Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 30. November 2007
Aktenzeichen: 4 A 320.07
(VG Berlin: Urteil v. 30.11.2007, Az.: 4 A 320.07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 30. November 2007 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit leistet. Die Revision wurde zugelassen.
In dem Verfahren ging es um die Höhe einer Entschädigung. Das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hatte die Anträge der Kläger auf Rückübertragung des Betriebs- und Grundvermögens abgelehnt, jedoch den Erben einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Aktienanteile zugesprochen. Das Vermögen der Kläger war einer Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlegen und die Verfolgung durch die Nationalsozialisten war ursächlich für den Zwangsverkauf der Aktien. Das erforderliche Quorum war nicht erfüllt.
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte fest, dass eine Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Entziehung von Aktienanteilen hat. Die Beklagte berechnete die Entschädigung anhand von Börsenkursen und zog einen Vergleichsbetrag ab.
Das Verwaltungsgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass den Klägern nur ein geringer Entschädigungsanspruch zustehe, der bereits durch den abgezogenen Vergleichsbetrag aufgebraucht wird. Sie haben daher keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung.
Das Gericht führt weiter aus, dass für Aktien keine Einheitswerte festgestellt werden und Aktien nicht zur Gruppe der Vermögensgegenstände gehören, für die ein Einheitswert festgestellt wird. Die Kläger argumentierten, dass Aktien als Beteiligung an einem Unternehmen anzusehen seien und daher nach den Grundsätzen für die Entschädigung von Unternehmen zu entschädigen seien. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht und bezieht sich auf die Anspruchsgrundlagen für die Entschädigung. Eine Entschädigung wird geleistet, wenn eine Rückerstattung des Unternehmens nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung einzelner Aktien besteht nicht.
Das Gericht sieht keinen Gleichheitsverstoß, da die Kläger unterschiedliche Ansprüche haben, je nachdem ob sie gemeinsam mit anderen das Quorum für die Rückerstattung des Unternehmens erreichen oder nicht.
Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Berechnung der Entschädigung durch die Beklagte fehlerfrei war und dass den Klägern nur der berechnete Betrag zusteht.
Die Kläger können gegen das Urteil in Revision gehen, da die Frage der Entschädigung von börsennotierten Aktien bei nicht erfülltem Quorum grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beklagte hat angekündigt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, um Klarheit in weiteren Verfahren zu erhalten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Berlin: Urteil v. 30.11.2007, Az: 4 A 320.07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten weiter um die Höhe einer Entschädigung.
Das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 18. März 1999 Anträge Lisa H. und Leonore Z. auf Rückübertragung des Betriebs- und Grundvermögens der D. AG Berlin einschließlich Betriebsteil K. bei F. ab (Punkte 1 und 3), sprach aber den jeweiligen Erben €für den Verlust der Aktienanteile des Siegfried bzw. Bernhard H. in Höhe von 19% des Aktienkapitals der D. AG€ einen Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) dem Grunde nach zu (Punkte 2 und 4). Das Vermögen der Brüder habe einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Die Verfolgung der beiden durch die Nationalsozialisten sei ursächlich für den Zwangsverkauf der Aktien an die D. Bank gewesen. Das erforderliche Quorum im Sinne des § 6 Abs. 1a VermG sei nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird auf die von den Klägern als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 44 bis 52 d. A.) Bezug genommen. Mit seinem bestandskräftigen Bescheid vom 12. Februar 2003 änderte es den Bescheid vom 18. März 1999 dahin ab, dass der wegen dreier Transaktionen im Dezember 1935 zu entschädigende Anteil jeweils 5,215% (und nicht mehr 19%) beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird auf die von den Klägern als Anlage K2 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 53 bis 59 d. A.) verwiesen.
