Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. November 2007
Aktenzeichen: 2 U 110/07
(OLG Köln: Beschluss v. 21.11.2007, Az.: 2 U 110/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin kein Recht darauf hat, Einsicht in Geschäftsunterlagen und Handakten des Insolvenzverwalters zu erhalten. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Interessen des Prozessgegners an einer Kostenerstattung zu berücksichtigen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und setzt ihm eine Frist, um dazu Stellung zu nehmen. Außerdem beabsichtigt der Senat den Streitwert für das Verfahren festzusetzen. Der Kläger hat kein Aussicht auf Erfolg mit seinem Einsichtsbegehren sowie seinen Anträgen auf Zahlung und Feststellung. Er ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich zu verfolgen. Der Beklagte haftet auch nicht für die Kosten des Rechtsstreits persönlich. Die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt. Der Kläger erhält nun die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts hat für den weiteren Verlauf des Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 21.11.2007, Az: 2 U 110/07
1. Ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin hat gegen den Insolvenzverwalter persönlich keinen Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen sowie die Handakten.
2. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, während eines Rechtsstreits die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 25. Januar 2007 gegen das am 9. Januar 2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 30/06 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.
2.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts auf insgesamt
108.233,56 €
festzusetzen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen.
Gründe
1.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a)
Das mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgte Begehren auf Einsichtgewährung, auf Bennennung des Einlagerungsortes und auf Vorlage des Archivierungsplanes hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten persönlich auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen und die Handakten des Insolvenzverwalters über die Verwertung von Vermögensgegenständen der I Q GmbH, der Abbruch und Tiefbau I Q GmbH, der LM Produktion GmbH und der LM Produktion GmbH & Co. KG besteht nicht.
aa)
Ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO besteht nicht. Diese Vorschrift begründet nur ein Recht auf Einsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten. Hieran ändert auch nichts der von dem Klägervertreter im erstinstanzlichen Verfahren überreichte Beschluss des OLG Celle (DB 2006, 2059). Gegenstand der dortigen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ergangenen Entscheidung war gerade das Begehren des dortigen Antragstellers, Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts zu erlangen. Nur insoweit hat das OLG Celle ein auf § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO gestütztes Akteneinsichtsrecht bejaht.
bb)
Fehl geht die Auffassung der Berufung, ein Akteneinsichtsrecht des Klägers als Gesellschafter bestehe nach § 51a GmbHG. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass diese Bestimmung grundsätzlich einen entsprechenden Informationsanspruch eines Gesellschafters begründet, so kann dieser vorliegend nicht gegen den Beklagten persönlich geltend gemacht werden. Vielmehr kann der Anspruch nur gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Amtswalter über das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft verfolgt werden. Dieser ist aufgrund der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners verbundenen Aufgabenzuweisung zur Erfüllung eines ggf. zuerkannten Anspruchs berechtigt und verpflichtet (OLG Hamm, NZG 2002, 178 = NZI 2002, 103 = FGPrax 2002, 75; BayObLG, FGPrax 2005, 171 = NZI 2005, 631 m.w.N.; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 278; Robrecht, GmbHR 2002, 692).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das mitgliedschaftliche Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH gem. § 51a GmbH ausschließlich in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 132 Abs. 3, 99 Abs. 1 AktG geltend zu machen ist, auf das § 51b Satz 1 GmbHG verweist. Die insoweit mit der Berufung hilfsweise beantragte Verweisung des Klageantrages ("an das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verweisen"), scheitert indes an § 513 Abs. 2 ZPO (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 501; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 281 Rdnr. 9).
