Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 307/06
(BPatG: Beschluss v. 15.01.2009, Az.: 6 W (pat) 307/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 15. Januar 2009 das Patent 100 37 758 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt, der sich auf verschiedene Widerrufsgründe stützt. Die Einsprechende argumentiert, dass der Patentgegenstand gegenüber dem ursprünglichen Anmeldeinhalt erweitert sei und dass die Lehre des Patents nicht ausführbar sei. Der Patentinhaber hingegen beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und ist der Meinung, dass der Patentgegenstand nicht erweitert wurde und dass er für den Fachmann ausführbar ist. Das Patent umfasst eine Nasszelle mit einer Toilette, einem Waschbecken, einer Dusche und einer beweglichen Begrenzungswandung. Die Begrenzungswandung trennt einen Toilettenraum von einem Duschraum und ist seitlich verschiebbar. Eine Wasserzuleitung zur Versorgung des Waschbeckens ist mit der Begrenzungswandung verbunden und das Waschbecken ist in den unterschiedlichen Positionen der Begrenzungswandung mit einem Abwasserrohr verbunden. Das Gericht stellt fest, dass der Patentanspruch zulässig ist und dass der Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch ist. Die angeführten Druckschriften zeigen keine Nasszelle mit allen Merkmalen des Patentanspruchs. Daher wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 15.01.2009, Az: 6 W (pat) 307/06
Tenor
Das Patent 100 37 758 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 100 37 758, dessen Erteilung am 01. September 2005 veröffentlicht wurde, ist am 02. September 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf die Widerrufsgründe einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes, der fehlenden Ausführbarkeit der Lehre sowie der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes. Zu letzterem führt die Einsprechende folgende Druckschriften an:
(D1) DE 297 01 860 U1, (D6) FR 26 16 821 A1, (D7) DE 28 42 102 A1, (D10) EP 03 65 320 A1, (D11) DD 293 781 A5, (D12) DE 24 23 561 A1,
(D13) DE 41 14 715 A1 und (D14) DE 78 09 069 U1.
Die neben D6 und D7 im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen weiteren Druckschriften
(D2) DE 196 51 451 A1, (D3) DE 44 17 463 C1, (D4) DE 41 07 698 A1, (D5) DE 40 06 605 C1, (D8) US 26 50 368 und (D9) WO 96/11124 A1, sind von der Einsprechenden nicht detailliert aufgegriffen worden.
Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Er ist der Auffassung, dass der Patentgegenstand gegenüber dem ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung nicht erweitert sei, und dass die patentierte Lehre für den Fachmann ausführbar sei. Auch sei der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gegenstand des Patents ist nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine Nasszelle mit einer Toilette (6), einem Waschbecken (9), einer Dusche und einer beweglichen Begrenzungswandung (1), wobei die Begrenzungswandung einen Toilettenraum (5) von einem Duschraum (4) der Nasszelle abtrennt und wobei das Waschbecken (9) an der dem Toilettenraum (5) zugewandten Seite der beweglichen Begrenzungswandung (1) angebracht ist und wobei die Begrenzungswandung (1) vom Zugang der Nasszelle aus gesehen in seitlicher Richtung verschiebbar ist, und zwar derart, dass die Begrenzungswandung (1) -in die eine Richtung geschoben -den Toilettenraum (5) und -in die andere Richtung geschoben -den Duschraum (4) freigibt, dadurch gekennzeichnet, dass ein Zuleitungsrohr (10), das zwei Schläuche für Warmund Kaltwasser beinhaltet, zur Versorgung eines Wasserhahns des Waschbeckens (9) vorgesehen ist, wobei das Zuleitungsrohr (10) mit der Begrenzungswandung verschiebbar ausgebildet ist und wobei das Waschbecken (9) in den unterschiedlichen Positionen der Begrenzungswandung (1) mit einem Abwasserrohr (12) verbunden ist.
Damit wird die in Abs. 0007 der Patentschrift angegebene Aufgabe gelöst, eine Nasszelle mit einer Toilette, einem Waschbecken, einer Dusche und einer beweglichen Begrenzungswandung mit einer Wasserversorgung und Wasserableitung auf engstem Raum zur Verfügung zu stellen, wobei ein direkter seitlicher Zugang sowohl zum Toilettenraum als auch zum Duschraum der Nasszelle möglich ist und wobei in der Begrenzungswandung keine Öffnung, die das Eindringen von Spritzwasser begünstigt, vorgesehen und in jeder Position des Waschbeckens die Wasserableitung gewährleistet sein soll.
An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008). Soweit die Einsprechende auf eine angebliche Patenterschleichung hingewiesen hat, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden, weil Patenterschleichung keinen Widerrufsgrund i. S. d. § 21 PatG darstellt. Dies hat die Einsprechende auch zugestanden.
2.
Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf Widerrufsgründe gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist jedoch nicht erfolgreich, da keiner der geltend gemachten Widerrufsgründe durchgreift.
