Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 408/03
(BPatG: Beschluss v. 15.11.2006, Az.: 9 W (pat) 408/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 15. November 2006 über ein Patent entschieden. Das Patent wurde mit bestimmten Einschränkungen aufrechterhalten. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Gegen das Patent wurde ein Einspruch erhoben. Anfangs wurde nur ein unabhängiger Patentanspruch angegriffen, später wurde jedoch der Widerruf des gesamten Patents beantragt. Die Einsprechende argumentierte, dass die Gegenstände der Patentansprüche nicht neu seien. Die Patentinhaberin argumentierte dagegen, dass der Einspruch unzulässig sei und dass die Patentansprüche patentfähig seien. Die Patentansprüche wurden detailliert in der Entscheidung aufgeführt. Das Patentgericht befand den Einspruch als zulässig und entschied, dass das Patent teilweise beschränkt aufrechterhalten wird. Es wurde festgestellt, dass der Druckturm nach dem Patentanspruch 2 nicht neu sei, jedoch der Druckturm nach dem Patentanspruch 1 patentfähig sei. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da es eine grundsätzliche Frage zur Überprüfung des Patents bei einem teilweise eingelegten Einspruch gibt.
Das war eine kurze und einfache Inhaltsangabe der Gerichtsentscheidung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 15.11.2006, Az: 9 W (pat) 408/03
Tenor
I. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 13, mit Faxschriftsatz eingegangen am 16. Oktober 2006,
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Gegen das am 7. August 1997 angemeldete und am 24. Juli 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Druckturm einer Druckmaschine"
ist von der A... AG Einspruch erhoben worden. Zu- nächst griff die Einsprechende mit ihrem Einspruch allein den unabhängigen Patentanspruch 2 an und begründete den Einspruch auch nur im Hinblick auf diesen Patentanspruch. Nachdem die Patentinhaberin mit einem Hilfsantrag vom 16. Oktober 2006 - diesem Angriff der Einsprechenden Rechnung tragend - hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des nicht angegriffenen Patentgegenstands begehrte und entsprechend angepasste Patentansprüche vorlegte, hat die Einsprechende den Widerruf des Patents insgesamt beantragt.
Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche des Streitpatents seien nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der WO 99/01 282 A1 bzw. gegenüber dem Stand der Technik nach der EP 0 371 386 B1.
Schriftsätzlich hat sie außerdem auf die Druckschriften DE 30 46 257 A1 und EP 0 767 058 A2 verwiesen.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise, das Patent im Umfang des erteilten Patentanspruchs 2 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Einspruch, soweit er sich gegen den Anspruch 1 samt untergeordneter Ansprüche richtet, als unzulässig zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 13, mit Faxschriftsatz eingegangen am 16. Oktober 2006,
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Sie ist der Meinung, der Antrag der Einsprechenden, soweit er sich gegen Patentanspruch 1 samt untergeordneter Patentansprüche richtet, sei unzulässig, da er über den mit dem Einspruchschriftsatz gestellten Antrag hinausgehe und nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt sei. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche nach dem Haupt- bzw. Hilfsantrag seien zulässig, ihre Gegenstände gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach dem Hauptantrag lauten:
"1. Druckturm einer Druckmaschine mit einem mit einem Druckzylinder zusammenwirkenden Offsetzylinder und einem mit einem Feuchtwerk zusammenwirkenden Druckformzylinder, wobei das Feuchtwerk aus einer mit dem Druckformzylinder zusammenwirkenden Feuchtauftragwalze, einer vorgeordneten Übertragungswalze und einer der Übertragungswalze vorgeordneten Duktorwalze besteht, dadurch gekennzeichnet, dass der Feuchtauftragwalze (16) zum Farbauftrag eine Rasterwalze (21) mit einer Kammerrakel (22) vorgeordnet ist und die Verbindung der Feuchtauftragwalze (16) zur Übertragungswalze (17) unterbrochen ist."
