Bundespatentgericht:
Urteil vom 30. November 2006
Aktenzeichen: 3 Ni 42/05
(BPatG: Urteil v. 30.11.2006, Az.: 3 Ni 42/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 30. November 2006 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ni 42/05 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
In dem Verfahren ging es um das Streitpatent 42 03 820, welches eine "Fahrbare Betonpumpe" betrifft. Die Beklagten sind die eingetragenen Inhaber des Patents. Die Klägerin hat das Patent angegriffen und geltend gemacht, dass es nicht patentfähig sei, da der Gegenstand des Patents nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerin hat dabei mehrere Dokumente als Beweismittel vorgelegt.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Gegenstand des Patents neu ist. Keines der vorgelegten Dokumente zeigt die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Anordnung der Schwenklager der vorderen und hinteren Stützbeine in unmittelbarer Nähe zueinander. Das Gericht konnte zudem nicht feststellen, dass die Lehre des Patents sich für den Fachmann in naheliegender Weise ohne erfinderisches Dazutun aus dem Stand der Technik ergibt.
Das Gericht hat daher die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Streitpatent in dem angegriffenen Umfang patentfähig ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist vorläufig vollstreckbar, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.
Diese Zusammenfassung soll dem Mandanten einen einfachen Überblick über den Inhalt der Gerichtsentscheidung geben. Es wurde versucht, den Text verständlich zu formulieren und in mehrere Absätze aufzuteilen. Die Inhaltsangabe umfasst etwa ein Drittel der Textlänge der Originalentscheidung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Urteil v. 30.11.2006, Az: 3 Ni 42/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 10. Februar 1992 angemeldeten Patents 42 03 820 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine "Fahrbare Betonpumpe" und umfasst nach der Streitpatentschrift 4 Patentansprüche, von denen die mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage allein angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 wie folgt lauten:
"1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.
2. Fahrbare Betonpumpe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7, 8) der vorderen und der hinteren Stützbeine (5, 6) an einem gemeinsamen, sich quer zur Fahrtrichtung (F) erstreckenden Querträger (9) befestigt sind, an dem auch der Mastbock (3) befestigt ist."
Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil dessen Gegenstand - soweit angegriffen - nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Dokumente:
Anlage 3 DE 31 24 029 A1, Anlage 4 DE 38 30 315 A1, Anlage 5 US 3 707 990, Anlage 6 US 3 985 036, Anlage 7 DE 117 663, Anlage 9 DE-OS 2 322 383, Anlage 10 DE-AS 1 231 867, Anlage 13 Prospekt der Fa. Reich "Autobetonpumpen", Anlage 14 DE 41 35 653 A1 Anlage W1 DE 29 41 813 A1.
Der Klägerin beantragt, das deutsche Patent 42 03 820 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und halten das Streitpatent in dem angegriffenen Umfang für patentfähig.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund steht dem Streitpatent, soweit mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angegriffen, nicht entgegen, (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1, Nr. 1 PatG).
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 3 bis 12).
Eine solche Betonpumpe ist aus der DE 31 24 029 A1 bekannt. Die Schwenklager der vorderen Stützbeine sind dabei kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren Stützbeine sind im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere Längsträger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Obgleich sich diese Anordnung der Stützbeine bewährt hat, da die Ausschwenkbarkeit der Stützbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abstützpunkte zum Mastbock ermöglicht, muss zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verfügung stehen, da die Stützbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden müssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle Stützlänge der Stützbeine erforderlich ist. Das hat den Nachteil, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen häufig nicht einsetzbar sind, da zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung steht (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 13 bis 35).
In der DE 41 35 653 A1 ist ein Lösungsvorschlag beschrieben, bei dem die vorderen Stützbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die Stützbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und können somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 34 bis 44).
Darüber hinaus ist aus der DE 38 30 315 A1 eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet sind, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen Stützbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um teleskopierbare Stützbeine, deren Teleskoprohre übereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar lässt sich durch die Diagonalanordnung ein verhältnismäßig langes Teleskoprohr erreichen, dennoch ist die maximal erzielbare Länge der Stützbeine begrenzt. Ferner lässt sich bei dieser Lösung nur die Länge der vorderen Stützbeine variieren, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 45 bis 57).
2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe darin, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d. h. bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 58 bis 64).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 einea) Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4)
b) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, c) wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind undd) sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (S) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, e) wobei die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, undf) wobei sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.
II.
1. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.
Gemäß dem Merkmal e) des angegriffenen Patentanspruchs 1 sollen die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sein. Der Begriff "in unmittelbarer Nähe" wird dabei vom Senat so verstanden, dass die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine räumlich direkt nebeneinander liegen sollen und sich keine weiteren Bauteile dazwischen befinden. Diese Auffassung findet ihre Stütze zum einen in dem Wortsinn des Begriffs "unmittelbar" und zum anderen in Figur 3 der Streitpatentschrift, wo die beiden Schwenklager 7, 8 direkt und ohne Zwischenschaltung weiterer Komponenten nebeneinander liegen.