Zudem bezieht sich der Informationsanspruch aus § 51a GmbHG ausschließlich auf Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (OLG Hamm, aaO; BayObLG, aaO). Für die Vorgänge ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters. Insoweit wird der Auskunftsanspruch der GmbH-Gesellschafter von den Informationsrechten der Insolvenzgläubiger verdrängt. Der Insolvenzverwalter hat eine unabhängige Stellung bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und unterliegt nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Vielmehr steht er unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (§ 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z.B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Einsicht in die Akten nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO und auf Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f., 175 InsO (BayObLG, aaO).
cc)
Die Insolvenzordnung ihrerseits sieht keine allgemeine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner bzw. des organschaftlichen Vertreters eines Schuldnerunternehmens vor. Nur in bestimmten Fällen besteht unter Umständen eine Unterrichtungspflicht (vgl. zu den Einzelheiten Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 137). Aber auch ein solcher Anspruch hat sich gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Amtswalter zu richten. Daher kann es dahinstehen, dass der Kläger ab Januar 1999 nicht mehr Geschäftsführer der 4 Gesellschaften und damit auch mehr nicht deren organschaftlicher Vertreter war.
Ob, wie die Berufung geltend macht, die Kontrolle des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht mehr als dürftig ausgestaltet ist und sich auf Formalien beschränkt, bedarf keiner weiteren Erörterung durch den Senat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann dies möglicherweise als Appell an den Gesetzgeber, der sich dieser Problematik bereits mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren vom 12. Oktober 2007 angenommen hat, verstanden werden. Dieser Umstand begründet indes keinen Informationsanspruch gegen den hier persönlich verklagten Insolvenzverwalter.
cc)
Eine (andere) Anspruchsgrundlage, die ein Einsichtsrechts gegen den Beklagten persönlich rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere begründet hier § 242 BGB noch kein Einsichtsrecht des Klägers als angeblich Geschädigten. Gemäß dieser Bestimmung besteht auch gegenüber einem Insolvenzverwalter nur dann ein Auskunftsanspruch, wenn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach besteht und lediglich der Inhalt dieses Anspruchs noch offen ist, weil und soweit der Anspruchsteller auf Grund besonderer Fallgestaltung in entschuldbarer Weise über den Schadensumfang im Ungewissen ist, der Verpflichtete indes hierüber unschwer Auskunft geben kann (BGHZ 95, 285, 287 f.; BGH NJW 1978, 1002; BGH, BB 1990, 98). Dies ist indes hier nicht der Fall. Der Kläger zeigt die Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf. Vielmehr beruft er sich gerade darauf, er sei derzeit zu weiteren Darlegungen nicht in der Lage, da er anhand der Auskunft erst die Voraussetzungen entsprechender Ansprüche und Pflichtverletzungen des Beklagten ermitteln möchte.
Da kein Auskunftsanspruch besteht, kann es dahinstehen, dass der Beklagte unter dem Aktenzeichen 74 IN 66/99 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G Q Dipl.-Ing. Abbruch Tiefbau GmbH (74 IN 66/99) bestellt worden ist, während der Kläger mit dem Berufungsantrag unter anderem Einsicht in die Akten einer I Q GmbH begehrt bzw. entsprechende Zahlungen an diese Gesellschaft begehrt.
b)
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. im Wege der Stufenklage begehrt, den Beklagten zu verurteilen "den jeweils zu errechnenden Schadensbetrag gegenüber der I Q GmbH, der Abbruch und Tiefbau I Q GmbH, der LM Produktion GmbH und gegenüber der LM Produktion GmbH & Co. KG zu deren jeweiliger Masse zu zahlen", bietet die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag und für den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Antrag auf Zahlung des sich nach Akteneinsicht zu errechnenden Schadensersatzbetrages an den Kläger.
Insoweit wird bereits von der Berufung verkannt, dass der Kläger als Gesellschafter und möglicher Gläubiger der Gesellschaften nicht befugt ist, etwaige - von dem Kläger bisher nicht substantiiert dargelegte - Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter gerichtlich zu verfolgen. Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (sog. Gesamtschaden), können - worauf das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen hat - während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 Satz 1 InsO). Richten sich - wie hier - die Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderverwalter geltend gemacht werden (§ 92 Satz 2 InsO; vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 60 Rdnr. 75).
