Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 16. Januar 2007
Aktenzeichen: L 10 R 6432/06 PKH-B

(LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 16.01.2007, Az.: L 10 R 6432/06 PKH-B)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Gerichtsentscheidung betrifft die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der nicht am Sitz des Sozialgerichts ansässig ist. Es wird festgestellt, dass die Begrenzung der Reisekosten dieses Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt ist, sondern sich nach den Kosten eines Verkehrsanwalts richten sollte. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt am Wohnort des Klägers oder an einem dritten Ort ansässig ist. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung ist nur dann möglich, wenn der Kläger nachweist, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den speziellen Kenntnissen des Sozialgerichts gefunden hat. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt bereits mit Vorfragen des Prozesses befasst war, rechtfertigt keine Ausnahme von dieser Beschränkung. Eine Begrenzung auf einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zulässig.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin alternativ auf die Kosten eines Verkehrsanwalts begrenzt werden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Klägerin ist Spätaussiedlerin und begehrt eine höhere Altersrente für Frauen. Prozesskostenhilfe wurde ihr bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung wendet sich die Klägerin mit einer Beschwerde. Die Beschwerde wird teilweise begründet, da die Begrenzung der Reisekosten des Rechtsanwalts durch eine Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht gerechtfertigt ist. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung ist nur möglich, wenn der Kläger nachweist, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den erforderlichen Kenntnissen gefunden hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen Rechtsanwalt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohnort der Klägerin ansässig ist, beauftragt. Die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung der Beiordnung auf einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zulässig. Die Beschwerde der Klägerin wird daher mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts begrenzt werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 16.01.2007, Az: L 10 R 6432/06 PKH-B


Die Beiordnung eines nicht am Sitz des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwaltes hat regelmäßig nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes, sondern mit der Begrenzung seiner Reisekosten auf den Betrag zu erfolgen, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Sitz am Wohnort des Klägers (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.7.2005, 3 AZB 65/03; Abweichung zu BGH, Beschluss vom 23.6.2004, XII ZB 61/04) oder an einem dritten Ort hat.Eine Ausnahme hiervon mit der Folge des Wegfalls einer solchen Begrenzung ist zu machen, wenn der Kläger nachweist, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den für die Führung seines Verfahrens notwendigen speziellen Kenntnissen am Sitz des Sozialgerichts gefunden hat.Der Umstand, dass der Rechtsanwalt früher mit Vorfragen des Prozesses befasst war, rechtfertigt dagegen keine Ausnahme von dieser Beschränkung.Eine Begrenzung auf einen im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwaltes ist nicht zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9.11.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägern alternativ, soweit für die Klägerin günstiger, auf die Kosten eines Verkehrsanwaltes begrenzt werden.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die in W. wohnhafte Klägerin ist Spätaussiedlerin und begehrt in dem beim Sozialgericht Konstanz anhängigen, derzeit ruhenden Klageverfahren S 4 R 3175/05 die Gewährung höherer Altersrente für Frauen. Sie wendet sich insbesondere gegen eine Begrenzung von Entgeltpunkten im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG).

Für das Klageverfahren hat ihr das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz mit Beschluss vom 9.11.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt K., F. , zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diese Einschränkung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4.12.2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.II.

Die Beschwerde der Klägerin ist - da fristgerecht erhoben und ihrem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist - zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein nicht beim Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (nachfolgend 1.). Allerdings ist regelmäßig ein Verkehrsanwalt erforderlich, sodass die Begrenzung von Reisekosten des nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes durch eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig nicht zulässig, sondern auf die Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes vorzunehmen ist (nachfolgend 2; Anschluss an Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 18.7.2005, 3 AZB 65/03, u.a. in Juris). Der weiter gehenden Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 23.6.2004, XII ZB 61/04, u.a. in Juris), der in Fällen der Notwendigkeit eines Verkehrsanwaltes keine Beschränkung vornimmt und Rechtsanwälte am Wohnort der Partei ohne Beschränkung beiordnet, vermag der Senat nicht zu folgen, weil die vom BGH angenommenen verfassungsrechtlichen Gründe für eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht vorliegen (nachfolgend 3.). Die Voraussetzungen für anzuerkennende Ausnahmen von der Begrenzung (hierzu 4.) erfüllt die Klägerin nicht. Die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung erweist sich zwar als unzulässig, verletzt die Klägerin aber nicht zweifelsfrei in ihren Rechten (nachfolgend 5.).

