Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 21. Januar 2009
Aktenzeichen: 21 K 3967/07

(VG Köln: Urteil v. 21.01.2009, Az.: 21 K 3967/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 21. Januar 2009 (Aktenzeichen: 21 K 3967/07) den Beschluss der Beklagten vom 18. September 2007 aufgehoben. In dem Beschluss hatte die Beklagte die Klägerin dazu aufgefordert, alle gültigen Signallieferungsverträge vorzulegen. Die Klägerin hatte jedoch nur die Vereinbarungen vorgelegt, die nach dem Erlass der Regulierungsverfügung abgeschlossen wurden. Die Beklagte hatte daraufhin angedroht, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro zu verhängen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, die Verträge vor der Zustellung der Regulierungsverfügung vorzulegen. Die Vorlageverpflichtung bezieht sich laut Gericht nur auf Verträge, die nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen wurden. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 22 Abs. 3 TKG und die Systematik des Telekommunikationsgesetzes. Es stellt fest, dass Verträge, die vor dem Auferlegen einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen wurden, nicht von der Vorlageverpflichtung erfasst werden. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Bundesnetzagentur auch andersweitig Auskunft von der Klägerin verlangen kann, um die Einhaltung von Diskriminierungsverboten und die Ermittlung von Standardangeboten zu überprüfen. Das Gericht hebt hervor, dass die Klage rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Urteil v. 21.01.2009, Az: 21 K 3967/07


Tenor

Der Beschluss der Beklagten vom 18. September 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt bundesweit mit Ausnahme der Gebiete Baden- Württemberg, Hessen und Nordrhein- Westfalen vorwiegend auf der sog. Netzebene 3 (örtliche Verteilnetze) Breitbandkabelnetze.

Mit Regulierungsverfügung vom 17. April 2007 - der Klägerin zugestellt am 24. April 2007 - stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auf dem Markt für die Belieferung von NE4- Clustern bis zu 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete Baden- Württemberg, Hessen und Nordrhein- Westfalen über beträchtliche Marktmacht verfügt. Die Klägerin wurde u.a. dazu verpflichtet, auf diesem Markt (Signallieferungsmarkt) Betreibern nachgelagerter Kabelnetze Zugang zu ihrem Breitbandkabelnetz zu ermöglichen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Gericht die Klage der Klägerin gegen diese Regulierungsverfügung im Wesentlichen abgewiesen (21 K 2048/07).

Nach Erlass der Regulierungsverfügung forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr alle gültigen Signallieferungsverträge vorzulegen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 teilte die Klägerin mit, sie werde die seit dem Erlass der Regulierungsverfügung abgeschlossenen Vereinbarungen vorlegen, nicht aber solche, die sie vor der Zustellung der Regulierungsverfügung abgeschlossen habe.

