Landgericht Kiel:
Urteil vom 13. Dezember 2013
Aktenzeichen: 16 O 26/13

(LG Kiel: Urteil v. 13.12.2013, Az.: 16 O 26/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesinnungsverband der deutschen Augenoptiker hat gegen die Beklagte, einen Online-Händler für Brillen und Kontaktlinsen, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Verband behauptete, dass die Beklagte mit einer Pressemitteilung irreführende Werbung betreibt. Die Pressemitteilung enthielt Aussagen wie "hochwertige Gleitsichtbrillen" und "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität". Der Kläger argumentierte, dass die Pressemitteilung den Eindruck erwecke, dass die Qualität der online bestellten Brillen keinerlei Unterschied zu Brillen mache, die bei einem Optiker angepasst und hergestellt werden. Dies sei jedoch nicht richtig, da die Beklagte nicht über alle notwendigen Daten für die Herstellung der Brillen verfüge. Der Kläger behauptete, dass die Brillen der Beklagten Mängel aufweisen könnten, die zu Gesundheitsgefährdungen und Problemen im Straßenverkehr führen könnten. Der Kläger forderte daher das Gericht auf, der Beklagten zu verbieten, mit bestimmten Aussagen in Zusammenhang mit den Brillen zu werben und Brillen anzubieten, die nur auf Basis der Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz hergestellt werden. Der Kläger stellte auch einen Hilfsantrag, dass die Beklagte Kunden darauf hinweisen müsse, dass die Benutzung dieser Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könne. Die Beklagte argumentierte, dass die Pressemitteilung keine Werbung sei und keine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz habe. Sie behauptete, dass die Brillen von hoher Qualität seien und die Produkte die gleiche Qualität wie bei Optikern vor Ort aufwiesen. Die Beklagte bestritt, dass die zusätzlichen Daten, die der Kläger als notwendig ansah, tatsächlich erforderlich seien und dass ihre Brillen die Sicherheit ihrer Kunden gefährdeten. Das Landgericht Kiel wies die Klage ab, da der Kläger unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf die begehrten Unterlassungen gegen die Beklagte hatte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Werbeaussagen in der Pressemitteilung nicht irreführend waren und dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gab, dass die Brillen der Beklagten die Sicherheit ihrer Kunden über ein vertretbares Maß hinaus gefährdeten. Der Hilfsantrag des Klägers auf den Hinweis einer Gefahr im Straßenverkehr wurde ebenfalls abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Kiel: Urteil v. 13.12.2013, Az: 16 O 26/13


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger vertritt als Bundesinnungsverband im Sinne des § 85 HwO die Gesamtinteressen der deutschen Augenoptiker. Es gehört insbesondere zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben, die wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Mitglieder zu fördern. Die Beklagte vertreibt über das Internet unter €lensbest.de€ Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel.

Ende November 2012 wurde im Internet eine mit €Tchibo überschriebene €Presseinformation€ mit unter anderem folgenden Inhalt veröffentlicht:

€Nicht länger eine Frage des Preises: Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern bei TchiboScharfe Sicht von nah bis fern - ab dem 08. Januar sorgt Tchibo für einen klaren Durchblick. Mit einem exklusiven Bestellangebot erhalten Tchibo Kunden Einstärken- und Gleitsichtbrillen von LENSBEST zum Vorteilspreis.[€.]Die Generation Ü40 merkt es zuerst: Das gute Sehen wird sowohl in der Nähe als auch in der Ferne schwierig. Zu einer bestehenden Kurzsichtigkeit gesellt sich oft eine Alterssichtigkeit (Presbyopie), die zusätzlich eine Lesehilfe notwendig macht. Eine gute Gleitsichtbrille schafft Abhilfe [€].Ab dem 8. Januar 2013 - online für Privat Card Kunden bereits am dem 1. Januar - gibt es individuelle Gleitsichtbrillen von LENSBEST, bestehend aus einer modischen Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität für 79,95 €! Dies bedeutet eine Ersparnis bis zu 50 % gegenüber dem regulären LENSBEST Preis.[€]Enthalten im All-inclusive-Paket für 79,95 €:- Leichte Premium-Gleitsichtgläser der neuesten Generation (1,5 - Freeform-Glas)- 9 hochwertige, modische Lennox eyewear Fassungen zur Auswahl- Fertigung in Deutschland durch staatlich geprüfte Augenoptiker in ausgezeichneter handwerklicher Qualität- Superentspiegelung.€[€]Kostenlose Service-Leistungen:4 Wochen Geld-zurück-Garantie für alle Brillen[€]Und so funktioniert es:- Brillenfassung auswählen unter www.tchibo.de/lensbest http://www.tchibo.de/lensbest- Brillenpass bereithalten- Sehstärke eingeben und individuelle Brille bestellen[€].