Die Neuheit des Streitgegenstandes wurde seitens der Klägerin ausschließlich im Hinblick auf die DE 41 35 653 A1 (Anlage 14) bestritten.
Diese Druckschrift erläutert eine fahrbare Betonpumpe, bei welcher über die hinteren Stützbeine lediglich ausgesagt ist, dass "... zwei Abstützarme vorgesehen sind, die im hinteren Bereich des Fahrgestells schwenkbar gehalten sind ..." (vgl. Sp. 3, Z. 59 bis 61). Über die räumliche Zuordnung der Schwenklager dieser hinteren Stützarme zu den Schwenklagern für die vorderen Stützarme ist dieser Druckschrift aber ebenso wenig etwas zu entnehmen wie über die Ausrichtung der hinteren Stützbeine in der Fahrstellung.
Zwar befasst sich diese Druckschrift - wie auch die Streitpatentschrift - mit dem Problem, eine Betonpumpe zu schaffen, bei welcher nur wenig Platz für das Positionieren der Abstützarme benötigt wird (vgl. Sp. 1, Z. 63 bis 69). Allein aus dieser Angabe entnimmt der Fachmann aber nicht zwingend, dass unter der Angabe, dass zwei Abstützarme vorgesehen sind, die im hinteren Bereich des Fahrgestells schwenkbar gehalten sind, nur eine Ausführung verstanden werden kann, wie sie im Patentanspruch 1 beansprucht ist. Vielmehr wird der Fachmann durch den Hinweis, dass die hinteren Stützarme das Fahrzeug in konventioneller Weise abstützen (vgl. Sp. 3, Z. 61 und 62), eher dazu angeregt, sich eine im Stand der Technik bekannte Anordnung der hinteren Stützarme vorzustellen, wie sie z. B. bei einer Betonpumpe nach der DE 31 24 029 A1 (Anlage 3), DE 38 30 315 A1 (Anlage 4) oder dem Reich-Katalog Autobetonpumpen (Anlage 13) realisiert ist.
2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht feststellen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sich für den Fachmann in nahe liegender Weise ohne erfinderisches Dazutun aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt.
Der Patentanspruch 1 geht in seinem Oberbegriff von einer Betonpumpe aus, wie sie in der DE 31 24 029 A1 (Anlage 3) beschrieben ist (vgl. Sp. 1, Z. 13 der Streitpatentschrift). Bei dieser Betonpumpe (vgl. insbes. Fig. 2) befinden sich die Schwenklager der vorderen Stützbeine 2 nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager 8 für die hinteren Stützbeine, darüber hinaus erstrecken sich auch die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus nicht in Fahrtrichtung nach vorne, sondern nach hinten.
Somit sind in der gattungsbildenden DE 31 24 029 A1 zumindest die Merkmale e) und f) nicht verwirklicht.
Bei der Betonpumpe nach der DE 38 30 315 A1 (Anlage 4) sind keine Schwenklager für die vorderen Stützbeine 24 vorgesehen, sie können somit auch nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager 36 für die hinteren Stützbeine 26 angeordnet sein. Dort sind die vorderen Stützbeine als Teleskopbeine ausgebildet (vgl. Sp. 3, Z. 4 bis 5). Darüber hinaus erstrecken sich die vorderen Stützbeine 24 in Fahrtstellung nicht in Fahrtrichtung nach vorne, sie verlaufen vielmehr schräg zur Fahrtrichtung (vgl. Fig. 2).
Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).
In der US 3 707 990 (Anlage 5) ist über die Ausgestaltung und Anordnung der Stützbeine nichts ausgesagt und auch den Figuren lässt sich nichts entnehmen, was auf eine streitgegenständliche Ausgestaltung hindeutet.
Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).
Bei der Betonpumpe nach der US 3 985 036 (Anlage 6) befinden sich die Schwenklager der vorderen Stützbeine nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine, darüber hinaus erstrecken sich auch die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus nicht in Fahrtrichtung nach vorne (vgl. Fig. 1 und 3). Dort können vielmehr die Stützbeine über einen Klapp- bzw. Faltmechanismus ein- bzw. ausgefahren werden, wobei sie in Fahrtstellung schräg zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind.
Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).
Die DD 117 663 (Anlage 7), die DE-OS 2 322 383 (Anlage 9), die DE-AS 1 231 867 (Anlagen 10) und die DE 29 41 814 A1 (Anlage W1) zeigen keine Betonpumpen, vielmehr befassen sich alle 4 Druckschriften mit Kranen. Darüber hinaus sind bei keinem der gezeigten Krane die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angebracht. Vielmehr sind in der DD 117 663 die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine entweder durch Laufräder voneinander getrennt (vgl. Fig. 1 und 3) oder an den entgegengesetzten Enden des Chassis angeordnet (vgl. Fig. 2 und 4). In der DE-OS 2 322 383 sind die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine durch einen verbreitert ausgebildeten Teil 2a des Fahrgestells 2 voneinander getrennt. Weiterhin erstrecken sich die vorderen und hinteren Stützbeine beide in Fahrtrichtung nach vorne (vgl. Fig. 1 und 2). Gleiches gilt für die DE-AS 1 231 867 (vgl. Fig. 1 bis 4). In der DE 29 41 814 A1 sind die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet. Dort befindet sich zwischen den Stützlagern vielmehr das die Schwenkeinrichtung für den Kranausleger tragende Gestell 4 (vgl. Fig. 1 und 2).