"2. Druckturm einer Druckmaschine mit einem mit einem Druckzylinder zusammenwirkenden Offsetzylinder und einem mit einer Feuchtauftragwalze zusammenwirkenden Druckformzylinder, dadurch gekennzeichnet, dass der Feuchtauftragwalze (16) zum Farbauftrag eine Rasterwalze (21) mit einer Kammerrakel (22) vorgeordnet ist."
Rückbezogene Patentansprüche 3 bis 15 sind den Patentansprüchen 1 bzw. 2 nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag stimmt mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag überein.
Diesem einzigen selbständigen Patentanspruch des Hilfsantrags schließen sich Unteransprüche 2 bis 13 an.
Im Prüfungsverfahren waren noch weitere Druckschriften bzw. Fachliteratur in Betracht gezogen worden:
- DE 33 05 983 C2
- DE 87 16 847 U1
- TESCHNER, H. "Offsetdrucktechnik", Fachschriften-Verlag Fellbach, 1989, Abschnitt 10.3.3 Farbwerke.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.
1. Der Einspruch ist insgesamt zulässig, denn er wurde innerhalb der Einspruchsfrist erhoben, und die Einsprechende hat auch innerhalb dieser Frist die den geltend gemachten Einspruchsgrund mangelnder Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) rechtfertigenden Tatsachen dargelegt, so dass der Patentinhaber und das Gericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen konnten. Zwar richtete sich der Einspruch zunächst nur gegen den selbständigen Patentanspruch 2 und wurde innerhalb der Einspruchsfrist auch nur insoweit begründet. Bei mehreren selbständigen Patentansprüchen muss ein Einsprechender nicht zu jedem einzelnen dieser Ansprüche Widerrufsgründe substantiiert vortragen, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Schutzfähigkeit des jeweiligen Anspruchs in Zweifel zu ziehen. Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 S. 3 und 4 PatG macht die Zulässigkeit des Einspruchs nicht davon abhängig, dass Widerrufsgründe gegen sämtliche Haupt- und Nebenansprüche eines Patents geltend gemacht werden (BGH GRUR 2003, 695 f. - Automatisches Fahrzeuggetriebe).
Auf den zulässigen Einspruch hin - auch wenn er sich zunächst nur gegen einen der selbständigen Patentansprüche richtete - war das Patent insgesamt auf das Vorliegen von Einspruchsgründen zu prüfen. Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung des 17. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 2002, 55 ff. - Branddetektion) und des 21. Senats des Bundespatentgerichts (Urteil vom 25. April 2006 - 21 W (pat) 339/03 - Kalibrierverfahren) an, dass bei gegenständlich beschränktem Einspruch eine Bindung an die Anträge des Einsprechenden im Einspruchsverfahren nach § 59 PatG nicht besteht und der Antrag des Einsprechenden nur den Charakter einer unverbindlichen Anregung aufweist, so dass von Amts wegen auch bei einem anfänglich nur teilweise eingelegten und später erweiterten Einspruch das gesamte Patent auf das Vorliegen von Einspruchsgründen zu überprüfen ist (anderer Ansicht Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 59, RdNr. 160). Denn wenn ein zulässiger Einspruch, der sich gegen das Patent insgesamt richtet, ganz oder teilweise zurückgenommen wird, entbindet dies das Patentamt bzw. das gemäß § 147 Abs. 3 a. F. zuständige Patentgericht nicht von einer umfassenden Prüfung des gesamten Patentgegenstands. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei einem anfänglich nur teilweise eingelegten und später erweiterten Einspruch anders sein sollte (anderer Ansicht Busse, a. a. O.).
