterschrift, aber ohne Datumsangabe, an das Oberlandesgerichts zurückgelangt. Mit dem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hat der Antragsteller gegen den Beschluß vom 6. April 2005 sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2005 begründet.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 hat die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof den Antragsteller auf das Fehlen des Zustellungsdatums hingewiesen und um Mitteilung gebeten, wann der angefochtene Beschluß zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 hat der Antragsteller geantwortet, daß ihm die Entscheidung des Oberlandesgerichts am Tag vor dem Zugang des Empfangsbekenntnisses beim Oberlandesgericht zugestellt worden und noch am gleichen Tage zurückgesandt worden sei; "das Empfangsbekenntnis müßte auch ein Ausstellungsdatum tragen. Dieses ist maßgebend".
Am 27. Mai 2005 hat der Vorsitzende des beschließenden Senats beim Antragsteller angefragt, ob die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen werde; dieser Anfrage war eine Kopie des Empfangsbekenntnisses beigefügt. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Antragsteller erwidert: "Ist Ihre Mitteilung vom 27.05.2005 hier so ohne weiteres nicht nachvollziehbar. Das übermittelte Empfangsbekenntnis enthält kein Ausstellungsdatum und auch die Unterschrift entspricht nicht der typischen -gelegentlich auch einmal abweichenden -Unterschrift des Beschwerdeführers ... Ich bitte daher um Überprüfung, ob es sich hier tatsächlich um das zutreffende Schriftstück handelt und ob sich evtl. auch noch ein Briefumschlag mit Datum bei der Akte mit dem Freistempel des Unterzeichners befindet ...".
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Antragsteller die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.
1. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 23. Mai 2005 zufolge am 14. April 2005 zugestellt worden. Somit war die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war, am Donnerstag, dem 28. April 2005, abgelaufen. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am Dienstag, dem 3. Mai 2005, mithin verspätet, dort eingegangen.
2. Die Entscheidung des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts ist dem Antragsteller -wie erforderlich -gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 174 Abs. 1 ZPO förmlich zugestellt worden. Allerdings genügt das am 15. April 2005 an das Oberlandesgericht zurückgelangte Empfangsbekenntnis nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil es entgegen § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht mit einer Datumsangabe versehen worden ist. Ob insoweit an der zu § 212a ZPO a.F. ergangenen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 1993 -X ZR 91/92 -NJW 1994, 526; Beschluß vom 12. Juni 1986 -IX ZB 39/86 -NJW-RR 1986, 1254) festzuhalten ist, wonach das Fehlen eines Datums die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge hat (verneinend Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 174 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 174 Rn. 14), kann dahinstehen. Auch der vom Antragsteller in den Raum gestellten -weiteren -Frage der Echtheit der Unterschrift braucht nicht nachgegangen zu werden.
Die Mängel des Empfangsbekenntnisses stehen vorliegend einer wirksamen Zustellung nicht entgegen, da der Antragsteller auf ausdrückliche Nachfrage schriftlich das Zustellungsdatum mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1994 -VI ZR 269/93 -NJW 1994, 2295, 2296 zu § 212a ZPO a.F.). Die vom Antragsteller gemachte Einschränkung, daß das Ausstellungsdatum des Empfangsbekenntnisses maßgebend sei, ist dabei unerheblich, da das Empfangsbekenntnis ein solches Datum nicht enthält.
Im übrigen ist es ohne Belang, daß die Mitteilung des Datums der Zustellung durch den Adressaten nicht auf Veranlassung der für die Ausführung der Zustellung zuständigen Geschäftsstelle des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts erfolgt ist, sondern auf Nachfrage der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof. Die Zustellung kann auch dann noch (mit "Rückwirkung") vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später, in einem anderen von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang stehen muß -etwa einer Berufungsschrift -, ausdrücklich den Tag der Zustellung angibt (BGH, Urteil vom 19. April 1994 aaO).
III.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25). Schlick Becker Kessal-Wulf Ebner Eule
BGH:
Beschluss v. 11.07.2005
Az: NotZ 14/05
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