1. Rechtsgrundlage der vom Sozialgericht angeordneten, im seinem Beschluss jedoch nicht begründeten und von der Klägerin angegriffenen Beschränkung ist § 121 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Vorschrift ist im sozialgerichtlichen Verfahren über § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - danach gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend - anwendbar (so schon Beschluss des Senats vom 18.3.1999, L 10 RA 5/99 PKH-B). Zwar - und hierauf weist die Gegenauffassung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.4.2002, L 13 RA 763/02 PKH-B; Thüringer LSG, Beschluss vom 12.2.2003, L 6 B 19/02 SF) zutreffend hin - bedeutet der Begriff Zulassung in dieser Regelung die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die nach § 18 BRAO bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, u.a. in Juris) und ist eine Zulassung bei einem Sozialgericht nicht vorgesehen. Die Vorschrift kann im sozialgerichtlichen Verfahren daher nur sinngemäß dahingehend angewandt werden, dass statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Prozessgerichts abzustellen ist (BAG, a.a.O. zum inhaltsgleichen § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes). Damit werden Sinn und Zweck der Regelung (Kostenbegrenzung) ohne Abstriche auch in das sozialgerichtliche Verfahren übertragen, wie § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG dies fordert.

Die Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes kann somit grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn zusätzliche Kosten, insbesondere in Form von Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Vergütungsverzeichnis - VV - zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - Teil 7, Nr. 7003 ff.), nicht entstehen. Dies ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung (BAG, a.a.O., Juris Rdnr. 10). Das Prozessgericht kann daher die Erfüllung dieser Voraussetzung für eine Beiordnung von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen (BAG, a.a.O., Juris Rdnr. 9).

Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin als Beschwerdeführerin ein fehlendes (nach überwiegender Meinung erforderliches, im Beiordnungsantrag aber enthaltenes, vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06, u.a. in Juris, auch zum Meinungsstand) Einverständnis ihres Prozessbevollmächtigten mit der Beschränkung der Beiordnung rügen könnte. Tatsächlich erhebt sie eine solche Rüge nicht. Bei fehlendem Einverständnis würde sich die Beiordnung auch insgesamt als rechtswidrig darstellen (BAG, a.a.O., Rdnr. 14), weil sie - wie dargelegt - ohne eine Beschränkung nicht erfolgen darf. Die Beiordnung als solche aber greift die Klägerin ebenfalls nicht an, sie wendet sich nur - isoliert - gegen die vorgenommene Beschränkung (ebenso BAG, a.a.O). Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbenommen bleibt, im Falle fehlenden Einverständnisses die Aufhebung seiner Beiordnung beim Sozialgericht zu beantragen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 15.2.2000, 12 WF 25/00, in Juris, Rdnr. 7).

2. Nach - dem ebenfalls über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren - § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl unter anderem zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Soweit aber durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines solchen Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Reisekosten erstattungsfähig (BAG, a.a.O., Rdnr. 17; ebenso BGH, Beschluss vom 23.6.2004, a.a.O.). Dementsprechend darf das Sozialgericht dem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt nicht stets durch eine beschränkte Beiordnung die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen. Vielmehr ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (BGH, a.a.O., Rdnr. 9). Nur wenn dies nicht der Fall ist, ein Verkehrsanwalt also nicht notwendig wäre, darf der auswärtige Prozessbevollmächtigte mit der Beschränkung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet werden (BGH, a.a.O.). Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vor, darf eine solche Beschränkung nicht erfolgen. Auch wenn die Entscheidung des BGH noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergangen ist und u.a. auf eine Regelung in § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abstellt, die bei der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entfallen ist (vgl. § 46 Abs. 1 RVG), behalten diese Aussagen weiterhin Gültigkeit. Denn mit dem Wegfall des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hat der Gesetzgeber keine Änderung beabsichtigt. Er ist vielmehr - zu Recht - davon ausgegangen, dass diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich war (BT-Drs. 15/1971 Seite 200).

Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten des Klägers abzustellen (siehe BGH, a.a.O., Juris Rdnr. 10). Dabei kann auf die Grundsätze der Erstattung von Kosten für Verkehrsanwälte zwischen den Beteiligten abgestellt werden, weil auch bei der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten im Falle eines Verkehrsanwaltes die Frage der Notwendigkeit der Kosten im Vordergrund steht. So sind nach § 193 Abs. 2 SGG (erstattungsfähige) Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach Abs. 3 der Regelung ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands stets erstattungsfähig. Damit erhält auch der Rechtsanwalt grundsätzlich seine Reisekosten vom erstattungspflichtigen Beteiligten ersetzt. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - danach sind Reisekosten eines nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes nur zu erstatten, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war - ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 9a), weil § 193 SGG insoweit eine abschließende Regelung enthält. Gleichwohl können die hierzu ergangene Rechtsprechung und die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Wertungen übertragen werden. Denn wenn nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner gegenüber § 193 SGG - dem Wortlaut nach - stärkeren Beschränkung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts eine Erstattungspflicht für einen Verkehrsanwalt besteht, muss dies erst recht für die weiter reichende Regelung des § 193 SGG gelten. Ohnehin gilt auch im Rahmen des § 193 SGG eine Pflicht zur Kostenminderung und ist deshalb die Erstattung von Reisekosten nicht ortsansässiger Rechtsanwälte beschränkt (Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rdnr. 41, 83; Meyer-Ladewig, a.a.O.; Zeihe, SGG, § 193 Rdnr. 14a; Strassfeld in Jansen, SGG, 2. Auflage, § 193 Rdnr. 35; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Kapitel XII Rdnr. 86).

Für § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber hat der BGH entschieden, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Prozessgerichts auch die Zuziehung eines am Wohnort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes regelmäßig notwendig ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.). Dies muss im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen des § 193 SGG umso mehr gelten. Auch hier ist es daher - ebenso wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren - den üblicherweise Prozesskostenhilfe begehrenden Klägern grundsätzlich nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten (BAG, a.a.O., Rdnr. 17). Dementsprechend können im Rahmen der Prozesskostenhilfe Reisekosten des am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes übernommen werden. Denn insoweit würden Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes erspart. Der Senat schließt sich daher dem BAG (a.a.O., Rdnr. 16) an, das - ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung des BGH zu erwähnen - die Beiordnung eines am Wohnort des Klägers niedergelassenen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Reisekosten auf den Betrag begrenzt, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre (BAG, a.a.O., Tenor).

Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohnort der Klägerin, sondern an einem dritten Ort, nämlich bei einem anderen Sozialgericht ansässig. Gleichwohl ist der Klägerin die Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO zugute zu halten. Insoweit sieht der Senat keinen Grund, sie anders zu behandeln, als wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der seinen Sitz am Sozialgericht Konstanz oder an ihrem Wohnort hat. In diesen Fällen aber würden zusätzliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes von der Staatskasse erstattet.