Mit Beschluss vom 18. September 2007 gab die Beklagte der Klägerin auf, „die derzeit wirksamen Zugangsvereinbarungen, an denen sie als Anbieterin beteiligt ist und welche die Belieferung von NE4- Clustern bis zu 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete Baden- Württemberg, Hessen und Nordrhein- Westfalen zum Gegenstand haben, der Beschlusskammer bis zum 19.10.2007 in einer vertraulichen und einer öffentlichen Fassung vorzulegen". Die Beklagte stellte klar, dass die Anordnung nicht für Zugangsvereinbarungen gelte, die seit dem 25. April 2007 abgeschlossen worden seien, und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Anordnung nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro an.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anordnung werde auf § 126 Abs. 2 TKG i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG gestützt. Sämtliche derzeit wirksamen Signallieferungsverträge unterfielen dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 TKG. Diese Vorschrift sei insbesondere nicht auf solche Verträge beschränkt, die erst nach dem Erlass der Regulierungsverfügung und nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden seien. Dafür streite sowohl der Wortlaut des § 22 Abs. 3 TKG als auch der Umstand, dass es sich dabei um eine Transparenzvorschrift handele, die sicherstellen solle, dass aktuelle Verstöße des regulierten Unternehmens gegen die Diskriminierungsverbote der §§ 19, 29 und 48 TKG aufgedeckt werden könnten. Zudem solle die Vorschrift Ermittlungen dahingehend erleichtern, ob und welche bereits existierenden Vertragsklauseln den Anforderungen der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit i.S.v. §§ 23 und 25 TKG genügen und deshalb in Standardangebots- oder Anordnungsverfahren als beispielhaft herangezogen werden können. Dem ließe sich nicht entgegen halten, § 22 Abs. 3 TKG diene allein der Überprüfung, ob die Betroffene ihrer Verpflichtung zur Zugangsgewährung nachkomme. Das folge schon daraus, dass die Vorlagepflicht nach § 22 Abs. 3 TKG im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 TKG die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nicht voraussetze.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 24. September 2007 Klage erhoben und am 12. Oktober 2007 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt (21 L 1503/07). Sie hält - neben anderen Einwänden - § 22 Abs. 3 TKG auf das in Rede stehende Vorlageverlangen für nicht anwendbar. Das ergebe sich schon daraus, dass mit der Regulierungsverfügung keine Vorlage- und Veröffentlichungspflichten auferlegt worden seien. Eine gesetzesunmittelbare Vorlage- und Veröffentlichungspflicht sei gemeinschaftsrechtswidrig, weil es an der Ausübung des gemeinschaftsrechtlich zwingend auszuübenden regulatorischen Ermessens fehle. Der Wortlaut des § 22 Abs. 3 TKG spreche gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Altverträgen. Vereinbarungen über Zugangsleistungen seien nach dieser Bestimmung nämlich unverzüglich nach ihrem Abschluss vorzulegen, was bei Altverträgen naturgemäß nicht mehr möglich sei. Auch setze § 22 TKG insgesamt die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung voraus; erst ab diesem Zeitpunkt bestünden Vorlagepflichten. Es sei zu berücksichtigen, dass die vor dem 25. April 2007 abgeschlossenen Verträge von den Vertragspartnern im Vertrauen auf ihre Vertraulichkeit abgeschlossen worden seien. Sie könnten deswegen nicht nachträglich einer Markttransparenz unterworfen werden. Überdies sei die Vorlageverpflichtung unbestimmt, weil der Begriff der Nachfrager durch die Beklagte nicht widerspruchsfrei definiert worden sei und deswegen unklar sei, welche konkreten Vereinbarungen zu offenbaren seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 18. September 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss trägt sie vor, § 22 Abs. 3 TKG erfordere die Vorlage aller Verträge „ohne schuldhaftes Zögern". Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich" begrenze damit nicht die Pflicht zur Vorlage aller geltenden Zugangsvereinbarungen. Dies entspreche auch der Regelung der Vorgängervorschrift in § 6 der Verordnung über besondere Netzzugänge (Netzzugangsverordnung - NZV). Hätte der Gesetzgeber die Vorlageverpflichtung in § 22 Abs. 3 TKG von der (vorherigen) Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abhängig machen wollen, dann hätte er dies - wie im Absatz 1 dieser Vorschrift geschehen - ausdrücklich anordnen können. Dass er dies nicht getan habe, bestätige, dass sich § 22 Abs. 3 TKG nicht auf die nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung abgeschlossenen Verträge beschränke. Diese Differenzierung zwischen den Absätzen 1 und 3 des § 22 TKG finde eine Stütze im Gemeinschaftsrecht: Während in Absatz 1 ein Teilaspekt der Verhandlungspflicht des Art. 12 Abs. 1 lit b) der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Zugangsrichtlinie) umgesetzt werde, bestimme Absatz 3 eine Transparenzverpflichtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass § 22 TKG insgesamt mit „Zugangsvereinbarungen" überschrieben sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit nur Zugangsvereinbarungen i.S. von Absatz 1 dieser Vorschrift gemeint seien. Auch ohne oder vor Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgeschlossene Zugangsvereinbarungen würden zwanglos von § 22 Abs. 3 TKG erfasst. Die Vorlage der Altverträge sei auch notwendig zur Überprüfung der Einhaltung von Diskriminierungsverboten und für Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Standardangebot. Gerade im Bereich der Signallieferung bestünden oft langfristige Verträge, deren Kenntnis auch zur Beurteilung entsprechender Vertragsmodifikationen unerlässlich sei. Die Vorlage der Zugangsvereinbarungen diene auch dazu, der Veröffentlichungspflicht nach § 22 Abs. 3 Satz 2 TKG nachzukommen. Dies sei unter Inanspruchnahme der Befugnisse aus § 127 TKG nicht gewährleistet.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2008 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (21 L 1503/07).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten - auch im Verfahren 21 L 1503/07 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beschluss vom 18. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht lässt offen, ob dies schon daraus folgt, dass die Verpflichtung aus § 22 Abs. 3 TKG insgesamt als Transparenzverpflichtung zu qualifizieren ist - dafür spricht vor allem die Veröffentlichungsbefugnis in § 22 Abs. 3 Satz 2 TKG - und deswegen die Vorlageverpflichtung nach Satz 1 dieser Vorschrift keine gesetzesunmittelbare Geltung beanspruchen kann, sondern bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung dieser Norm zwingend der vorherigen regulatorischen Auferlegung bedurft hätte,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Rn 58 f und Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - Rn. 63.