Etwas Anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Automatisches Fahrzeuggetriebe" (BGH a. a. O.) entnehmen. Zwar bezieht sich diese Entscheidung auf einen vom vorliegenden insoweit abweichenden Sachverhalt, als dort von Vorneherein mit dem Einspruch der Widerruf des Patents insgesamt begehrt wurde, wobei der Einspruch nur im Hinblick auf einen Teil der Patentansprüche begründet worden war. Vorliegend wurde zunächst überhaupt nur einer der nebengeordneten Ansprüche angegriffen; ein Angriff in Richtung auf das Patent insgesamt erfolgte erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. Gleichwohl sieht der Senat durch diese Entscheidung seine Rechtsauffassung bestätigt, denn der Bundesgerichtshof führt in der Begründung aus, durch eine Beschränkung dergestalt, dass der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs angreife, sei das Patentamt nicht gebunden; das durch den fristgerechten Einspruch eröffnete Verfahren sei ein einheitliches Verfahren, in dem unter Berücksichtigung sämtlicher Einsprüche und sämtlicher Widerrufsgründe einheitlich über die Aufrechterhaltung des Patents zu entscheiden sei. Der Einsprechende sei nicht gezwungen, alle Hauptansprüche gleichermaßen anzugreifen, auch wenn er sich hiervon keinen Erfolg verspreche. Das Patentamt sei an Anträge des Einsprechenden nicht gebunden (BGH a. a. O., 696).
2. Der Einspruch hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patents.
Das Patent betrifft nach Haupt- und Hilfsantrag einen Druckturm einer Druckmaschine.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass die Verwendung von Farbwerken mit einem oberen Farbwerkbereich mit einem Farbzuführstrang und einem unteren Farbwerkbereich mit einer Auftragwalzengruppe in Verbindung mit einem eine Feuchtauftragwalze, eine Übertragungswalze und eine Duktorwalze enthaltenden Feuchtwerk speziell für den Offsetdruck vorgesehen sei. Es seien auch Drucktürme bekannt, bei denen zum Auftrag von niedrigviskoser Druckfarbe dem Formzylinder eine Rasterwalze mit einer Kammerrakel zugeordnet ist. Diese Ausgestaltung sei für den Flexodruck mit Aniloxeinfärbung vorgesehen und somit ebenfalls zweckgebunden.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher sinngemäß darin, einen Druckturm hoher Variabilität für mehrere Zwecke bei ähnlichem Aufbau und/oder unter teilweiser Verwendung bereits vorhandener und/oder durch Austausch vorhandener Mittel gegen andere zweckentsprechende Mittel zu schaffen.
Dieses Problem soll durch den jeweiligen Druckturm mit den in den Patentansprüchen 1 bzw. 2 nach Hauptantrag sowie durch den Druckturm mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebenen Merkmalen gelöst werden.
A Zum Hauptantrag der Patentinhaberin Der Druckturm einer Druckmaschine nach dem erteilten Patentanspruch 2 ist nicht neu.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Entwicklung von Einrichtungen zum Farb- und Feuchtmittelauftrag auf die Druckform befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Aus der prioritätsälteren, jedoch nachveröffentlichten Druckschrift WO 99/01 282 A1 ist ein Druckturm einer Offset-Druckmaschine 1 bekannt, der einen mit einem Druckzylinder 12 zusammenwirkenden Offsetzylinder 14 sowie einen mit diesem zusammenwirkenden Formzylinder 15 aufweist (vgl. nebenstehende Figur 4 dieser Druckschrift). Eine Walzeneinheit 28 wird zum Auftrag von Feuchtmittel auf den Formzylinder 15 verwendet. Der dem Formzylinder 15 zugeordneten Auftragwalze 32 der Walzeneinheit 28 kommt dabei die Funktion einer Feuchtauftragwalze zu. Dieser Feuchtauftragwalze ist eine Rasterwalze 29 mit Kammerrakel 30 vorgeordnet (Seite 8, Zeilen 19-24 i. V. m. Seite 7, Zeilen 29-32).
Unstreitig stimmen insoweit die jeweiligen Drucktürme nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 2 und nach der WO 99/01 282 A1 hinsichtlich ihrer Ausgestaltung überein.