3. Eine erweiternde Auslegung des § 121 Abs. 4 ZPO auf den Rechtsanwalt am Wohnort der Partei - und damit eine entsprechende weitere Begünstigung der Klägerin - ist nicht möglich. Der BGH hat im Rahmen des § 91 ZPO allerdings auch die Reisekosten eines am Wohnort - oder in dessen Nähe (Beschluss vom 9.10.2003, VII ZB 45/02, u.a. in Juris) - der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes als grundsätzlich notwendig angesehen (Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, u.a. in Juris), ebenso die in einem solchen Fall entstehenden Kosten für einen Terminsvertreter, soweit sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich (um nicht mehr als ein Zehntel) überschreiten (BGH, a.a.O., Rdnr. 22) und diese Varianten für § 121 ZPO aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung Unbemittelter und Bemittelter dem Verkehrsanwalt gleichgestellt (s. BGH, Beschluss vom 23.6.2004, a.a.O., Rdnr. 10 und 13), mit der Folge, dass keine Beschränkung vorzunehmen sei. Dem folgt der Senat nicht.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient zwar der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und damit auch der Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2001, 1 BvR 391/01, u.a. in Juris), was über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verlangt (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, 1 BvR 596/03, u.a. in Juris). Dieses Gebot der Angleichung bezieht sich jedoch in erster Linie auf den Zugang zu den Gerichten als solchen, um dort auch dem Unbemittelten die Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen. Dementsprechend dürfen schwierige Rechtsfragen nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) entschieden werden, vielmehr ist es dem Antragsteller - wie einem Bemittelten - zu ermöglichen seinen Standpunkt im Hauptsacheverfahren darzulegen (BVerfG, a.a.O.).

Andererseits setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bedürftigkeit voraus und stellt damit - strukturell - eine Art von Sozialhilfegewährung dar (s. BGH, Urteil vom 26.10.1989, III ZR 147/88, u.a. in Juris, Rdnr. 24), die durch das Sozialstaatsprinzip gefordert ist (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2004, 2 BvR 387/00, u.a. in Juris). Damit aber ist eine - was die Kosten des Rechtsanwaltes im Einzelnen anbelangt - Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten mit der Folge einer Ausweitung des § 121 Abs. 3 und 4 ZPO nicht zwingend. Denn im Bereich der Sozialhilfe ist gerade keine Gleichstellung mit Bemittelten geboten, sondern die Sicherung des Existenzminimums. Übertragen auf die Prozesskostenhilfe bedeutet dies, dass der unbemittelte Rechtssuchende wirtschaftlich in die Lage versetzt werden muss, sein Recht vor Gericht zu suchen. Erforderlich ist also die Sicherstellung einer am Notwendigen orientierten Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Wenn der Gesetzgeber in diesem Rahmen durch die Vorgaben in § 121 Abs. 3 ZPO, abgemildert durch die Möglichkeit, einen Verkehrsanwalt zusätzlich beizuordnen (§ 121 Abs. 4 ZPO), das Ziel verfolgt, Aufwendungen für Reisekosten zu begrenzen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dann aber sieht der Senat auch keinen Grund, § 121 Abs. 4 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen erweiternd auszulegen und die Reisekosten eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes unbeschränkt und sogar die gegenüber einem Verkehrsanwalt u.U. höheren Kosten eines Terminsvertreters (vgl. VV zum RVG, Teil 3 Nr. 3400 für Verkehrsanwälte mit einer Begrenzung auf höchstens 260 EUR im sozialgerichtlichen Verfahren einerseits und Nrn. 3401, 3402 für Terminsvertreter, ohne eine solche Begrenzung) über die Vorgaben des § 121 Abs. 4 ZPO hinaus auf die Staatskasse zu übernehmen.

4. Im Rahmen des § 91 ZPO ist auch anerkannt, dass die Kosten eines weder am Sitz des Gerichts noch in der Nähe des Wohnorts der Partei ansässigen Rechtsanwaltes zu erstatten sind, wenn sich dieser Rechtsanwalt auf das einschlägige Sachgebiet spezialisiert hat und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2002, I ZB 29/02, u.a. in Juris, Rdnr. 17). Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren für die Erstattungspflicht nach § 193 SGG (Knittel, a.a.O., Rdnr. 83). Teilweise wird hier sogar ein Spezialist oder der Anwalt des Vertrauens als grundsätzlich notwendig angesehen ist (so Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 9a m.w.N.; a.A. Knittel, a.a.O. und verneinend für § 91 ZPO wohl auch BGH, a.a.O.). Diese Überlegungen spielen aber im vorliegenden Fall keine Rolle. Denn weil § 121 Abs. 4 ZPO nur auf die Notwendigkeit eines Verkehrsanwaltes abstellt, kann auch § 193 SGG allein zu dieser Frage herangezogen werden. Der Auffassung, es könne ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne Beschränkung beigeordnet werden, wenn dessen Spezialkenntnisse dessen Beauftragung nahe legen (Thüringer OLG, Beschluss vom 28.6.2006, 2 W 509/05 in Juris, Rdnr. 11), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen.