Denn selbst wenn man von einer gesetzesunmittelbaren Geltung der Vorlageverpflichtung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG ausginge, erwiese sich der angegriffene Beschluss als rechtswidrig.

Das Gericht hat dazu bereits in seinem im Verfahren 21 L 1503/07 ergangenen Beschluss vom 24. Juni 2008 Folgendes festgestellt:

„Die von der Bundesnetzagentur für ihre gegen die Antragstellerin gerichtete Anordnung zur Vorlage von Zugangsvereinbarungen, die vor dem 25. April 2007 abgeschlossen worden sind, in Anspruch genommene Rechtsgrundlage - § 126 Abs. 2 TKG i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG - vermag dieses Vorlageverlangen nicht zu stützen, weil die Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 TKG nicht verpflichtet ist, der Bundesnetzagentur die bis zum 25. April 2007 abgeschlossenen Zugangsvereinbarungen vorzulegen.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG ist ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zwar ist mit Regulierungsverfügung vom 17. April 2007, die der Antragstellerin am 24. April 2007 zugestellt worden ist, festgestellt worden, dass die Antragstellerin auf dem Markt für die Belieferung von NE4- Clustern € 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete Baden- Württemberg, Hessen und Nordrhein- Westfalen über beträchtliche Marktmacht verfügt. Weiter ist der Antragstellerin insoweit eine Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG auferlegt worden. ... Die Zugangsvereinbarungen, die die Antragstellerin vor der Zustellung dieser Feststellung und vor dem Wirksamwerden der Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG abgeschlossen hat (im Folgenden: „Altverträge"), werden jedoch von der Vorlageverpflichtung nach § 22 Abs. 3 TKG nicht erfasst. Dafür spricht bereits der Umstand, dass nach dieser Bestimmung die Vereinbarungen „unverzüglich nach ihrem Abschluss" vorzulegen sind. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber offenbar nur solche Verträge im Blick hatte, die ein Unternehmen abschließt, das der Vorlageverpflichtung bereits unterfällt, nicht hingegen Verträge, die ein Unternehmen schon vor der Begründung der Vorlageverpflichtung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG abgeschlossen hatte. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine Formulierung wählen können, die auch sicherstellt, dass bestehende Verträge unverzüglich nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung vorzulegen sind.