Für die D. AG Berlin war bei einer Betriebsprüfung im Februar 1938 ein Einheitswert für den 1. Januar 1935 von 7.132.765,-- RM festgestellt worden. Der niedrigste Kurs ihrer an der Börse gehandelten Aktien lag 1934 bei 59,25 RM und 1935 bei 93,25 RM, der höchste Kurs 1934 bei 94,50 RM und 1935 bei 140 RM. Die Familie H. gehörte zu den Gründern des 1896 entstandenen Unternehmens. An ihm war jedenfalls ab 1927 auch die D. Bank beteiligt. In den im Entschädigungsgrundlagenbescheid ausgewerteten drei Transaktionen im Dezember 1935 erwarb die Bank von den Brüdern 217.648 RM Stammaktien zum Kurs von 150%, 160.520 RM Stammaktien zum Kurs von 155% und 160.000 RM Vorzugsaktien zum Kurs von 150%. In einem Bericht des Zentralfinanzamts vom 17. Februar 1937 €über die Ermittlungen betr. Erwerb der Aktienmehrheit der D. Akt.-Ges. Berlin€ heißt es, die Bank habe an Kabelwerke R. A.G. im Dezember 1935 nom. 160.000 RM Vorzugsaktien zum Kurse von 165% und nom. 2.651.000 RM Stammaktien zum Kurse von 165% verkauft; bei den verkauften Aktien habe es sich um eigenen Besitz gehandelt, €der größtenteils durch die Börse erworben wurde€.
Mit Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Dezember 2005 stellte die Beklagte fest, dass Leonore Z. keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds wegen der Entziehung von Aktienanteilen i.H.v. 5,215% an den D. AG besitzt. Dabei ging sie von Börsen- bzw. Übernahmekursen für die Aktien aus (381.997 RM), rechnete den in DM um (38.199,70 DM), verdoppelte den Betrag (76.399,40 DM) und zog davon einen auf Leonore Z. entfallenden Anteil aus einem Vergleich mit der D. Bank (125.000 DM) ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die von den Klägern zur Akte gereichte Ablichtung davon (Band I Bl. 120 bis 128 d. A.) verwiesen.
Ihre bereits am 29. August 2003 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 2. Juni 2006 - VG 31 A 413.03 - abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil mit Beschluss vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - wegen eines Verfahrensfehlers (ehrenamtlicher Richter in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kläger machen geltend: Bei den entzogenen Vermögenswerten habe es sich um die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht lediglich um Wertpapierbesitz gehandelt. Der Grundlagenbescheid ordne die Entschädigung für die Beteiligung an einem Unternehmen an. Das ergebe sich aus den Tenorpunkten 2 und 4 und dem Zusammenhang mit den Punkten 1 und 3, worin die Rückübertragung des Betriebsvermögens abgelehnt worden sei. Es ergebe sich weiter aus den Ausführungen zum Quorum und zur mangelnden Vergleichbarkeit der Unternehmen. Bei einem anderen Verständnis ergäben sich Wertungswidersprüche zwischen NS-Verfolgten, die 100%ige Unternehmenseigentümer gewesen seien, und solchen, die es vielleicht nur zu 99% gewesen seien.
Ihre Entschädigungsforderung für diesen Verlust sei entsprechend der früheren Praxis, die im Grundlagenbescheid erwähnt worden sei und derentwegen sie sich mit diesem Bescheid haben einverstanden erklären können, und gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 EntschG vom Einheitswert für das Unternehmen - hier in Höhe von über 7 Mio. RM - aus zu berechnen. Aktien seien nach dem Reichsbewertungsgesetz 1931 einheitswertfähig gewesen. Darauf sei ungeachtet der Änderung durch das Reichsbewertungsgesetz 1935 zur Vermeidung einer sonst verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Schädigungen bis Ende 1934 und der ab 1935 abzustellen.
Ungeachtet dessen müsse die Entschädigungshöhe für Aktien der für Unternehmensteile entsprechen. Der Verlust eines Aktienpakets sei unter bestimmten Voraussetzungen wie eine anteilige Unternehmensschädigung zu entschädigen. Anderenfalls ergäbe sich aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Entschädigungshöhe nach § 2 Satz 2 einerseits und § 2 Satz 8 NS-VEntschG anderseits ein völlig unterschiedliches, gleichheitswidriges Ergebnis, wenn der Einheitswert und der Börsenkurswert identisch wären. Die Börsenwerte der Aktien seien mangels hinreichend weit gestreutem Börsenbesitz nicht aussagekräftig. Mindestmaß jeglicher Entschädigung müsse der Substanzwert des Unternehmens sein, bei Beteiligungen der anteilige Substanzwert. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Abfindungen nach den §§ 304, 305, 320b AktG.
