Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 209/01

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2002, Az.: 26 W (pat) 209/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Beschwerde einer Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung zur Eintragung der Bezeichnung "Baden-Baden" als Marke für verschiedene Tabakwaren und Raucherartikel unbegründet ist. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei "Baden-Baden" um eine geographische Ortsangabe handle, die als übliche Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen könne und somit ein Freihaltebedürfnis bestehe. Zudem habe die Bezeichnung keine Unterscheidungskraft, da sie als bekannte deutsche Stadt wahrgenommen werde und nicht als individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel. Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass "Baden-Baden" keine geographische Herkunftsangabe für die Waren sei und die Stadt auch nicht bekannt für Tabakprodukte sei. Das Bundespatentgericht stellte jedoch fest, dass "Baden-Baden" eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe ist, die nicht als Marke eingetragen werden kann. Es sei wahrscheinlich, dass sich in der Stadt zukünftig Unternehmen ansiedeln könnten, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Tabakwaren und Raucherartikeln zu tun haben, da bereits in der Vergangenheit eine Zigarettenfabrik dort ansässig war und in der Umgebung Tabak angebaut wird. Daher bestehe ein Bedürfnis, auf die Herkunft der Produkte aus Baden-Baden hinweisen zu können. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.10.2002, Az: 26 W (pat) 209/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung Baden-Badenfür die Waren

"Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarrenspitzen; Tabakwaren; Zigarettenpapier; Zigarettenhülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter; Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und -stopfmaschinen, Streichhölzer"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 34 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, bei der beanspruchten Bezeichnung handele es sich um eine geographische Ortsangabe, die im Verkehr als übliche Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Anmeldung umfassten Waren dienen könne und an der deshalb ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe.

Darüber hinaus entbehre die Anmeldung jeglicher Unterscheidungskraft denn bei "Baden-Baden" handele es sich um eine bekannte größere deutsche Stadt, die der hier angesprochene Verkehr nur als solche und nicht als individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Kennzeichnung "Baden-Baden" in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht um eine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe. Es treffe nicht zu, dass in Baden-Baden die erste deutsche Zigarren- oder Zigarettenfabrik gebaut worden sei. Die Baden-Badener Produktionsstätte sei 1908/1909 entstanden und habe nicht einmal 40 Jahre existiert. Von einer Bekanntheit der Stadt Baden-Baden für Tabakprodukte könne nicht ausgegangen werden. Für diese Erzeugnisse seien das Land Baden, aber auch die Pfalz und das Elsass mit der sogen. "Route du Tabac" bekannt.

Da die Kennzeichnung "Baden-Baden" mit Tabak nichts zu tun habe, könne ihr auch nicht jegliche Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil die angemeldete Bezeichnung "Baden-Baden" eine freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe darstellt, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1999, 723 ff. - Chiemsee) zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrechtslinie, welcher dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde liegt, sind bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses von Ortsangaben nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es muß auch die Möglichkeit geprüft werden, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe in Zukunft zu erwarten ist, so dass die Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft "dienen kann". Diese Spruchpraxis macht es erforderlich, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende künftige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BPatGE 41, 278 - WALLIS).

Hiervon ausgehend muß ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Ortsangabe bejaht werden: Bei der Bezeichnung "Baden-Baden" handelt es sich um den Namen einer badenwürttembergischen Stadt mit über 50.000 Einwohnern, die seit Jahrzehnten über einen besonderen Ruf als internationale Kur- und Bäderstadt sowie als Sitz einer Spielbank verfügt. Darüber hinaus haben in dieser Stadt Firmen verschiedener Branchen ihren Sitz (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, S. 489). Bei dieser Sachlage liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sich in Baden-Baden (wieder) Unternehmen ansiedeln, die sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Tabakwaren und Raucherartikeln befassen. Für diese Annahme spricht nicht nur, dass Baden-Baden bereits über mehrere Jahrzehnte Sitz der Zigarettenfabrik "Batschari" war, sondern auch der von der Anmelderin selbst genannte Umstand, dass im Land Baden und im benachbarten Elsass der Grundstoff Tabak angebaut wird. So ist im Land Baden bereits in Lahr ein Tabakwarenhersteller der Marke Rothändle ansässig. In der nahen Stadt Pforzheim werden darüber hinaus in größerem Umfang Schmuckwaren hergestellt, die in Form von Raucherartikeln ohne weiteres von Baden-Baden aus vertrieben werden können. Mithin besteht ein Bedürfnis, auf die Herkunft der beanspruchten Erzeugnisse aus dieser auch als Treffpunkt der eleganten Welt bekannten Stadt ungehindert hinweisen zu können.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Albert Eder Kraft Bb






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2002
Az: 26 W (pat) 209/01


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