Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 126/01
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az.: 27 W (pat) 126/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 30. April 2002 (Aktenzeichen 27 W (pat) 126/01) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung einer Wortmarke mit dem Namen "OfficeHelp" abgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung abgelehnt, da die Marke wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden konnte. Die Anmelder waren anderer Meinung und argumentierten, dass die Kombination der beiden Bestandteile "Office" und "Help" ungewöhnlich sei und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sei. Sie behaupteten außerdem, dass "Office" verschiedene Bedeutungen habe und daher keine klare und eindeutige Aussage im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemacht werden könne. Das Gericht stimmte der Markenstelle zu und stellte fest, dass die Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt, da sie lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält. Die beiden Bestandteile "Office" und "Help" gehören zum einfachen englischen Grundwortschatz und sind daher dem angesprochenen Verkehr geläufig. Das Gericht entschied, dass die Marke nur als Sachhinweis auf Büroratigkeiten elektronisch unterstützen könne und keine betriebliche Herkunft der Produkte kennzeichne. Daher sei sie nicht schutzfähig und die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az: 27 W (pat) 126/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarke OfficeHelpsoll für
"auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Programme; Druckereierzeugnisse; Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Redakteurs oder Autors; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 24. Januar 2001 ist ausgeführt, die Anmeldemarke enthalte lediglich den inhaltsbeschreibenden Hinweis, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Hilfe für den Bürobereich darstellen würden bzw "BüroHilfe" das Thema bzw die thematische Ausrichtung der Waren und Dienstleistungen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Ihrer Ansicht nach ist die Zusammensetzung der beiden Bestandteile "Office" und "Help" sprachunüblich; dies sei den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres ersichtlich. Die Anmeldemarke stelle auch keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, weil "Office" mehrere Bedeutungen habe und zB für "Büro", "Behörde", "Funktion", "Dienst(leistung)", "Gottesdienst", "Wirtschaftsteil" oder "Wirtschaftsraum" stehe. Eine klare und unzweideutige Bedeutung könne dem angemeldeten Zeichen daher nicht entnommen werden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmeldemarke jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entbehrt, dh der einer Marke innewohnenden (konkreten) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH) kann der Anmeldemarke nur ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Die beiden Bestandteile, aus denen das angemeldete Zeichen zusammengesetzt ist, gehören zum einfachen englischen Grundwortschatz, der den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen nach dem weiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht nur Fachleute, sondern alle inländischen Verbraucher zu zählen sind, geläufig ist. Danach steht "Office" allgemein für "Büro" und "Amt" (vgl LANGEN-SCHEIDTS Grundwortschatz Englisch, 4. Aufl, S 146) und "help" für "Hilfe" (vgl LANGENSCHEIDTS Grundwortschatz Englisch, aaO, S 57). Weitere Bedeutungen des Begriffs "office" liegen entgegen der Ansicht der Anmelder bei den hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen fern.
In der Grundbedeutung von "Büro" wird der Bestandteil "Office" auch im Rahmen der angemeldeten Bezeichnung eindeutig und ohne weiteres verständlich verwendet. So bezeichnet der Begriff "Office" - bekannt insbesondere auf Grund des beschreibenden Gebrauchs durch die Firma Microsoft für entsprechende von ihr vertriebene Computerprogramme (vgl auch die entsprechenden Pakete anderer Hersteller wie "Star Office 5.2" [vgl http://www.sun.com/software/star/staroffice/5.2/index.html], "Applixware Office" [vgl http://www.vistasource.com/products/axware/printer] oder "WordPerfect Office" [vgl http://www.corel.com/products/wpo2000.html]) - allgemein ein Programmpaket, in welchem verschiedene Programme für Büroanwendungen wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Kommunikationsprogramme (insbesondere für E-Mail), Präsentationswerkzeuge und teilweise auch Datenbankmanagement zusammengefasst sind (vgl DATA BECKER, Das große PC-Lexikon 2001/2002, S 678 ff; Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2001, S 515 [unter "Officepaket"]; Irlbeck, Computer-Lexikon, 3. Aufl, S 589 [unter "Office-Paket"] und Computer-Englisch, 3. Aufl, S 430 f [unter "Office Package"]). Und "Help" wiederum ist jedem PC-Benutzer als Ausdruck für die elektronische Hilfefunktion bekannt, mit der Erläuterungen der einzelnen Funktionen eines Computerprogramms abgerufen werden können (vgl DATA BECKER, aaO, S 463 [unter "Hilfefunktion"], Microsoft Press, aaO, 339 [unter "Hilfe"], Irlbeck, Computer-Englisch, aaO, S 289 [unter "Help Function"] und Computer-Lexikon, aaO, S 376 [unter "Hilfefunktion"]).
Die beiden Bestandteile sind entgegen der Auffassung der Anmelder auch sprachüblich zusammengesetzt. So kennt die englische Sprache bereits jetzt Ausdrücke wie "officebearer" für "Amtsinhaber", "office block" für "Bürogebäude", "office girl" für "Bürogehilfin", "office hours" für "Dienststunden", "office job" für "Bürotätigkeit" und "office junior" für "Bürogehilfe/-in" (vgl DUDEN OXFORD, aaO). Dem englischen Muttersprachler ist daher die analog gebildete Anmeldemarke ohne weiteres im Sinne "Bürohilfe" sprachlich verständlich. Erst recht gilt dies für den inländischen Verbraucher - auf dessen Verständnis ohnehin allein abzustellen ist -, da in der deutschen Sprache die Verbindung zweier Substantive gängig ist. Die Schreibweise in einem Wort mit dem Binnengroßbuchstaben "H" steht dem ebenfalls nicht entgegen, da sich diese Wiedergabe insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung als moderne Form der bislang üblichen Schreibweisen, bei denen zusammengesetzte Substantive getrennt geschrieben oder mit Bindestrich versehen werden, weitgehend eingebürgert hat.
In der Bedeutung "Bürohilfe" wird der angesprochene Verkehr die Anmeldemarke aber nur als Sachhinweis darauf verstehen, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen typische Bürotätigkeiten elektronisch unterstützen oder erledigen. Denkbar ist auch, dass ein Teil des Publikums die Kennzeichnung auf die og Office-Pakete (oder einzelne von ihnen) bezieht und die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen als (Hilfs-)Mittel zur Einführung in diese Office-Anwendungen und beim alltäglichen Umgang mit ihnen ansieht. Auch bei einem solchen Verständnis der angemeldeten Kennzeichnung werden die angesprochenen Verkehrskreise diese aber nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der einzelnen Waren und Dienstleistungen ansehen. Ohne einen solchen Hinweis ist die Anmeldemarke aber nicht geeignet, die mit ihr versehenen Produkte von denen anderer Unternehmen abzugrenzen, so dass sie mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig ist.
Da die Markenstelle daher der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2002
Az: 27 W (pat) 126/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/38509189abc1/BPatG_Beschluss_vom_30-April-2002_Az_27-W-pat-126-01