Schriftsätzlich hat die Patentinhaberin sinngemäß vorgetragen, der Druckturm nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 2 unterscheide sich von dem vorbekannten Druckturm durch die Verwendung der Feuchtauftragwalze zum Farbauftrag. Diese Verwendung sei der WO 99/01 282 A1 nicht entnehmbar. Vielmehr sei als Alternative zum Feuchtmittelauftrag nur der Auftrag von Lack angegeben (Patentanspruch 2 i. V. m. Seite 7, Zeilen 24 bis 32). Der in dieser Druckschrift zwar auch verwendete Begriff "ink" (z. B. Seite 2, Zeilen 18, 19; Seite 3, Zeilen 12,13) sei lediglich als anderer Ausdruck für "lacquer" gemeint. Der Fachmann habe diese Druckschrift somit so verstehen müssen, dass die Walzeneinheit 28 lediglich sowohl zum Übertragen von Feuchtmittel als auch von Lack, jedoch nicht zum Übertragen von Farbe, benutzbar ist.
Grafik In der mündlichen Verhandlung verzichtete die Patentinhaberin auf eine weitere Stellungnahme zu Patentanspruch 2.
Nach Auffassung des Senats können "ink" und "lacquer" in der WO 99/01 282 A1 schon deshalb nicht beide für dasselbe Mittel in Form von Lack stehen, weil diese Begriffe beide innerhalb ein und desselben Satzes ausdrücklich zur Kennzeichnung unterschiedlicher Einsatzfälle der Druckmaschine verwendet sind ("simultaneously may be used for application of laquer and ink", Seite 2, Zeilen 3-5). Daraus geht eindeutig hervor, dass gemäß dieser Druckschrift zwischen Farbe und Lack unterschieden wird. Überdies ist ausgeführt, dass sich in den Näpfchen der Übertragungs-/Auftragwalze der Walzeneinheit 28 (welche Walze gemäß Ausführungsbeispiel Figur 4 die Rasterwalze 29 ist) Farbe oder Feuchtmittel befinden kann (Seite 2, Zeilen 18,19). Ein Indiz für die Verwendbarkeit zum Farbauftrag sieht der Senat auch darin, dass gemäß weiterer Beschreibung bei einem Vierfarben-Druckwerk jede der Druckeinheiten mit einer Walzeneinheit 28 versehen und das jeweilige Offset-Farbwerk dabei vom Plattenzylinder abgestellt sein kann. Dabei tritt die Walzeneinheit 28 an die Stelle des jeweiligen Feuchtwerks (Seite 5, Zeilen 12-20). Diesen Angaben zufolge kann dann eine Druckmaschine mit vier Druckwerken vorliegen, deren jedes eine Walzeneinheit 28 und ein - inaktives - Farbwerk enthält. Als einziger Auftragsmechanismus ist je Druckwerk somit nur noch die Walzeneinheit 28 vorgesehen. Dabei macht es nach dem Verständnis des Fachmanns keinen Sinn, alle Walzeneinheiten zum Lackauftrag zu verwenden, denn dann würde wegen der inaktiven Farbwerke kein Farbauftrag auf den Druckträger aufgebracht. Entsprechend sieht der Fachmann auch nicht die Verwendung aller Einheiten zum Feuchtauftrag, denn dann würde ebenfalls keine Farbe aufgetragen werden können. Der Fachmann wird demnach aus diesen Angaben die Vorstellung gewinnen, die Walzeneinheiten - zumindest zum Teil - zum Farbauftrag zu verwenden, wobei gegebenenfalls ein Teil der Einheiten Lack aufträgt.
Unter diesen Umständen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Fachmann die Verwendung der Auftragwalze 32 der Walzeneinheit 28 auch für den Farbauftrag aus den Angaben in der WO 99/01 282 A1 mitliest.
