Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/02
(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 3/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 17. März 2003 (Aktenzeichen AnwZ (B) 3/02) die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. August 2001, sowie die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2001 aufgehoben. Dem Antragsteller werden keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen auferlegt und er ist nicht verpflichtet, außergerichtliche Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000,00 Euro festgelegt.
Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist sowohl als Rechtsanwalt als auch als Arzt tätig. Die Antragsgegnerin hatte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, da sie die Tätigkeit als Arzt und Rechtsanwalt für unvereinbar hielt. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück, woraufhin der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft keinen Bestand hat. Die Tätigkeit als Arzt und Rechtsanwalt sei in diesem Fall nicht unvereinbar. Der Widerruf der Anwaltszulassung greife zwar in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, jedoch bestehe keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Das Gericht betonte jedoch, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse.
Im konkreten Fall hat der Antragsteller dargelegt, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf neben der Tätigkeit als Arzt auszuüben. Das Brüderkrankenhaus in O. hat ihm die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet und ihn für dringende anwaltliche Tätigkeiten in seiner Dienstzeit freigestellt. Der Antragsteller kann seine ärztliche und anwaltliche Tätigkeit eigenverantwortlich organisieren und aufeinander abstimmen. Auch etwaige Kollisionen zwischen den beiden Tätigkeiten können durch Vertretungen gelöst werden.
Die Tatsache, dass das Krankenhaus etwa 280 Kilometer von der Kanzlei des Antragstellers entfernt liegt, spiele in diesem Fall keine Rolle, da die Kanzlei auch in der Abwesenheit des Antragstellers besetzt ist und er ausreichend flexibel in seiner ärztlichen Tätigkeit ist, um Gerichtstermine wahrzunehmen und Gespräche mit Mandanten zu führen. Eine persönliche Kommunikation ist auch über moderne Telekommunikationsmittel möglich.
Der Antragsteller hat zudem nachgewiesen, dass er die anwaltliche Tätigkeit im Sozialrecht trotz der Entfernung zwischen den Arbeitsplätzen in der Kanzlei und im Krankenhaus mehr als nur geringfügig ausüben kann und auch tatsächlich ausübt. Beanstandungen seiner anwaltlichen Tätigkeit gab es in den fast 20 Jahren seiner Berufsausübung nicht.
Insgesamt ergeben die Umstände des Falles, dass der Widerruf der Anwaltszulassung für den Antragsteller unzumutbar wäre und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar ist.
Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine detaillierte Beschreibung seiner Tätigkeit als Leitender Arzt vorgelegt hat, wird keine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen angeordnet.
Es wird empfohlen, die ausführliche Gerichtsentscheidung zu lesen, um alle relevanten Aspekte des Falls zu verstehen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az: AnwZ (B) 3/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. August 2001 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2001 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 22. Juni 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht K. zugelassen. Er betreibt die Kanzlei an seinem ersten Wohnsitz in R. gemeinsam mit einem Sozius. Zugleich übt der in Medizin promovierte Antragsteller den Arztberuf aus. Seit dem 6. August 1997 ist er als Leitender Arzt in der Anästhesie im Brüderkrankenhaus in O. (S. ) tätig.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit der ärztlichen und der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers. Während des Verfahrens über den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Dezember 2001, die Bezeichnung "Fachanwalt für das Sozialrecht" zu führen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat keinen Bestand. Die Tätigkeit des Antragstellers als Arzt ist mit seinem Beruf als Rechtsanwalt unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht unvereinbar.
1.
Der Widerruf der Anwaltszulassung wegen Ausübung einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrecht umfaßt die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerf-GE 21, 173, 179; 87, 287 unter C I 1).
Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Das Ziel der Regelung besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie den ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendige Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft zu schützen; damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung (BVerfGE 87, 287, aaO). Dem Betroffenen ist die Einschränkung seiner Berufswahlfreiheit durch die als Generalklausel ausgestaltete Unvereinbarkeitsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO jedoch nur dann zumutbar, wenn bei der Anwendung und Konkretisierung der Generalklausel durch die Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, der vor allem Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln gebietet (BVerfGE aaO).
2.
Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluß zutreffend davon aus, daß der Anwaltsberuf mit dem Arztberuf nicht von vornherein unvereinbar ist, sondern dies davon abhängt, ob eine anwaltliche Tätigkeit neben der Tätigkeit als Arzt tatsächlich ausgeübt werden kann. Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senatsbeschluß vom 16. November 1998 -AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570 unter II 1 c). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 16. November 1998, aaO). Dieser Grundsatz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfGE aaO, 323).
3.
Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß bei umfassender Würdigung des Sachverhalts, wie er sich in der Beschwerdeinstanz darstellt, keinen Bestand haben können.
a) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren dargetan, daß er neben seiner Tätigkeit als Arzt die rechtliche und auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs hat. Der Rechtsträger des Brüderkrankenhausesin O. hat dem Antragsteller unwiderruflich die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet und ihn für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche Tätigkeiten auch während der Dienstzeit freigestellt. Aufgrund dieser Erklärung seines Dienstherrn ist der Antragsteller befugt, seine ärztliche und seine anwaltliche Tätigkeit nach den Erfordernissen dieser beiden Berufe eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen.