Wegen der weiteren Einzelheiten der Presseinformation wird auf die Anlage K 4 (Bl. 26 f d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Firma Tchibo und die die Beklagte die Presseinformation gemeinsam erstellt und ins Internet gestellt haben. Sie wurde der Beklagten aber unstreitig vor der Veröffentlichung übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen.

Die Klägerin trägt vor:

Die gemeinsame Presseinformation der Firma Tchibo und der Beklagten beinhalte eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung. Die Formulierung, €Premium-Gleitsichtgläser in Optiker Qualität€, suggeriere den angesprochenen Verkehrskreisen, dass sich die Qualität der über das Internet bestellten Brillen durch nichts von Brillen unterscheide, die bei einem Augenoptiker angepasst und hergestellt würden, und dass sämtliche Leistungen, die ein Optiker bei der Anfertigung von Premium-Gleitsichtgläsern erbringe, auch von der Beklagten erbracht und in die Qualität ihrer Brillen einfließen würden. Das sei jedoch unzutreffend. Der Beklagten stünden für die Anfertigung der Brillen nicht alle erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie stelle ihre Gleitsichtbrillen - unstreitig - mit den Daten aus dem Brillenpass her. Darin seien - unstreitig - die Refraktionsdaten, und Angaben zu Sphäre, Zylinder und Achse und allenfalls noch zum Pupillenabstand enthalten. Der Pupillenabstand sei in Brillenpässen aber oftmals nicht aufgeführt. Eine mangelfreie Brillenherstellung sei sowohl bei Einstärken- als auch bei Gleitsichtbrillen allein mit Hilfe der Daten aus dem Brillenpass nicht möglich. Dabei müssten individuelle Parameter des Brillenträgers - wie eine habituelle Kopf- und Körperhaltung, der Abstand der Pupillenmitten (PD) voneinander, unterschiedliche Augenhöhen, die Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen der Brille, der Abstand der Brillengläser vom Auge (Hornhautscheitelabstand = HSA), die Leseentfernung oder die seitliche Verdrehung der Brillengläser (Fassungsscheibenwinkel) - berücksichtigt werden, um ein optimales Sehen zu gewährleisten. Die Nichtberücksichtigung dieser Parameter führe zwangsläufig zu einem Mangel der Korrektionsbrillen. Das Tragen solcher Brillen führe zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung und einer Gefährdung im Straßenverkehr. Die Beklagte verstoße mit dem Vertrieb solcher Brillen gegen § 4 MPG. Die Anpassung von Gleitsichtbrillen zähle zu den anspruchsvollsten handwerklichen Tätigkeiten eines Augenoptikers. Bereits geringfügige Ungenauigkeiten beeinträchtigten den Korrektionserfolg einer Gleitsichtbrille und könnten zu Achsfehlern, Fehlzylindern, unzureichender Sehschärfe, verschwommenem Sehen und Unverträglichkeiten wie zum Beispiel Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Augenrötungen, Tränenfluss, Hals- und Nackenproblemen (HWS-Syndrom) führen. Einschränkungen des Blickfeldes aufgrund einer unzureichenden Zentrierung der Gleitsichtgläser könnten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr erschweren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR. Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,1. für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von LENSBEST über das Internet mit den Aussagen€hochwertige Gleitsichtbrillen€und/oder€€ individuelle Gleitsichtbrillen von LENSBEST, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität€€zu werben;2. Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen, anbieten und bewerben zu lassen;hilfsweiseGleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten und/oder zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Bei der von der Firma Tchibo erstellten und herausgegeben Pressemitteilung handele es sich nicht um Werbung, weil sie sich weder an Endverbraucher wende noch den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Gleitsichtbrille ermögliche. Es sei zumindest keine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz der Pressemitteilung gegeben, weil nicht zu erwarten sei, dass allein aufgrund dieser Mitteilung eine erhebliche Zahl an Bestellungen bei ihr - der Beklagten - eingehen würden. Der Inhalt der beanstandeten Pressemitteilung erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch keine Fehlvorstellungen. Darin werde zwischen Brillengestellen und Brillengläsern unterschieden. Sowohl die von ihr - der Beklagten - verwendeten Brillengestelle als auch die Brillengläser bestünden aus hochwertigen Materialien, die auch von Augenoptikern verwendet würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Aussage €hochwertige Gleitsichtbrillen€ nicht auf das aus Brillengestell und Gläsern zusammengesetzte Gesamtwerk beziehen, sondern nur auf das Brillengestell, und die angegebene Eigenschaft €Premium-Qualität€ weder auf das Gesamtwerk noch auf das Brillengestell, sondern lediglich auf die Brillengläser. Im Übrigen seien die von ihr gefertigten Gleitsichtbrillen auch in ihrer Gesamtheit hochwertig und entsprächen Optiker-Qualität. Das bei ihr - unstreitig - von Optikern durchgeführte Einschleifen und Einarbeiten der Gleitsichtgläser in die Brillengestelle basiere auf jahrelangen Erfahrungswerten. Die Aufteilung erfolge nach dem bewährten Prinzip 1/3 Ferne und 2/3 Zwischenbereich und Nähe. Sie habe Untersuchungen mit diversen Testbrillen durchgeführt, welche die Verträglichkeit der Verarbeitung bestätigt hätten. Die gleichen positiven Ergebnisse zeigten sich im aktuellen Verkaufsprozess. Sie fänden ihren Ausdruck in einer sehr geringen Rücklaufquote von 10 bis 12 %. Dabei sei zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass manche Kunden zwei Brillen bestellten, um dann die auszuwählen, die ihnen besser gefalle. Darüber hinaus habe die Rücksendung unter Umständen auch modische Gründe. Sie - die Beklagte - stelle keine Gleitsichtbrillen ohne Kenntnis der Pupillendistanz her. Die von vom Kläger angeführten zusätzlichen Werte seien nicht erforderlich, um eine passende Gleitsichtbrille herzustellen. Ihre Erhebung könne eine Verträglichkeit auch nicht zu 100 % garantieren, und das bestreitet der Kläger auch nicht. Außerdem würden bei den Optikern vor Ort auch nicht immer alle Werte erhoben, die der Kläger als notwendig ansehe; auch das bestreitet der Kläger nicht. Die von ihr - der Beklagten - angefertigten Brillen müssten daher qualitativ nicht hinter Brillen zurücktreten, die beim Optiker vor Ort angefertigt würden. Außerdem könne jede noch so optimal und individuell angepasste Gleitsichtbrille zu Beschwerden führen, wenn die Fassung nicht mehr optimal sitze. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn der Brillensteg auseinandergebogen oder die Brillenbügel verbogen seien. Sie - die Beklagte - biete auch keine Spezialversorgung - wie Kinderbrillen, Arbeitsplatzbrillen, prismatische Versorgung oder hohe sphärische und zylindrische Werte an. Außerdem richte sich ihr Angebot zu 100 % an Kunden, die schon mindestens eine Brille besäßen oder bereits einen Sehtest beim lokalen Augenarzt absolviert hätten. Der durchschnittliche Kunde sei - wie bei seiner bisherigen Sehhilfe auch - durchaus in der Lage selbst zu beurteilen, ob seine Sehleistung und der Tragekomfort einwandfrei seien. Es bestehe daher weder ein gesundheitliches Risiko für den Kunden noch eine Gefährdung im Straßenverkehr. Die vom Kläger aufgeführten Unverträglichkeiten und Sehfehler könnten ebenso bei Brillen auftreten, die vom Optiker vor Ort angepasst worden seien. Sie - die Beklagte - verfüge zudem - unstreitig - über eine Zertifizierung des Inhalts, dass sie Medizinprodukte wie die streitgegenständlichen Gleitsichtbrillen auf dem europäischen Markt verkaufen dürfe (CE-Kennzeichnung).

