Kammergericht:
Beschluss vom 28. April 2010
Aktenzeichen: 24 W 40/10
(KG: Beschluss v. 28.04.2010, Az.: 24 W 40/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 28. April 2010 (Aktenzeichen 24 W 40/10) die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Beklagten gegen die Teilzurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Streithelfer auferlegt, es erfolgt aber keine Erstattung der Kosten.
Die Beschwerde war nicht begründet, da nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Erfolgsaussicht der unterstützten Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO besteht. Es wurde festgestellt, dass eine Vertragsstrafe vom Beklagten verwirkt wurde und dass das Verschulden des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Hierbei wurde die Auslegung des Begriffs "zu veröffentlichen" in Bezug auf das urheberrechtlich motivierte Vertragsstrafeversprechen diskutiert. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Werk der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, sodass es Mitgliedern der Öffentlichkeit jederzeit und von jedem beliebigen Ort aus zugänglich ist. Es genügt die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs und auch versehentliche Bereitstellungen sind erfasst. In diesem Fall war die technische und tatsächliche Erfüllung dieser Voraussetzungen gegeben. Das Gericht hielt es jedoch nicht für relevant, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit die weiteren Pfade eingibt, um zu den versehentlich verbliebenen Kartenausschnitten zu gelangen. Diese Umstände wurden bereits bei der Festlegung der Vertragsstrafe berücksichtigt.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 97 und 127 Abs. 4 ZPO.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Beschluss v. 28.04.2010, Az: 24 W 40/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Beklagten gegen die Teilzurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages mit Beschluss des Landgerichts Berlin -16 O 414/09 - vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Streithelfers ist unbegründet, da über den bewilligten Umfang hinaus tatsächlich keine hinreichende Erfolgsaussicht der unterstützten Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO gegeben ist.
2Eine Vertragsstrafe war vom Beklagten dem Grunde nach verwirkt, wobei zur Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen § 278 BGB eingreift. Die Worte "zu veröffentlichen" in dem urheberrechtlich motivierten Vertragsstrafeversprechen sind im Lichte dessen auszulegen, was nach § 19a UrhG als öffentliches Zugänglichmachen aufzufassen ist, einer gesetzlichen Regelung, die geschaffen worden ist, um den gewandelten Verwertungsmodalitäten der Online-Kommunikation gerecht zu werden. Danach genügt es, dass das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs und sind auch versehentliche Bereitstellungen erfasst (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,10. Aufl., § 19 a UrhG Rdnr.7). Die demgemäß an die Verwirkung der Vertragsstrafe dem Grunde nach nur zu stellenden Voraussetzungen sind vorliegend technisch und tatsächlich erfüllt gewesen. Auf den Umstand, dass es von der Wahrscheinlichkeit her fernliegend ist, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit über die reine Internetadresse des Beklagten hinaus die weiteren Pfade eingibt, die erst zu den versehentlich verbliebenen Kartenausschnitten führten, kommt es für die Verwirkung der Vertragsstrafe dem Grunde nach hingegen nicht an. Sie sind bei der Bemessung der Vertragsstrafe der Höhe nach, wie sie dem auf gerichtliche Anregung geschlossenen Prozessvergleich zugrunde liegt, angemessen berücksichtigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 127 Abs.4 ZPO.
KG:
Beschluss v. 28.04.2010
Az: 24 W 40/10
Link zum Urteil:
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