Damit offenbart die WO 99/01 282 A1 dem Fachmann einen Druckturm mit allen Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 2. Dieser Druckturm ist deshalb nicht mehr neu.
Der Patentanspruch 1 sowie die Unteransprüche 3 bis 15 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 2, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").
B Zum Hilfsantrag der Patentinhaberina) Die Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.
Patentanspruch 1 stimmt mit dem erteilten sowie auch mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 überein.
Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen unter Anpassung ihrer Rückbeziehung den erteilten Patentansprüchen 3 und 5 bis 15. Sie stimmen inhaltlich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 5 bis 15 überein.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
b1) Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Druckturm nach dem Patentanspruch 1 ist neu.
Die Einsprechende meint, die Ausgestaltung eines Druckturms mit den Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 sei für den Fachmann aus der WO 99/01 282 A1 ohne Weiteres ablesbar. Einen Druckturm mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zeige die Figur 2 (nebenstehend). In Verbindung mit den Angaben in der Beschreibung über die Austauschbarkeit des Feuchtwerks 20 gegen eine Walzeneinheit mit Rasterwalze und Kammerrakel und über die prinzipielle konstruktive Übereinstimmung von Farb- und Feuchtwerken (Seite 5, Zeilen 22-29; Seite 7, Zeilen 24, 25; Seite 7, Zeilen 15-18) sehe der Fachmann dort ein zum Farbauftrag geeignetes Feuchtwerk im Sinne des Patentanspruchs 1. Denn er lese aus diesen Angaben ohne Weiteres mit, dass anstelle des Austausches des kompletten Feuchtwerks 20 nur eine Trennung (unterbrochene Verbindung) zwischen Übertragungswalze 22 und Feuchtauftragwalze 23 hergestellt und dazu eine farbführende Rasterwalze angestellt werden müsse.
Der Senat stimmt der Einsprechenden insoweit zu, als die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebene Merkmalskombination in der Tat aus obenstehender Figur 2 hervorgeht. Dieser Auffassung hat die Patentinhaberin auch nicht widersprochen.
Die Zuordnung einer Rasterwalze mit Kammerrakel zur Feuchtauftragwalze 23 bei gleichzeitiger Unterbrechung der Verbindung zwischen dieser und der zugehörigen Übertragungswalze 22 lehrt die WO 99/01 282 A1 nach Auffassung des Senats jedoch gerade nicht. Denn charakteristisch für den Druckturm nach der WO 99/01 282 A1 ist, das vorhandene Feuchtwerk 20 bzw. zumindest die Feuchtauftragwalze 23 gegen die Walzeneinheit 28 mit Rasterwalze und Kammerrakel auszutauschen (Seite 5, Zeilen 18-20 und 26-29; Seite 7, Zeilen 24, 25; Seite 8, Zeilen 19, 20). Für den Farbauftrag wird somit eine andere Auftragwalze verwendet als für den Feuchtmittelauftrag. Diese Lehre führt den Fachmann von der streitpatentgemäßen Lösung geradezu weg, denn diese geht in die entgegengesetzte Richtung. Charakteristisch für die streitpatentgemäße Lösung ist nämlich die Weiterverwendung der Feuchtauftragwalze des "konventionellen" Feuchtwerks als Auftragwalze und das Abstellen der Übertragungswalze, nicht jedoch der Verzicht auf die "konventionelle" Feuchtauftragwalze und ihr Ersatz durch eine andere Auftragwalze. Gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist die Feuchtauftragwalze Teil des Feuchtwerks (Oberbegriff), und der Feuchtauftragwalze ist zum Farbauftrag eine Rasterwalze zugeordnet (Kennzeichen). Demnach handelt es sich - im Gegensatz zu dem Druckturm nach der WO 99/01 282 A1 - sowohl für den Farbauftrag als auch für den Feuchtmittelauftrag um dieselbe Walze.
