Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 122/09
(BPatG: Beschluss v. 20.10.2009, Az.: 25 W (pat) 122/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 (Aktenzeichen 25 W (pat) 122/09) eine Berichtigung eines vorherigen Beschlusses vorgenommen. In diesem vorherigen Beschluss vom 25. August 2009 wurde ein Fehler entdeckt, welcher nun korrigiert werden soll. Konkret geht es darum, dass auf Seite 2 im ersten Absatz der Gründe die Angabe "102 779" durch die Angabe "1 012 779" ersetzt werden soll. Das Bundespatentgericht begründet diese Berichtigung damit, dass es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG. Die Entscheidung wurde von den Richtern Bayer, Merzbach, Metternich und Hu getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 20.10.2009, Az: 25 W (pat) 122/09
Tenor
Der Beschluss vom 25. August 2009 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 im ersten Absatz der Gründe die Angabe "102 779" durch die Angabe "1 012 779" ersetzt wird.
Gründe
Der Beschluss vom 25. August 2009 ist gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG dahingehend zu berichtigen, dass auf Seite 2 im ersten Absatz der Gründe die sich auf eine der Widerspruchsmarken beziehende Angabe "102 779" durch die Angabe "1 012 779" ersetzt wird. Es handelt sich um ein offenkundiges Schreibversehen.
Bayer Merzbach Metternich Hu
BPatG:
Beschluss v. 20.10.2009
Az: 25 W (pat) 122/09
Link zum Urteil:
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