Die Berufung kann sich auch nicht darauf stützen, vorliegend werde kein Gesamtschaden, sondern ein Individualschaden geltend gemacht. Ein Gesamtschaden liegt bei einem Schaden vor, den der Gläubiger aufgrund seiner Gläubigerstellung, also als Teil der Gesamtheit der Gläubiger, erlitten hat und der gerade dadurch entstanden ist, dass das schädigende Verhalten - durch Verringerung der Aktiva und/oder Vermehrung der Passiva - zu einer Verminderung des Schuldnervermögens geführt hat (vgl. nur Senat, ZInsO 2007, 218). Zu denken ist insoweit typischerweise an mangelnde Obhut in Bezug auf Massegegenstände, die unterlassene Herbeischaffung von Massegegenständen oder die unterlassene Geltendmachung der Insolvenzanfechtung bzw. der Verkauf von Massegegenständen unter Wert (vgl. die Aufstellung bei Uhlenbruck, aaO, § 92 Rdnr. 7). Ein Individualschaden liegt nur dann vor, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern vielmehr individuell geschädigt wird (Senat, aaO), so z.B. bei der Vereitelung oder Beeinträchtigung von Aussonderungsrechten, bei der Verletzung von Pflichten aus einem mit dem Gläubiger bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis (vgl. Schmidt/Pohlmann, InsO, 2. Auflage 2007, § 92 Rdnr. 17 f.). Das Bestehen eines solchen Anspruchs wird auch von dem Kläger nicht dargetan. Vielmehr beschränkt sich die Berufung auf den pauschalen, nicht weiter ausgeführten Hinweis, es gehe um die Haftung für einen Einzelschaden, für den die Regelungen des § 92 InsO nicht zutreffen. Mit der Klageschrift werden indes pauschal angebliche Schäden behauptet, die - so der Kläger - der Masse entstanden sein sollen. Sollte tatsächlich ein Schaden "in Millionenhöhe" dadurch eingetreten sein, dass der Insolvenzverwalter die Firmen liquidiert hat, statt ihre Fortführung zu prüfen, wird hierdurch die Gesamtheit der Gläubiger betroffen, und es liegt damit ein Gesamtschaden vor.
Soweit der Kläger geltend macht, Ziel des Auskunftsantrages sei es gerade, "Ansprüche zu prüfen und zu konkretisieren", ist die insoweit erhobene Stufenklage auch unzulässig. Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder aus Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Damit schafft § 254 ZPO eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunftserteilung oder Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmten Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern - wie hier - dem Kläger erstmals Informationen über die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche geben soll (BGH, NJW 2000, 1645 [1646]; BGH, NJW 2002, 2952; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2007, 2 U 58/07; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 254 Rdnr. 2). Insoweit handelt es sich um eine Auskunftsklage in Klagehäufung mit einer mangels Bestimmtheit unzulässigen Leistungsklage (BGH NJW 2000, 1645).
c)
Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 8.233,56 € zu. Insoweit kann der Kläger von dem Beklagten persönlich nicht die Erstattung der in dem Rechtsstreit 85 O 269/02 Landgericht Köln = 18 U 25/04 Oberlandesgericht Köln festgesetzten Kosten einfordern. Da der Beklagte persönlich gegen den Kläger den Rechtsstreit nicht geführt hat, kommt hier als Anspruchsgrundlage allenfalls ein Schadensersatzanspruch nach §§ 60, 61 InsO bzw. § 826 BGB in Betracht. Eine Verletzung entsprechender Pflichten besteht nicht. Die Frage der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters für den Kostenerstattungsausfallschaden des obsiegenden Prozessgegners bei unzulänglicher Masse hat der Bundesgerichtshof bereits grundlegend entschieden. Insoweit hat er in BGHZ 161, 236 ff. = NZI 2005, 155 unter anderem ausgeführt:
"Obwohl es sich bei den Prozeßkostenerstattungsansprüchen der Klägerinnen um Masseverbindlichkeiten handelt, scheidet ein Anspruch nach § 61 InsO aus (Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.39; Berger KTS 2004, 185 ff; a.A. Pape ZIP 2001, 1701, 1705; Schwenker IBR 2001, 618; Voß EWiR 2002, 995, 996; Wellensiek, DZWiR 2003, 39, 40).