Grafik Nach alledem hält der Senat ein Mitlesen dieser in die zur WO 99/01 282 A1 entgegengesetzte Richtung weisenden Lösung aus den Angaben der WO 99/01 282 A1 für ausgeschlossen. Der Druckturm nach dem Patentanspruch 1 ist deshalb gegenüber diesem Stand der Technik neu.
Auch aus keiner der übrigen in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein Druckturm mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere weist keine dieser Druckmaschinen ein Feuchtwerk mit einer Feuchtauftragwalze und einer dieser vorgeordneten Übertragungswalze auf, wobei der Feuchtauftragwalze zum Farbauftrag eine Rasterwalze mit Kammerrakel vorgeordnet und dazu die Verbindung zwischen Feuchtauftragwalze und Übertragungswalze unterbrochen ist.
Die Einsprechende hat Gegenteiliges auch nicht geltend gemacht.
b2) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die WO 99/01 282 A1 kommt als nachveröffentlichte Druckschrift zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht.
Die EP 0 371 386 B1 zeigt verschiedene Anordnungen von Feuchtwerken und die Ausgestaltung von Feuchtwalzen. Dabei ist aber immer nur die Verwendung der Feuchtwerke bzw. Feuchtauftragwalzen zum Feuchtmittelauftrag vorgesehen. Eine Anregung zur Verwendung der Feuchtauftrageinrichtungen zum Farbauftrag ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Aus der DE 30 46 257 A1 geht hervor, dass ein Feuchtwerk einer Druckmaschine ohne Zusatzeinrichtung als Lackiereinrichtung verwendet werden kann, wenn zum Lackieren ein Wasserkastenlack verwendet wird (Seite 3, 2. Absatz). Dieses liegt von der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls entfernt, weil gemäß dieser gerade im Gegenteil für das Feuchtwerk eine Zusatzeinrichtung (Rasterwalze, Kammerrakel) vorzusehen ist. Irgendwelche Hinweise zu einer derartigen Lösung sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die EP 0 767 058 A2 lehrt, dass Druckwerke einer Mehrfarbendruckmaschine mit jeweils einer Auftragseinheit 10 zum Aufbringen von sowohl Farbe als auch einer Beschichtung (Lack) ausgerüstet werden können. Dazu ist jedoch das herkömmliche Feuchtwerk 58 zu entfernen (Spalte 4, Zeilen 5-10; Figur 3). Eine Verwendbarkeit des Feuchtwerks oder von Teilen desselben zum Farbauftrag ist somit ausgeschlossen.
Die übrigen, von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren (s. o.) kommen dem Gegenstand des Streitpatentes zumindest nicht näher und können demzufolge ebenfalls keine Anregungen zur streitpatentgemäßen Lösung geben.
Aus alledem folgt, dass eine wie auch immer geartete Zusammenschau des in Betracht gezogenen Standes der Technik den Fachmann nicht zu der streitpatentgemäßen Lösung gemäß Hilfsantrag zu führen vermag. Der Senat hat überdies auch kein Indiz dafür erkennen können, dass diese für den von besagtem Stand der Technik ausgehenden Fachmann im Rahmen herkömmlicher fachmännischer Arbeitsweise entwickelbar war.
Mit dem Druckturm nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen des Druckturmes nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
4. Der Senat hat gemäß § 100 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 PatG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Frage, ob bei einem nur hinsichtlich eines nebengeordneten Patentanspruchs eingelegten Einspruch das Patent insgesamt oder nur im angegriffenen Teil zur Überprüfung steht, ist durch die Entscheidung "Automatisches Fahrzeuggetriebe" des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) jedenfalls nicht explizit entschieden (so auch Busse a. a. O.). Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits die oben zitierten Entscheidungen "Branddetektion" und "Kalibrierverfahren" und andererseits die Entscheidung "Extrusionskopf" (BPatGE 42, 84 ff.), so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war.
BPatG:
Beschluss v. 15.11.2006
Az: 9 W (pat) 408/03
Link zum Urteil:
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