Mögliche Ausnahmesituationen, in denen gleichermaßen dringliche Aufgaben des Antragstellers als Arzt und als Rechtsanwalt miteinander kollidieren und eine Entscheidung zugunsten der ärztlichen oder anwaltlichen Tätigkeit erfordern, rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller die Ausübung des Anwaltsberufs zu untersagen. Aufgrund der Freistellungserklärung des Krankenhausträgers ist der Antragsteller seinem Dienstherrn gegenüber berechtigt, der anwaltlichen Tätigkeit -soweit erforderlich -auch während seiner Dienstzeit als Arzt den Vorrang einzuräumen und sich in seinen ärztlichen Aufgaben durch einen der vier ihm nachgeordneten Fachärzte für Anästhesie vertreten zu lassen.
Im übrigen ist auch ein Rechtsanwalt, der keinen Zweitberuf ausübt, Kollisionen zwischen verschiedenen (anwaltlichen) Aufgaben, die nicht zugleich erledigt werden können, ausgesetzt. Auch der Rechtsanwalt muß dann der einen Aufgabe Vorrang einräumen und hinsichtlich der anderen für eine Vertretung sorgen. Beim Antragsteller verhält es sich nicht anders. Für Vertretungen kann der Antragsteller sowohl in seinem Arztberuf sorgen, in dem er dazu aufgrund der Freistellung durch seinen Dienstherrn und aufgrund seiner Weisungsbefugnis als Leitender Arzt berechtigt ist, als auch in seinem Anwaltsberuf, in dem er die Kanzlei gemeinsam mit einem Sozius betreibt.
b) Der Umstand, daß das Krankenhaus, in dem der Antragsteller als Arzt tätig ist, etwa 280 Kilometer von seiner Kanzlei entfernt liegt, rechtfertigt im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers ist mit dessen Sozius besetzt und arbeitet somit auch in der Zeit, in welcher der Antragsteller sich nicht in R. , sondern in O. aufhält. Der Antragsteller verfügt aufgrund seiner Weisungsbefugnis als Leitender Arzt und aufgrund der Freistellung durch seinen Dienstherrn über die erforderliche Flexibilität in seiner ärztlichen Tätigkeit, um diese so einzurichten, daß er in der Lage ist, Gerichtstermine wahrzunehmen und Gespräche mit Mandanten in seiner Kanzlei in R. zu führen. Mandantengespräche sind aber auch im Dienstbüro des Antragstellers in O. möglich, wenn ein persönliches Gespräch keinen Aufschub bis zur Rückkehr des Antragstellers nach R.
duldet. Im übrigen ist die Erreichbarkeit des Antragstellers für Mandanten und gegnerische Anwälte sowie Behörden und Gerichte mit Hilfe der modernen Telekommunikationsmittel in O. und R. gleichermaßen gewährleistet.
c) Der Antragsteller hat belegt, daß er eine anwaltliche Tätigkeit mit dem von ihm gewählten Schwerpunkt im Sozialrecht trotz der Entfernung zwischen seinen Arbeitsplätzen in der Kanzlei und im Krankenhaus mehr als nur geringfügig auszuüben imstande ist und auch tatsächlich ausübt. Ihm ist während des laufenden Widerrufsverfahrens mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2001 die Befugnis verliehen worden, die Fachanwaltsbezeichnung für das Sozialrecht zu führen. Dafür hat der Antragsteller, wovon sich die Antragsgegnerin selbst überzeugt hat, nachgewiesen, daß er innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 165 Fälle im Sozialrecht mit der erforderlichen Anzahl gerichtlicher Verfahren vor verschiedenen Sozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht selbständig bearbeitet hat.
d) Beanstandungen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers hat es von seiten seiner Mandanten, wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in den annähernd 20 Jahren, in denen der Antragsteller seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübt, und auch in den vergangenen 6 Jahren, in denen der Antragsteller als Leitender Arzt am Brüderkrankenhaus in O. tätig ist, nicht gegeben. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen ärztlicher Tätigkeit ein für den Antragsteller unzumutbarer, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarender Eingriff in dessen verfassungsmäßig geschütztes Recht auf freie Berufswahl.
e) Unerheblich für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 BRAO ist das Vorbringen der Antragsgegnerin, daß der Antragsteller den wesentlichen Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit von O. aus verrichte und seinen Kanzleisitz in R. aufgrund der großen Entfernung von O. nur pro forma aufrechterhalte. Im Falle einer Verletzung der Kanzleipflicht des Antragstellers wäre dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu widerrufen. Darauf hat die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid aber nicht gestützt.
4. Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren nähere Einzelheiten zu seiner Tätigkeit als Leitender Arzt im Brüderkrankenhaus vorgetragen und die Freistellungsbescheinigung seines Dienstherrn vorgelegt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen (§ 13 a FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO).
Hirsch Schlick Otten Frellesen Salditt Schott Wosgien
BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 3/02
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