Der Hilfsantrag sei zu unbestimmt. Außerdem bedürfe es des damit geforderten Hinweises nicht. Im Übrigen könnten Kunden die streitgegenständlichen Gleitsichtbrillen im Internet ohnehin nicht allein über die Pressemitteilung bestellen, sondern nur über ihre - der Beklagten - Website. Darauf aber erteile sie den geforderten Hinweis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013 (Bl. 294 ff d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Bundesinnungsverband im Sinne von § 85 HwO prozessführungsbefugt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dies trifft auf den Kläger zu. Der Kläger nimmt nach seiner Satzung die Interessen des Augenoptikerhandwerks wahr und fördert die wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Mitglieder. Über die örtlichen Handwerksinnungen gehören ihm mittelbar zahlreiche Augenoptiker an, die ihre Waren und Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Beratung und anschließende Fertigung von Korrektionsbrillen gehören, auf demselben Markt anbieten wie die Beklagte (zur Prozessführungsbefugnis des Klägers vgl. auch BGH GRUR 1996, 753 ff.).

Der Hilfsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Kläger mit diesem Antrag begehrte Hinweis an die Verbraucher hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in seinem Hilfsantrag klar und eindeutig angegeben hat, welchen Hinweis er erteilt wissen möchte.

Ebenso unerheblich für die Bestimmtheit des Hilfsantrags ist, ob Gefahren im Straßenverkehr überhaupt bei der Benutzung aller vom Kläger umschriebenen Gleitsichtbrillen entstehen können. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger den Hinweis eindeutig bestimmt für alle entsprechenden Brillen verlangt.