Jedenfalls aber sei die Berechnung der Entschädigung fehlerhaft, weil der Wert der Aktien im Zeitpunkt der Entziehung nicht dem Börsen- oder Übernahmekurs entsprochen habe, sondern mindestens dem gemeinen Wert der D. AG, der nötigenfalls vom Gericht zu schätzen sei. Der Verkauf durch die D. Bank zeige, dass die Aktien der D. AG nicht wertbildend an der Börse gehandelt worden seien und außerbörslich ein weitaus höherer Preis zu erzielen gewesen sei. Bei einem besonders großen Aktienpaket sei nicht nachvollziehbar, wieso auf Verkäuferseite die Bank einen deutlich höheren Preis pro Aktie hätte durchsetzen können, wenn dieser nicht dem wahren Wert des Unternehmens entsprochen hätte. Man könne den an die Brüder gezahlten Schleuderpreis nicht noch im Entschädigungsverfahren zugrundelegen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2005 zu verpflichten, eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 733.703,85 Euro nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen sowie
die Beklagte zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den Hauptforderungsbetrag seit Klageerhebung zu verurteilen, soweit diese den Betrag von 6% p.a. übersteigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Unternehmensschädigung könne erst bei einer Beteiligung von mindestens 20% angenommen werden. Im Schädigungszeitpunkt 1935 seien Aktien nicht mehr einheitswertfähig gewesen. Der der Berechnung zugrundegelegte Wert sei nicht zu beanstanden, da zu dem von der Bank erzielten höheren Wert offensichtlich ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beigetragen hätten.
Die den Entschädigungsbescheid betreffenden Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist - auch nach erneuter Prüfung - rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
A. Aufgrund des Grundlagenbescheids vom 18. März 1999/12. Februar 2003 steht den Klägern dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG zu. Ein Grundlagenbescheid regelt mit Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren, wer in Bezug auf welchen Vermögensgegenstand wegen einer Schädigung zu welchem Zeitpunkt Berechtigter ist (vgl. jüngst etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05 -, Buchholz 428.42 Nr. 2 zu § 1 NS-VEntschG). Im Falle der Kläger geht es nach den Regelungen in den Punkten 2 und 4 des Grundlagenbescheids um Aktienanteile des Bernhard H. in Höhe von 5,215% des Aktienkapitals der D. AG. Diese Regelung korrespondiert mit der Feststellung auf Seite 6 des Bescheids aus dem Jahr 1999, dass die schädigende Maßnahme der €Zwangsverkauf der Aktien der D. AG an die € Bank€ war. Eine Unternehmensrestitution scheiterte u. a. am dazu nötigen Quorum. Eine Aussage darüber, wie der Vermögensgegenstand zu entschädigen sein wird, ist nicht sein Regelungsgegenstand gewesen, mögen auch seinerzeit Beteiligte übereinstimmende Erwartungen an die ungefähre Entschädigungshöhe gehabt haben.
B. Ohne Erfolg verlangen die Kläger eine Entschädigung nach Maßgabe des § 2 Satz 2 NS-VEntschG in Höhe des Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts für das Unternehmen. Das setzte Vermögensgegenstände voraus, für die ein Einheitswert festgestellt wird. Dieses Merkmal ist auslegungsbedürftig. Das führt ausgehend vom Wortlaut zu folgenden Überlegungen: Für Aktien/Aktienanteile, um deren Entschädigung es hier geht, wird (gegenwärtig) kein Einheitswert festgestellt. Nach § 19 Abs. 1 BewG werden Einheitswerte (nur) für inländischen Grundbesitz festgestellt.
Die Kammer neigt dazu, dass diese am gültigen Bewertungsrecht ausgerichtete Betrachtung zu kurz greift, weil der heutige Einheitswert für die Entschädigung nach § 2 NS-VEntschG keine Rolle spielt. Indes führte auch eine von dem die Gegenwartsform verwendenden Wortlaut der Norm losgelöste Betrachtung nicht zu dem von den Klägern angestrebten Ziel. Ersichtlich teilen § 2 Satz 2 NS-VEntschG und § 2 Satz 8 NS-VEntschG das gesamte zu entschädigende Vermögen in zwei Vermögensgruppen. In der einen Gruppe sind die Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festgestellt wird, in der anderen die, für die das nicht geschieht. Die Unterscheidung ermöglicht den Rückgriff auf früher tatsächlich festgestellte Werte bzw. auf Normen zu ihrer nachträglichen Ermittlung, derer es bedarf, um die Entschädigung in einem Geldbetrag festsetzen zu können. Die durch die Verweisung in § 2 Satz 5 NS-VEntschG herangezogenen Normen in den §§ 3 und 4 EntschG ermöglichen bei systematischer Betrachtung das Verständnis, dass mit dem Begriff €Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festgestellt wird€ Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen gemeint ist, auf das sich diese beiden Normen beziehen. Mit diesem Verweis wird der Entschädigungsanspruch für diese Vermögensgegenstände seiner Höhe nach bestimmbar. Dort, wo auf diese Regelungen und Feststellungen nicht zurückgegriffen werden kann, verweist § 2 Satz 8 NS-VEntschG auf andere Normen zur betragsmäßigen Bestimmung.