3.
Als zuständiger Fachmann ist für den vorliegenden Sachverhalt ein mit der Sanitärtechnik vertrauter Fachhochschul-Ingenieur mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet mobiler Sanitäreinrichtungen, wie bei Wohnmobilen o. dgl. anzusetzen.
4.
Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er beruht nämlich -bis auf das letzte kennzeichnende Merkmal -insoweit auf einer einschränkenden Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und 5 bis 7. Bezüglich des in den ursprünglichen Unterlagen nicht explizit enthaltenen Merkmals
"wobei das Waschbecken (9) in den unterschiedlichen Positionen der Begrenzungswandung (1) mit einem Abwasserrohr (12) verbunden ist"
findet sich auf Seite 3, Zeilen 5 bis 11 der am Anmeldetag eingegangenen Unterlagen (übereinstimmend mit Spalte 1, Zeilen 42 bis 48 der OS) folgende Angabe:
"Die Wasserableitung des Waschbeckens 9 erfolgt durch ein Abwasserrohr 12, wobei ein erstes Rohr 14 einen geringeren Außendurchmesser hat als ein zweites Rohr 15 und daher in dieses zweite Rohr bei einer Bewegung der Begrenzungswand 1 hineinfahrbar ist, wobei die Abdichtung des ersten und zweiten Rohres über eine Muffe 16 erfolgt, die innenliegend Dichtungen aufweist".
Zumindest i. V. m. den Figuren 1 und 2 ist damit für den Fachmann ohne weiteres nachvollziehbar die Bedingung enthalten, dass das Waschbecken in jeder Position, in die es mit dem seitlichen Verschieben der Begrenzungswand zu liegen kommt, mit dem Abwasserrohr verbunden sein muss. Denn die an der o. a. Stelle beschriebene, relativ aufwändige Ausgestaltung der Abwasserleitung dient erkennbar ausschließlich dem Zweck, mit einer Verschiebebewegung des Waschbeckens "mitzufahren" und dabei die Abführung des Abwassers permanent sicherzustellen. Im Verständnis des Fachmanns ist das bemängelte Merkmal des Patentanspruchs 1 somit bedeutungsgleich mit der Angabe a. a. O. der ursprünglichen Unterlagen.
Die Zulässigkeit der Unteransprüche ist von der Einsprechenden nicht angezweifelt worden. Auch ihre Gegenstände sind von der Ursprungsoffenbarung gedeckt.
5. Die mit dem erteilten Patentanspruch 1 angegebene Lehre ist für den Fachmann auch ausführbar. Soweit die Einsprechende diesbezüglich anzweifelt, dass das Merkmal
"dass das Zuleitungsrohr (10) mit der Begrenzungswandung verschiebbar ausgebildet ist", dem Fachmann eine nacharbeitbare Lehre an die Hand gibt, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr gibt dieses Merkmal die eindeutige konstruktive Anweisung, das Zuleitungsrohr -beispielsweise durch eine feste Verbindung mit der Begrenzungswandung -derart auszubilden, dass es zusammen mit dieser verschiebbar ist. Sofern dem Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch Restzweifel verbleiben sollten, wie er dieses Merkmal technisch umsetzen soll, so gibt ihm hierzu jedenfalls die Beschreibung i. V. m. der Zeichnung hinreichend Auskunft (s. u. a. Abs. 0012 der PS). Die in diesem Zusammenhang von der Einsprechenden ferner vorgebrachten Zweifel hinsichtlich des das Zuleitungsrohr aufnehmenden Aufnahmekastens gehen schon deswegen an der Sache vorbei, weil dieser nicht Gegenstand der Patentansprüche, insbesondere nicht des Patentanspruchs 1 ist. Vielmehr ist der ino. a. Absatz 0012 beschriebene Aufnahmekasten unter Bezug auf die Fig. 2 lediglich als vorteilhafte Ausführungsform bzw. Ergänzung erwähnt, die nicht im Widerspruch zu den Gegenständen der Patentansprüche steht.