Vor allem aber streitet gegen die Erstreckung der Vorlagepflicht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG auf Altverträge der Umstand, dass dem mit „Zugangsvereinbarungen" überschriebenen § 22 TKG ein einheitlicher Begriff der „Zugangsvereinbarungen" zu Grunde zu legen ist. Gemeint sind damit nach Absatz 1 dieser Bestimmung Vereinbarungen, die ein Unternehmen abschließt, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG auferlegt worden ist, denn erst nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung bestehen die Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 22 Abs. 1 TKG und das Schriftformerfordernis nach § 22 Abs. 2 TKG. Verträge über Zugangsleistungen, die das Unternehmen vor der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG abgeschlossen hat, unterliegen naturgemäß nicht diesem Regime; für sie bestand weder die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots nach § 22 Abs. 1 TKG noch das Schriftformerfordernis nach § 22 Abs. 2 TKG. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass sie gleichwohl der Vorlage- verpflichtung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG und der in § 22 Abs. 3 Satz 2 TKG vorausgesetzten Veröffentlichungspflicht unterliegen. Mit „Vereinbarungen über Zugangsleistungen" im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG können mithin nur die Vereinbarungen gemeint sein, die von § 22 Abs. 1 TKG erfasst werden. Vereinbarungen, die von einem Unternehmen abgeschlossen wurden, bevor diesem Unternehmen eine Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG auferlegt wurde, sind damit auch dann keine „Vereinbarungen über Zugangsleistungen" im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG, wenn ihnen materiell Zugangsleistungen zu Grunde liegen.

Dieses aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG und der Systematik des § 22 TKG gewonnene Ergebnis begegnet auch nicht deswegen durchgreifenden Zweifeln, weil es mit dem Sinn und Zweck der in Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes geregelten Zugangsregulierung nicht vereinbar wäre bzw. die vom Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 16 ff. TKG intendierte effektive Zugangsregulierung in systemwidriger Weise erschweren würde. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Vorlage auch der Altverträge notwendig sein kann, um etwa die Einhaltung von Dis- kriminierungsverboten zu überprüfen und um Ermittlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Standardangebotes nach § 23 TKG zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese Zwecke lassen sich jedoch auch unter Inanspruchnahme der allgemeinen - und weitreichenden - Befugnisse aus § 127 TKG erreichen. Auch nach dieser Bestimmung ist es der Bundesnetzagentur möglich, die entsprechenden Auskünfte von der Antragstellerin zu verlangen und geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen.

Eine Umdeutung der auf § 126 Abs. 2 TKG i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG gestützten Verfügung in eine solche nach § 127 Abs. 1 oder Abs. 2 TKG kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht. Auskünfte nach § 127 Abs. 1 TKG können nur insoweit verlangt werden als sie für die in § 127 Abs. 1 TKG im Einzelnen genannten Zwecke erforderlich sind. Auch ein Auskunftsbegehren nach § 127 Abs. 2 TKG setzt voraus, dass die verlangten Informationen für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Wie sich aus § 127 Abs. 3 TKG ergibt, sind bei einer auf § 127 TKG gestützten Verfügung u.a. die Rechtsgrundlagen und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben, was eine besondere Begründungspflicht hinsichtlich des mit dem Auskunftsverlangen verbundenen behördlichen Ermittlungsziels bewirkt. Daran fehlt es bei der hier in Rede stehenden Anordnung vom 18. September 2007. Zwar enthält auch diese unter Ziffer 2 c) Ausführungen zur Erforderlichkeit der Vorlage der Altverträge. Diese wird auf Seite 6 des Beschlusses jedoch allein damit begründet, dass es um die Sicherstellung der aus § 22 Abs. 3 TKG folgenden Verpflichtungen gehe. Diese Erwägung ist nach Vorstehendem für ein auf § 127 TKG gestütztes Auskunftsverlangen ersichtlich nicht tragfähig."

Hieran hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung der dagegen von der Beklagten erhobenen Einwände fest. Soweit die Beklagte einwendet, dass das Merkmal „unverzüglich" in § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG nur die Aktualität der existierenden Vereinbarungen gewährleisten solle mit der Folge, dass mit dem Inkrafttreten der Verpflichtung aus § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG der aktuelle Vertragsbestand „unverzüglich" vorzulegen und sodann auf dem Laufenden zu halten sei, übersieht sie, dass der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG das Merkmal „unverzüglich" an den Vertragsabschluss („unverzüglich nach ihrem Abschluss") knüpft, nicht an das Entstehen der Verpflichtung aus § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber auch anordnen können, dass die Zugangsvereinbarungen „unverzüglich nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung bzw. unverzüglich nach ihrem Abschluss" vorzulegen sind.