Für Aktien führt selbst diese erweiterte Betrachtung nicht zu einer Einordnung in die Gruppe der Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festgestellt wird/wurde.
Auf die Anwendbarkeit einer bestimmten Fassung des Bewertungsgesetzes (1931/1935) kommt es für die Zuordnung zu einer der beiden Vermögensgruppen nicht an. § 2 Satz 2 NS-VEntschG sagt dazu nichts, verlangt insbesondere nicht die Anwendung eines Bewertungsgesetzes zur nachträglichen Festsetzung eines Einheitswerts. Damit ist unerheblich, dass nach dem Bewertungsgesetz vom 22. Mai 1931 (RGBl. I Seite 222) gesondert festgestellte Werte als Einheitswerte galten (§ 20 Abs. 2 RBewG 1931). Gleiches gilt für die von den Beteiligten ausführlich erörterten Fragen, wie Handels- und Aktienrecht, das frühere Wiedergutmachungsrecht oder § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Beteiligungen bestimmen oder in früheren Zeiten bestimmten.
Eine verfassungskonforme Auslegung ist hier nicht geboten, weil es den von den Klägern ausgemachten Gleichheitsverstoß nicht gibt. Aktien fallen nicht unter § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Das gilt gleichermaßen für Schädigungen vor oder nach dem 1. Januar 1935, dem Inkrafttreten des Reichsbewertungsgesetzes 1935.
Nur angemerkt sei, dass sich aus einer Einordnung von Aktien in die Gruppe der von § 2 Satz 2 NS-VEntschG erfassten Vermögensgegenstände nicht ohne weiteres ergäbe, dass auf den Einheitswert für das Unternehmen zurückzugreifen wäre. Vielmehr käme es wohl auf den als Einheitswert geltenden Wert der Aktien an (vgl. etwa § 60 RBewG 1931).
C. Für die Auffassung der Kläger, ungeachtet der Einordnung der den Brüdern entzogenen Aktien seien diese nach den Grundsätzen für die Entschädigung von Unternehmen zu entschädigen (Bd. I Bl. 194 bis 207; Bd. II Bl. 120 bis 123; Bd. III Bl. 30 d. A.), findet das Gericht keine tragfähige Begründung. Unergiebig ist es, dass Aktien von der Definition her Beteiligungen an Unternehmen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) und dass man in ihnen Anteile an Unternehmen sehen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Auszugehen ist vielmehr von den Anspruchsgrundlagen für die Entschädigung. Ist die Rückgabe etwa wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG). Eine Entschädigung wird geleistet, wenn die Rückübertragung eines Unternehmens an der Vergleichbarkeit des entzogenen Unternehmens mit dem noch bestehenden scheitert. Dazu muss aber zunächst das Quorum des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erfüllt sein. Ohne dieses Quorum besteht kein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens (§ 6 Abs. 1a Satz 3 VermG). Eine Entschädigung für das Unterbleiben der Rückgabe des Unternehmens wird dann nicht geleistet. Der dann noch in Betracht kommende Anspruch auf Rückübertragung einzelner Mitgliedschaftsrechte ist kein Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens(teils). Mit dieser Überlegung lösen sich die vermeintlichen Wertungswidersprüche (Bd. II Bl. 118 d. A.) auf: Eine 99%ige Unternehmensbeteiligung wäre über § 2 Satz 2 NS-VEntschG zu entschädigen. Sind etwa von Schädigungen 20 Personen mit je 5% der Aktien betroffen, dann kommt auf einen gemeinsamen Antrag hin eine Unternehmensrestitution bzw. darauf bezogene Entschädigung in Betracht. Stellt nur eine Person mit 5% der Aktien den Antrag, dann handelt es sich nur um die Rückübertragung von Aktien.