§ 61 InsO gewährt Massegläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Dem liegt der Gedanke zugrunde, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129). Mit der Vorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden (BT-Drucks. aaO). Zu diesem Zweck soll die Bereitschaft, der Masse "Kredit" zu gewähren, dadurch erhöht werden, daß das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird. Der Gesetzgeber hat die Interessen der Massegläubiger jedoch nur dann für schutzwürdig gehalten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit um eines hiervon abhängigen - nicht notwendig gleichwertigen - Vorteils für die Masse willen begründet hat. Der Insolvenzverwalter soll prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, neue Verbindlichkeiten zu begründen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 130). Er ist nach § 61 Satz 2 InsO entlastet, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen wird (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, WM 2004, 1191, 1194, z.V.b. in BGHZ). Rechtliche Risiken, wie sie bei der Prozeßführung im Vordergrund stehen, sind insoweit nicht erheblich.
Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Bereitschaft zur Kreditgewährung an die Masse zu fördern, betrifft § 61 InsO hauptsächlich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluß und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 f). Massegläubiger, die für oder im Zusammenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse keine Gegenleistung erbringen, fallen hingegen nicht unter § 61 InsO.
Die Lage des Prozeßgegners ist nicht mit der eines Massegläubigers gleichzusetzen, der sich zu Leistungen an die Masse verpflichtet hat. Hierzu genügt nicht, daß sich ein Beklagter dem Prozeß nicht entziehen kann. Vielmehr gehört es zu den allgemeinen Risiken einer obsiegenden Prozeßpartei, ob sie die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten vom unterliegenden Gegner erstattet erhält (BGHZ 148, 175, 179; 154, 269, 272). Ebensowenig reicht es aus, daß § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten zu begründen; denn diese Pflicht dient nicht dem Schutz eventueller Prozeßgegner.
§ 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Kostenerstattungsansprüche des Prozeßgegners. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozeßgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen. Insoweit hat sich gegenüber der Rechtslage unter der Konkursordnung nichts geändert. Dafür hat der Senat bereits ausgesprochen, daß grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten des Verwalters gegenüber dem Prozeßgegner bestehen (BGHZ 148, 175 ff). Die dort angeführten Gründe gelten uneingeschränkt auch für die Insolvenzordnung. § 60 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen (BT-Drucks. 12/2443 S. 129). Damit wollte man verhindern, daß die Haftung des Insolvenzverwalters ausufert. Diese sollte gegenüber der Konkursordnung eingegrenzt und präziser umschrieben werden (vgl. Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1986, S. 78, 81). Dem widerspräche es, wenn die Haftung zugunsten eines Prozeßgegners ausgeweitet würde.
3. Der Beklagte haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommt einzig ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Berufungsgericht hat hierbei die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 148, 175, 183) zugrunde gelegt. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auf der Grundlage des Prozessvortrages des Klägers kann hier auch nicht von einer Haftung des Insolvenzverwalters nach § 826 BGB ausgegangen werden. Letztlich hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln Rechtsfragen anders bewertet als das Berufungsgericht. Dies heißt aber, dass die Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgericht Köln nicht sicher vorhersehbar war, auf jeden Fall keine sichere Prognose bei Einreichen der Klage für ein Unterliegen bestand.
d)
Neues Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift kann der Senat nicht berücksichtigen. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die Tatsachen zugrunde zu legen, die in erster Instanz vom Gericht festgestellt worden sind, es sei denn, dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen. Solche besonderen Gründe, die eine Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO möglich machen, werden hier weder dargetan noch ergeben sie sich aus den Akten.
Der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss steht auch nicht entgegen, dass die Vorsitzende des 18. Zivilsenats zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf, NJW 2005, 833).
2.
Die Annahme der Berufung des Klägers ist trotz fehlender Erfolgsaussicht ebenso wenig aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen zum Umfang der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat dem Kläger Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.
OLG Köln:
Beschluss v. 21.11.2007
Az: 2 U 110/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/41e3fc125b45/OLG-Koeln_Beschluss_vom_21-November-2007_Az_2-U-110-07