6.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Keine der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften zeigt eine Nasszelle mit sämtlichen Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1, was von der Einsprechenden auch nicht bestritten wurde.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die in der mündlichen Verhandlung vorrangig diskutierte FR 26 16 821 A1 (D6), kommt dem Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 insofern am nächsten, als sie als einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften überhaupt eine Nasszelle mit einer Begrenzungswandung offenbart, welche -neben einer Verschwenkmöglichkeit -gemäß einer alternativ beschriebenen Ausführungsform auch in seitlicher Richtung verschiebbar ausgeführt sein kann (s. dort S. 2, Zeilen 25 bis 27). Sie weist jedoch schon hinsichtlich der Funktion der verschwenkbzw. verschiebbaren Begrenzungswandung in eine andere Richtung als der Patentgegenstand, da sie nicht, wie bei letzterem, in einer Endposition den Toilettenraum und in der anderen Endposition den Duschraum freigibt. Vielmehr entsteht bei der Nasszelle nach der D6 in der nach links geschwenkten oder verschobenen Lage der Wandung (Pos. "A" in der einzigen Figur) ein Gesamtraum mit Dusche, Toilette und Waschbecken, während in der anderen Position ("B") einzig der Duschraum verbleibt. Damit verbunden ist aber auch die Art der Wasserzuführung und der Abwasserabführung. So ist bei der Nasszelle nach der D6 eine einzige Armatur (6) für Kaltund Warmwasser unterhalb der Dusche vorgesehen. Diese Armatur dient einerseits zur Wasserversorgung der Dusche und versorgt andererseits (offenbar umschaltbar) den auf der Armatur angebrachten schwenkbaren Wasserauslauf, der in der Position "A" der Begrenzungswandung über das mitverschwenkte bzw. -verschobene Waschbecken ragt. Entsprechend findet sich dort zur Ableitung des Abwassers auch nur eine Ablauföffnung (20) im Zellenboden unterhalb der Dusche, über welche sowohl das beim Duschen ablaufende Duschwasser als auch, wiederum in Position "A", das aus dem Waschbecken frei auslaufende Waschwasser abgeführt wird. Damit vermittelt die D6 dem Fachmann gerade keine Anregung dahingehend, für das Waschbecken sowohl ein eigenes, mit der Begrenzungswandung verschiebliches Zuleitungsrohr als auch ein ebenso in allen Positionen der Wand mit dem Waschbecken verbundenes Abwasserrohr vorzusehen. Insofern vermochte auch die diesbezügliche Argumentation der Einsprechenden nicht zu überzeugen, diese Merkmale seien trivial und der Fachmann hätte sie ohne weiteres dem Konstruktionsumfang der aus D6 bekannten Nasszelle hinzugefügt, da das mit der Begrenzungswandung verschiebbare Waschbecken zwangsläufig entsprechend mitbewegbare Zuund Ableitungen erfordere. Vielmehr zeigt der Inhalt der D6 gerade, dass bei dem dort in sich abgeschlossen Konzept jeweils ein gemeinsames Organ zur Verund Entsorgung zweier wechselweise zu nutzender Wasserverbrauchsstellen ausreicht. Soweit die Einsprechende hierzu ferner auf die DE 297 01 860 U1 (D1) bzw. die DE 78 09 069 U1 (D14) verweist, welche das fachnotorische Wissen des Fachmanns belegen sollen, das diesen in naheliegender Weise zur Weiterbildung der aus D6 bekannten Nasszelle in Richtung auf das Streitpatent veranlasst habe, so kommt dies nach Auffassung des Senats einer unzulässigen expost-Betrachtung in Kenntnis der zu beurteilenden Erfindung gleich. Auch geht der jeweilige Offenbarungsgehalt dieser Druckschriften über die bereits in der D6 enthaltenen Teilmerkmale "schwenkbares Waschbecken" (D1) und "beweglicher Abfluss" (D14; gezeigt ist dort wie bei D6 ein mit seinem Abfluss über eine Ablauföffnung im Zellenboden schwenkbares Waschbecken) nicht hinaus. Im Übrigen gibt die D6 auch keinen Hinweis zur Lösung der dem Streitpatent neben einer optimalen Wasserund Abwasserführung weiter zugrunde liegenden Teilaufgabe, nämlich ohne Öffnung in der Begrenzungswandung auszukommen, um das Eindringen von Spritzwasser zu vermeiden. Bei der Nasszelle nach der D6 muss die Wandung nämlich zwingend entweder eine entsprechende Öffnung aufweisen oder in ihrer Breite so bemessen sein, dass die Wasserarmatur (6) beim Verschwenken oder Verschieben der Wand in die Position "A" durch diese hindurch bzw. an dieser seitlich vorbei über das Waschbecken reicht. In beiden Fällen wird somit ein Eindringen von Spritzwasser in den anderen Zellenbereich gerade nicht verhindert.
Auch die übrigen -in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen --Druckschriften können weder für sich noch in Verbindung mit dem Inhalt der D6 den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nahelegen. Sofern diese nämlich überhaupt eine bewegliche Begrenzungswandung zur veränderbaren Aufteilung in zwei Teilräume einer Nasszelle zeigen, wie die D1, D2, D7 und D8, ist diese Wand stets schwenkbar ausgeführt. Auch fehlt dort jeglicher Hinweis auf ein mit einer beweglichen Begrenzungswandung verschiebbar ausgebildetes Zuleitungsrohr oder ein i. S. des Patentgegenstandes stets mit einem Abwasserrohr verbundenes Waschbecken.
Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
7. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die auf zweckmäßige Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 Bestand.
Dr. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.01.2009
Az: 6 W (pat) 307/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3ca728d07227/BPatG_Beschluss_vom_15-Januar-2009_Az_6-W-pat-307-06