Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2010
Aktenzeichen: 28 W (pat) 136/09
(BPatG: Beschluss v. 31.03.2010, Az.: 28 W (pat) 136/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft einen Fall, in dem die Beschwerdegegnerin die Löschung einer Marke beantragt hat, da diese angeblich bösgläubig angemeldet wurde. Der Markeninhaber hat zunächst gegen den Antrag Widerspruch eingelegt, diesen aber später zurückgenommen. Die Marke wurde daraufhin gelöscht. Die Beschwerdegegnerin hat trotzdem an ihrem Kostenantrag festgehalten. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt, ohne jedoch eine ausführlichere Begründung oder einen konkreten Antrag vorzulegen.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde widersprochen, ist aber nicht inhaltlich auf die Sache eingegangen. Sie hat die fristgerechte Einlegung der Beschwerde in Frage gestellt, jedoch ebenfalls keinen Antrag gestellt. Die Beschwerde des Markeninhabers ist statthaft und zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Markenabteilung hat die Kosten, die der Markeninhaber zu erstatten hat, korrekt festgesetzt.
Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war rechtsgültig, da der vorherige Beschluss der Markenstelle und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung rechtskräftig waren. Die Löschungsantragstellerin hat auch einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung vorgelegt. Der angefochtene Beschluss ist in allen weiteren Punkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Kostenfestsetzung durch den Senat führen könnten.
Die Beschwerde wird somit zurückgewiesen und es werden keine weiteren Kosten auferlegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 31.03.2010, Az: 28 W (pat) 136/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patentund Markenamt die kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung bösgläubig erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat dem Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen (28 W (pat) 171/07).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Oktober 2009, sind die vom Markeninhaber und Löschungsantragsgegner der Antragstellerin zuerstattenden Kosten auf 1.679,80 Euro festgesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren sei von der Markenstelle auf 25.000 Euro festgesetzt worden. Als notwendige Kosten des Verfahrens seien eine 1,3-Geschäftsgebühr (gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV) in Höhe von 1.359,80 Euro sowie ein Telekommunikationsentgeld (gemäß Nr. 7002 VV) sowie zusätzlich die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300 Euro festzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine weitergehendere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein konkreter Sachantrag gestellt.
Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin hat die fristgerechte Beschwerdeeinlegung in Frage gestellt, in der Sache aber keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers und Löschungsantragsgegners ist statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die vom Markeninhaber zu erstattenden Kosten zutreffend auf 1.679,80 Euro festgesetzt.
Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig (§ 63 Abs. 3, Satz 1 und 2 MarkenG). Der im Löschungsverfahren ergangene Beschluss der Markenstelle vom 2. April 2007 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigten Löschungsantragstellerin hat auch einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung eingereicht (§ 103 ZPO).
Der angegriffene Beschluss ist auch in sonstiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die zu anderen als der von der Markenabteilung getroffenen Kostenfestsetzung durch den Senat Anlass geben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wenn für den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Begründung seines Rechtsmittels besteht, ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss für angreifbar halten könnte.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Kosten werden nicht auferlegt.
Stoppel Martens Schell Me
BPatG:
Beschluss v. 31.03.2010
Az: 28 W (pat) 136/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3d312ceb669d/BPatG_Beschluss_vom_31-Maerz-2010_Az_28-W-pat-136-09