Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ(B) 12/09

(BGH: Beschluss v. 30.04.2009, Az.: AnwZ(B) 12/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft eine sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof verwirft diese Beschwerde als unzulässig. Der Antragsteller wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Hessischen Anwaltsgerichtshof gestellt. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 10. November 2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde ein. Es wurde bisher noch nicht entschieden, ob bei Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags eine sofortige Beschwerde möglich ist. Dies lässt der Bundesgerichtshof jedoch offen, da die Beschwerde des Antragstellers schon aufgrund der Nichteinhaltung der Frist als unzulässig angesehen wird.

Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Vorinstanz war das Amtsgericht Frankfurt mit einer Entscheidung vom 10. November 2008.

Anmerkung: Die Inhaltsangabe kann je nach gewünschtem Detailgrad und Umfang der Gerichtsentscheidung angepasst werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 30.04.2009, Az: AnwZ(B) 12/09


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. November 2008 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November 2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat (wie hier: Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04) grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -






BGH:
Beschluss v. 30.04.2009
Az: AnwZ(B) 12/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4194c857865b/BGH_Beschluss_vom_30-April-2009_Az_AnwZB-12-09




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