Der von den Klägern auch hier ausgemachte Gleichheitsverstoß (Bd. II Bl. 106 d. A.) besteht nicht. Bekommt ein Geschädigter für seine 5% Aktien eine am Einheitswert für das Unternehmen ausgerichtete Entschädigung, weil er mit anderen das Quorum für die Rückübertragung des Unternehmens erreichte, dann unterscheidet sich sein Fall wesentlich vom Fall desjenigen, der allein 5% Aktien zurückerhalten kann. Im Übrigen zeigt die Konstruktion der Kläger einen Gleichheitsverstoß nicht auf. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, BVerfGE 102, 254 [299, 302, 342]). Willkür, das Fehlen jedes sachlichen Grundes, obwaltete hier nicht. Die Bezugnahme auf die Vorschriften über die Bemessung von Schadensersatzbeträgen im Bundesrückerstattungsgesetz sollte die Zusage (dazu Bundesverfassungsgericht, aaO, Seite 342 f.) erfüllen, bei der Entschädigungsregelung die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts zu beachten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7588, Seite 44 zu Art. 3 § 2). Bei Erlass des Bundesrückerstattungsgesetzes wurde die von den Klägern beanstandete 10:1-Regelung als eine begünstigende Billigkeitsentscheidung angesehen (vgl. Deutscher Bundestag [Wahlperiode 1953], Drucksache 3247, Seite 3 zu § 11a).
Der Auffassung der Kläger, das Gesetz könne so nicht gemeint gewesen sein, es habe Entschädigung für erlittenes NS-Unrecht in weitestgehendem Umfang leisten wollen und sei deshalb von diesem Zweck her und dahin zu verstehen, dass eine am wahren Unternehmenswert ausgerichtete Entschädigung zu erbringen sei, folgt das Gericht weiterhin nicht. Schon die Angabe zum Zweck trifft nicht zu. Das Gesetz soll verschiedene Ziele erreichen. Ausgehend von einem weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers soll Wiedergutmachung mit den zur Verfügung stehenden beschränkten Mitteln in praktikabler Weise versucht werden (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7588, Seiten 25, 34). Die Ableitung des Begehrens aus Art. 14 Abs. 1 GG, wie sie mit der Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, BVerfGE 100, 289 = NJW 1999, 3769, insinuiert sein könnte, überzeugt nicht. Denn die Schädigungen im Jahr 1935 lösten keine von dem erst Jahre später in Kraft getretenen Art. 14 GG geschützten Ansprüche aus (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, BVerfGE 102, 341).
D. Nach dem hier anwendbaren § 2 Satz 8 NS-VEntschG bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrags nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRückG, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts nach § 16 Abs. 1 BRückG auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Hier kommt es nur auf § 16 Abs. 1 BRückG an, der auf den Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 abstellt. Der ist nicht bekannt, so dass nach § 17 Abs. 1 BRückG, auf den § 2 Satz 1 NS-VEntschG verweist, der Wert im Zeitpunkt der Entziehung im Verhältnis 10:1 in DM umzurechnen und als Schadensersatzbetrag anzusetzen ist. Diese Berechnung ist im Bescheid plausibel und mangels besserer Werte fehlerfrei vorgenommen. Die Beklagte legte ihrer Berechnung der Entschädigung der Stammaktien einen Börsenkurs von 137,5% bzw. den höchsten Börsenkurs für 1935 von 140% zugrunde und der der Vorzugsaktien den vereinbarten Übernahmekurs von 150%. Der Einwand der Kläger, die Berechnung sei fehlerhaft, weil die Aktien zwar börsennotiert gewesen, aber tatsächlich nicht (wertbildend) gehandelt worden seien, führt zu keinem Fehler der Berechnung. Es steht nicht fest, dass die Aktien nicht wertbildend gehandelt wurden, obgleich die Bank ihren Besitz größtenteils durch die Börse erworben haben soll. Die aktenkundigen Angaben über die jeweiligen Höchst- und Tiefstwerte sprechen ebenfalls dagegen. Ein Beleg dafür, dass bis Ende 1935 nur die Gründerfamilien an dem Unternehmen beteiligt waren, steht aus und dürfte sich in Anbetracht der festgestellten