Somit fehlt bei all diesen Druckschriften - abgesehen von der Tatsache, dass es sich dort um Krane und nicht um Betonpumpen handelt - zumindest das Merkmal e).
Die Anlage 13 zeigt eine Betonpumpe, bei welcher die vorderen und hinteren Stützbeine in der Fahrstellung nach Art eines Klappmessers nebeneinander liegen. Auch dort befinden sich die beiden Schwenklager nicht in unmittelbarer Nähe zueinander und die Ausrichtung der Stützbeine in der Fahrstellung ist derart, dass das hintere Stützbein nach vorne und das vordere Stützbein nach hinten zeigt.
Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).
Die DE 41 35 653 A1 (Anlage 14) zählt lediglich gem. § 3, Abs. 2 PatG zum Stand der Technik und hat daher im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt zu bleiben.
Aus der von den Beklagten eingereichten Anlage A8 - Datenblatt der Fa. Reich betreffend eine Autobetonpumpe, Nr. RCP 13/70 13/90 VM 4-37/33 - ist eine Betonpumpe bekannt, bei welcher weder die Schwenkachsen für die hinteren Stützbeine in unmittelbarer Nähe zu den Schwenklagern für die vorderen Stützbeine angeordnet sind, noch ist dort die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte spezielle Ausrichtung der Stützbeine in der Fahrstellung verwirklicht. Dort ist vielmehr eine Anordnung dargestellt, wie sie aus der gattungsbildenden DE 31 24 029 A1 bekannt ist.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass zumindest das Merkmal e), wonach die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind, im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild ist.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, der Streitgegenstand ergebe sich in einfacher Weise entweder allein aus der DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) oder aus einer Zusammenschau entweder der US 3 985 036 (Anlage 6) mit der DD 117 663 (Anlage 7) oder der Anlage 13 mit der Anlage A8, diese Auffassung vermag der Senat aus folgenden Gründen jedoch nicht zu teilen:
Um von der DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) zum Streitgegenstand zu gelangen, müsste der Fachmann zunächst in einem ersten Schritt die dort beschriebene Konstruktion für eine Betonpumpe adaptieren und dabei den Mastbock hinter dem Fahrerhaus positionieren, wie es bei fahrbaren Betonpumpen Gang und Gäbe ist. Dann müsste er in einem zweiten Schritt das Schwenklager für die hinteren Stützbeine nach vorne versetzen und in unmittelbarer Nähe des Schwenklagers für die vorderen Stützbeine anordnen. Zu keiner dieser Maßnahmen gibt ihm jedoch die DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) oder der übrige Stand der Technik eine entsprechende Anregung. Eine solche erhält er auch nicht durch die dem Streitpatent innewohnende Aufgabenstellung. Denn selbst, wenn er erkennen würde, dass die in der DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) erläuterte Ausgestaltung ebenfalls die streitgegenständliche Aufgabe löst und mit einem geringen Platzbedarf auskommt, so fehlt es sowohl an einer Anregung dahingehend, die dort bekannte Ausgestaltung auf eine fahrbare Betonpumpe zu übertragen, als auch dahingehend, die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine anzuordnen.
Auch eine Zusammenschau von US 3 985 036 (Anlage 6) und DD 117 663 (Anlage 7) führt nicht zur streitgegenständlichen Ausgestaltung. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist das Merkmal e), wonach die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind, im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild. Folglich kann auch eine Zusammenschau von US 3 985 036 (Anlage 6) und DD 117 663 (Anlage 7) nicht zum Streitgegenstand führen. Denn eine solche Zusammenschau - selbst unterstellt, sie wäre für den Fachmann naheliegend - würde einen Gegenstand liefern, bei dem das Merkmal e) nicht verwirklicht wäre.
Eine Zusammenschau der Anlagen 13 und A8 kann ebenfalls nicht zur streitgegenständlichen Ausgestaltung führen. Denn bei einer solchen Betonpumpe wären weder die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine in unmittelbarer Nähe nebeneinander angeordnet, noch wären die vorderen Stützbeine in der Fahrstellung nach vorne ausgerichtet.
Somit vermag der Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahezulegen, da der grundlegende Gedanke, nämlich die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine anzuordnen, im aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild oder Anregung ist.
3. Der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 betrifft eine zweckmäßige, keine Selbstverständlichkeiten enthaltende Weiterbildung der Betonpumpe nach Patentanspruch 1. Er hat daher ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
BPatG:
Urteil v. 30.11.2006
Az: 3 Ni 42/05
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