Allerdings geht die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO davon aus, dass ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zur Verfügung steht, der eine sachgerechte Prozessführung betreiben kann, wofür eine entsprechende Kenntnis der für die Prozessführung erforderlichen rechtlichen Materie Voraussetzung ist. Findet der Antragsteller nachgewiesenermaßen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit solchen Kenntnissen am Sitz des Gerichts, kann er auch nicht auf einen solchen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts verwiesen werden. Denn Unmögliches kann auch im Rahmen der der Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzip dienenden Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden.

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang - teilweise sinngemäß - vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe die für das Verfahren erforderlichen besonderen Kenntnisse, ohne die ein (anderer) Rechtsanwalt sich nur unzureichend in die Akte einarbeiten könne. Die Klägerin behauptet damit lediglich, dass ihr Prozessbevollmächtigter die erforderlichen Kenntnisse habe, sie behauptet jedoch nicht, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den notwendigen Kenntnissen am Sitz des Sozialgerichts Konstanz gefunden zu haben. Dies wäre für den Senat auch nicht nachvollziehbar. Denn nach Einschätzung des Senats sind im vorliegenden Rechtsstreit - gemessen am Kenntnisstand eines Fachanwaltes für Sozialrecht oder eines öfter sozialrechtliche Fälle bearbeitenden Rechtsanwaltes - keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich, die nicht auch kurzfristig aktualisiert oder erworben werden könnten, was zu den Grundfähigkeiten eines Rechtsanwaltes gehört. Solche Rechtsanwälte sind auch am Sitz des Sozialgerichts Konstanz zu finden.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Prozessbevollmächtigter habe sie bereits in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit dem Vertriebenen- und Spätaussiedlerrecht vertreten, ändert dies nichts an dieser Beurteilung (zu § 91 ZPO ebenfalls verneinend BGH, a.a.O., Rdnr. 18 für den vorprozessual tätig gewordenen Rechtsanwalt). Denn der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte bereits für die Klägerin tätig war und eine thematische Nähe der früheren Tätigkeit mit dem jetzigen Rechtsstreits besteht, ändert nichts an der in § 121 Abs. 3 ZPO geregelten Vorgabe. Es bleibt der Klägerin unbenommen, den aus ihrer Sicht geeignetsten Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, eine Kostenerstattung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist aber nur nach den hier geltenden Regeln möglich.

5. Im Ergebnis hat im vorliegenden Fall die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter einer Beschränkung zu erfolgen. Dabei ist die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts nicht zulässig. Zum einen lässt sich eine Beschränkung dieses Inhalts nach dem Vorstehenden nicht begründen, weil sie keinen Bezug zur Frage des Verkehrsanwaltes aufweist. Zum anderen ist eine solche Beschränkung praktisch kaum umsetzbar. So ist schon unklar, wie der Bezug auf den Gerichtsbezirk zu verstehen ist, insbesondere auf welchen konkreten Ort für die vergleichende Berechnung der Reisekosten abzustellen ist.

Gegenüber der somit eigentlich rechtlich gebotenen und zulässigen Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwaltes erweist sich die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung der Beiordnung auf einen im Bezirk des Sozialgerichts Kostanz ansässigen Rechtsanwalt der Klägerin angesichts der Größe des Bezirkes möglicherweise günstiger, je nachdem, wie viele Gerichtstermine stattfinden werden und von welchem Ort bei der Vergleichsberechnung ausgegangen wird. Insoweit wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sollte die Vergleichsberechnung am Ende des Klageverfahrens dagegen ergeben, dass die Kosten eines Verkehrsanwaltes höher gewesen wären, würde die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Für diesen Fall ist auf die Beschwerde der Klägerin der Tenor des Beschlusses zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m.§ 127 Abs. 4 ZPO.






LSG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 16.01.2007
Az: L 10 R 6432/06 PKH-B


Link zum Urteil:
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