Beteiligung der D. Bank nicht erbringen lassen. Der von der Bank bei der Veräußerung ihres Aktienpakets erzielte Preis bezeichnet nicht den Wert der Aktien der Brüder im Zeitpunkt der Entziehung. Denn das von der Bank veräußerte Paket verschaffte dem Erwerber eine Mehrheitsposition, was allein mit den Aktien der Brüder nicht möglich gewesen wäre. Das von den Klägern im Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 (Bd. III Bl. 26 d. A.) geäußerte Unverständnis teilt das Gericht nicht. Denn dass es sich bei einer besonderen Größe des Aktienpakets um einen werterhöhenden, aber für die Bewertung der Anteile unerheblichen besonderen Umstand handelt, ist etwa im Bewertungsgesetz (§ 11 Abs. 3 BewG) anerkannt. Mit dieser Überlegung ist es auch unerheblich, ob man für die Wertbestimmung nach § 17 BRückG auf den gemeinen Wert im Sinne des Bewertungsrechts zurückgreifen müsste. Es führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Behauptung, an die Brüder seien Schleuderpreise gezahlt worden, verträgt sich nicht mit den festgestellten Werten beim Börsenhandel. Es ist nicht belegt, dass schon diese Werte schädigungsbedingt zu gering ausgefallen waren, zumal da nicht feststeht, dass alle Veräußerer Verfolgte waren.
Für weitere Ermittlungen zum damaligen Wert der Aktien sieht das Gericht keinen Ansatz, zumal da die Kläger ihre Rüge unzureichender gerichtlicher Ermittlungen (Bd. II Bl. 124 d. A.) auf die Auflage hin nicht zu einem Beweisantrag verdichtet und lediglich Bekanntes vorgetragen haben (Bd. III Bl. 24 ff. d. A.). Für eine Schätzung des Gerichts ist mangels Rechtsgrundlage kein Raum.
E. Danach stünden den Klägern über 76 TDM zu, die aber durch den Abzug des anteiligen Vergleichsbetrags von 125 TDM aufgebraucht werden (wie es auch ein vom Verkaufserlös der D. Bank ausgehender höherer Anspruch wäre). Das ist fehlerfrei. Denn § 3 Satz 1 NS-VEntschG ordnet die entsprechende Geltung des § 6 EntschG an. Dessen Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass eine Gegenleistung oder Entschädigung, die der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert erhalten hat, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Nach dem Schreiben der D. Bank wohl vom 18. August 1969 wurde der Betrag aber gerade auch zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Entziehung von Aktien der D. AG gezahlt. Die knappe (zuletzt Bd. II Bl. 104 d. A.) These der Kläger, es habe sich um eine Entschädigung für sonstige Bankgeschäfte der Bank gehandelt, ist in Anbetracht des Schreibens der Bank nicht nachvollziehbar. Unerheblich ist, dass die Entschädigung nicht von staatlicher Seite geleistet wurde. Denn das gesamte Wiedergutmachungsrecht ist nicht allein auf staatliche Leistungen beschränkt, sieht insbesondere in Gestalt der Rückübertragung von Vermögenswerten Wiedergutmachungsleistungen unter Privaten vor. Geldzahlungen anstelle der Rückübertragung sind gleichermaßen Wiedergutmachungsleistungen/Entschädigungen.
Die die Kosten aller Instanzen betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nach neuerer Betrachtung zuzulassen (§ 4 Satz 2 NS-VEntschG, § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), weil die hier erhebliche Frage der Entschädigung von börsennotierten Aktien bei nicht erfülltem Quorum nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage beantwortet sich mit der gegenüber dem aufgehobenen Urteil gewandelten Begründung nicht ohne weiteres aus den Gesetzen. Zwar handelt es sich aus der Sicht des Gerichts, das in allen drei Vermögenskammern von zwei Parallelfällen abgesehen keinen ähnlichen Fall kennt, um einen Einzelfall. Doch hat die Beklagte auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, in einer unbestimmten Zahl von Verfahren den Ausgang dieses Klageverfahrens abwarten zu wollen, weil sie sich davon Klärung erwartet.
VG Berlin:
Urteil v. 30.11.2007
Az: 4 A 320.07
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