Soweit die Beklagte weiter vorträgt, dass in § 22 Abs. 3 TKG im Gegensatz zu Absatz 1 dieser Bestimmung die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nicht ausdrücklich vorausgesetzt werde und daraus den Schluss zieht, dass deswegen die Verpflichtung nach Absatz 3 im Gegensatz zu jeder aus Absatz 1 das Bestehen einer Zugangsverpflichtung gerade nicht erfordere, folgt das Gericht dem nicht. Vielmehr stehen alle in § 22 TKG enthaltenen Gebote in einem systematischen Zusammenhang mit den in § 21 TKG geregelten Zugangsverpflichtungen. Für einen in diesem Sinne einheitlichen Begriff der „Zugangsvereinbarungen" spricht auch, dass § 22 TKG in anderen Vorschriften des Gesetzes einheitlich in Bezug genommen wird, z.B. in § 23 Abs. 5 TKG und in § 25 Abs. 1 TKG. Auch in der Literatur wird § 22 TKG als gegenüber der Auferlegung von Zugangspflichten nach § 21 TKG „akzessorisch" angesehen und betont, die darin enthaltenen Verpflichtungen dienten der Implementierung der Verpflichtungen aus § 21 TKG, wobei weiter darauf hingewiesen wird, dass in § 22 Abs. 2 und 3 TKG „Folgeverpflichtungen" der Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 TKG enthalten seien,

Hölscher in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 1 und 2;

Der gegenteiligen Auffassung,

Piepenbrock/Attendorn in Beck'scher TKG Kommentar, 3. Auflage 2006, § 22 Rdnr. 3

folgt das Gericht aus den genannten Gründen nicht.

Für die hier vertretene Auffassung spricht auch, dass § 22 Abs. 3 Satz 2 TKG voraussetzt, dass die vorgelegten Verträge von Nachfragern nach Zugangsleistungen eingesehen werden können. Dies dient offenkundig dem Zweck, dass die Nachfrager in die Lage versetzt werden, bei entsprechenden Angeboten die Einhaltung von Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgeboten überprüfen zu können. Auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten hiermit u.a. Art. 9 Abs. 1 und 3 der Zugangsrichtlinie umgesetzt werden, was bedeutet, dass eine Transparenzverpflichtung statuiert werden sollte, - vgl. BT- Drs. 15/2316, S. 66 -

was im Übrigen auch dem Normverständnis der Beklagten entspricht. Dieser Zweck kann aber hinsichtlich der Altverträge schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil das Unternehmen, das die Zugangsvereinbarungen vorlegen muss, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge den entsprechenden Verpflichtungen nicht unterlag und diese Verträge damit nur in sehr eingeschränktem Maße Anhaltspunkte für die Überprüfung von Gleichbehandlungsge- oder Diskriminierungsverboten bieten können.

Auch die Vorläufervorschrift des § 22 Abs. 3 TKG - § 6 NZV - enthielt keine derartig weitgehenden Verpflichtungen. Vielmehr beschränkte sie sich auf Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach § 35 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120). Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren, waren aber keine Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach § 35 Abs. 2 TKG 1996, weil erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift die in ihr enthaltenen Anforderungen an Netzzugangsvereinbarungen (objektive Maßstäbe, Nachvollziehbarkeit, gleichwertiger Zugang) galten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 3 TKG, der die Verpflichtungen aus § 6 NZV fortschreibt, den Umfang der Vorlagepflicht gegenüber dem früher geltenden Rechtsrahmen - ohne weitergehende Begründungen - deutlich erweitern wollte.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG im Zusammenhang mit der Befugnis zur Einsichtnahme in die vorgelegten Verträge durch Nachfrager nach Zugangsleistungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 TKG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - und auch der Beklagten - offenbar ein Transparenzgebot i.S. von Art. 9 der Zugangsrichtlinie darstellt, keine weite Auslegung der Vorlageverpflichtung i.S. einer Erstreckung auch auf Altverträge gebietet. Insoweit hat es die Beklagte nämlich in der Hand, dem Betreiber unter pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ggf. entsprechende Verpflichtungen nach Art. 9 der Zugangsrichtlinie und § 20 TKG aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 21.01.2009
Az: 21 K 3967/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3887b35878d4/VG-Koeln_Urteil_vom_21-Januar-2009_Az_21-K-3967-07




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