Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 94/02
(BPatG: Beschluss v. 24.06.2003, Az.: 24 W (pat) 94/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 24. Juni 2003 (Aktenzeichen 24 W (pat) 94/02) wird die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2002 aufgehoben.
Die Anmelderin hatte ursprünglich eine Wort-Bild-Marke für Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie das Warenverzeichnis jedoch auf "Stilleinlagen" beschränkt. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zunächst zurückgewiesen, da der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wort-Bild-Marke wurde als werbeübliche Illustration der rein sachbezogenen Wortelemente angesehen.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass der Marke nach Einschränkung des Warenverzeichnisses ein direkter sachlicher Warenbezug fehle, da "Stilleinlagen" nicht an Kleinkinder, sondern von deren Müttern benutzt werden.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als zulässig und in der Sache auch als begründet angesehen. Die angemeldete Marke ist nicht von der Eintragung ausgeschlossen, da ihr keine hinreichende Unterscheidungskraft fehlt. Das Wort-Bild-Zeichen "Happy Baby Sanfte Pflege" mit der Illustration eines lachenden Babykopfes weist zwar auf die Zielgruppe der Säuglinge bzw. Kleinkinder hin, jedoch haben "Stilleinlagen" keinen direkten sachlichen Bezug zu dieser Zielgruppe. Daher ist ein konkreter Sachbezug der Marke zu verneinen. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Anmeldung nicht entgegen, da die Marke nicht als beschreibende Angabe für "Stilleinlagen" dient.
Somit wird die Beschwerde der Anmelderin gegen die Entscheidung der Markenstelle aufgehoben.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 24.06.2003, Az: 24 W (pat) 94/02
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die farbige nachstehend wiedergegebene Wort- Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endesollte ursprünglich für die Waren der Klassen 3 und 5 in das Markenregister eingetragen werden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren
"Stilleinlagen"
beschränkt.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluß eines Angestellten im gehobenen Dienst zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Kennzeichnung weise klar erkennbar auf die Art der Waren und deren Wirkung hin, wobei das Bildelement lediglich als werbeübliche Illustration der rein sachbezogenen Wortelemente wirke.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch verbliebenen Waren der Anmeldung fehle dem Zeichen ein direkter sachlicher Warenbezug, weil "Stilleinlagen" sich nicht an die Zielgruppe der Kleinkinder richteten, sondern von deren Müttern benutzt würden.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "IN-DIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall. Der angemeldeten Marke fehlt es für "Stilleinlagen" an einem hinreichend engen Warenbezug. Die Wortbestandteile "Happy Baby" und "Sanfte Pflege" sowie das Bildelement, das aus einer werbeüblichen, nach Art einer Comic-Zeichnung stilisierten Darstellung eines lachenden Babykopfes mit angedeuteten Schultern ohne besondere grafische Eigenart besteht und damit bildlich den Textteil der Marke illustriert, weisen im Sinne einer Bestimmungsangabe auf die Zielgruppe der Säuglinge bzw. Kleinkinder hin. Die jetzt noch beanspruchten "Stilleinlagen" dagegen werden von stillenden Müttern an sich selbst benutzt und kommen somit allenfalls mittelbar Säuglingen zugute. Nachdem somit die in der Marke enthaltene Bestimmungsangabe "Baby" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, ist ein konkreter Sachbezug der angemeldeten Kombinationsmarke zu verneinen. Ebenso wenig sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, in Zusammenhang mit den fraglichen Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden, zumal die angemeldete Wortverbindung "Happy Baby Sanfte Pflege" für "Stilleinlagen" nicht als bloße Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden kann.
Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Marke wegen der unzutreffenden Bestimmungsangabe "Baby" für "Stilleinlagen" kein beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen ist, ist das Kombinationszeichen auch nicht geeignet, für diese Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU").
Ströbele Hacker Guth Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/19902.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 24.06.2003
Az: 24 W (pat) 94/02
Link zum Urteil:
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