Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/03
(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 72/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 18. Oktober 2004 über die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden. Der Antragsteller wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief jedoch seine Zulassung aufgrund von Vermögensverfall. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller in seinem Bescheid bestätigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Antragsteller tatsächlich in Vermögensverfall geraten ist. Indizien hierfür waren unter anderem die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn sowie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Diese Umstände zeigen, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass dies in seinem Fall nicht zutrifft.
Des Weiteren konnte der Antragsteller keine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachweisen. Im Gegenteil hat sich seine finanzielle Lage sogar noch verschärft, da er weitere eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat und weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zusätzlich hat der Antragsteller weder seine Beschwerde begründet noch eine aktuelle Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt. Aus diesen Gründen konnte der Bundesgerichtshof keine geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers feststellen.
Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde daher bestätigt.
Diese Zusammenfassung informiert darüber, dass der Bundesgerichtshof in einem Beschluss über die sofortige Beschwerde eines Anwalts gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden hat. Der Anwalt wurde aufgrund von Vermögensverfall von der Zulassung als Rechtsanwalt widerrufen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, da der Anwalt keine geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen konnte. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde demnach zurüc
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, was sich durch die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn sowie seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zeigte. Diese Umstände legen nahe, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass dies in seinem Fall nicht zutrifft. Des Weiteren konnte er keine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachweisen und hat auch keine ausreichende Begründung für seine Beschwerde oder eine aktuelle Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az: AnwZ (B) 72/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht T. und Landgericht R. , seit 1984 auch beim Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v. 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 -AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO), wird ein Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung erfüllt. Das Amtsgericht T. hat am 24. August 2001 gegen den Antragsteller in der Zwangsvollstreckungssache 2 M 2398/01 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Seither ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht festzustellen.
Die finanzielle Lage des Antragstellers hat sich im Gegenteil eher verschärft. Er hat am 30. Dezember 2002 in vier Sachen (2 M 2600/02, 2 M 2601/02, 2 M 2602/02, 2 M 2810/02) die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist aufgrund dessen im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Im übrigen hat der Antragsteller weder seine sofortige Beschwerde begründet noch -trotz Hinweises, daß er eine nachträgliche wirtschaftliche Konsolidierung darzulegen und zu belegen hätte -eine aktuelle Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt. Schon dies verbietet die Annahme, der Antragsteller habe nunmehr seine Vermögensverhältnisse geordnet.
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BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 72/03
Link zum Urteil:
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