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Unterlassungen gegen die Beklagte.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Ausführung, Vorteile, Risiken, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeiten oder der von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse enthält. Daran fehlt es bei den vom Kläger gerügten Werbeaussagen.

Die Aussage €hochwertige Gleitsichtbrillen€ ist nichtssagend. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, auf welche konkreten Merkmale sich das €hochwertig€ beziehen soll. Schon deshalb können die betroffenen Verkehrskreise auch nicht über die Wertigkeit eines bestimmten Merkmals getäuscht werden.

Die Aussage €individuelle Gleitsichtbrillen€ ist zutreffend. Die in der Pressemitteilung bezeichneten Brillen erfüllen das Merkmal individuell schon allein deshalb, weil die Brillengläser mit den vom Kunden mitgeteilten individuellen Werten aus seinem Brillenpass angefertigt werden.

Die Aussage Gleitsichtbrillen, €bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker Qualität€, ist ebenfalls nicht zur Täuschung oder Irreführung geeignet.

Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die streitgegenständlichen Kunststofffassungen nicht modisch seien.

Er wendet sich auch nicht gegen die isolierte Behauptung, das Material der Gläser entspreche Premium-Qualität, sondern lässt dies dahinstehen. Der Kläger hat eine abweichende Qualität des Materials für die Gläser im Übrigen auch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Die Aussage Gleitsichtbrillen, €bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker Qualität€ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht die Vorstellung, dass sämtliche Leistungen, die ein Optiker vor Ort bei der Anpassung und Anfertigung von Gleitsichtbrillen einschließlich der Gläser erbringt, auch von der Beklagten erbracht und in die Qualität ihrer Brillen einfließen würden.

Diese Frage kann die Kammer auch ohne sachverständige Hilfe aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil die Kammermitglieder als Brillenträger zum angesprochenen Verkehrskreis gehören. Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher insoweit nicht.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher macht sich in der Regel überhaupt keine Gedanken darüber, wie ein Optiker seine Brillen herstellt und was er dabei außer den Daten im Brillenpass benötigt, um eine passende Brille herzustellen. Der durchschnittliche Verbraucher macht sich beim Lesen der hier in Rede stehenden Pressemitteilung daher insbesondere auch keine Gedanken darüber, ob die Beklagte die vom Kläger aufgeführten zusätzlichen Daten bei der Anfertigung ihrer Gleitsichtbrillen berücksichtigt. Der Begriff Optiker-Qualität bedeutet demnach für ihn jedenfalls nicht mehr, als dass er das bekommt, was er auch bei einem Optiker vor Ort erhalten könnte. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten diesen Anforderungen genügen, auch wenn sie nicht immer passgenau sein mögen. Bei einem Optiker vor Ort erhalten Verbraucher - unstreitig - ebenfalls nicht immer (gleich beim ersten Mal) eine Gleitsichtbrille, mit der sie gut sehen können, und zwar auch dann nicht, wenn der Optiker alle Untersuchungen durchgeführt hat, die der Kläger für erforderlich hält. Das mag daran liegen, dass bei diesen Untersuchungen zum Teil das individuelle Kundenverhalten zu berücksichtigen ist, dessen Ermittlung naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist. In solchen Fällen stellt der Optiker vor Ort erfahrungsgemäß neue Gläser her. Bei der Beklagten können Kunden die gesamte Brille zurückgeben. Sie stehen sich insoweit also nicht schlechter als beim Optiker vor Ort.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Gegensatz zum Optiker vor Ort immer mangelhaft Gleitsichtbrillen herstellt. Wenn bei der Herstellung einer Gleitsichtbrille nicht alle Daten berücksichtigt werden, die der Kläger als erforderlich bezeichnet, folgt daraus allein noch nicht, dass die so hergestellten Brillen stets mangelhaft wären. Ein erheblicher Mangel ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die geringere Datenbasis auch in der Qualität der Brillen selbst niederschlägt. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten tatsächlich in einem relevanten Umfang selbst mangelhaft sind. Die tatsächliche Passgenauigkeit im Einzelfall hat der Kläger vielmehr gar nicht überprüft. Gegen eine generelle Mangelhaftigkeit der Gleitsichtbrillen der Beklagte spricht im Übrigen auch, dass die Rücklaufquote hier nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten mit 10 bis 12 % sehr niedrig ist.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Formulierung €Optiker-Qualität€ in der vom Kläger beanstandeten Pressemitteilung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auf die gesamte Gleitsichtbrille oder nur auf die Brillengläser bezieht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, Gleitsichtbrillen in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben oder entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, denen nur die Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz zugrunde liegen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG, 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG.

Voraussetzung dafür wäre, dass bei den auf der Grundlage der Daten aus dem Brillenpass hergestellten Gleitsichtbrillen der Beklagten der begründete Verdacht bestünde, dass sie die Gesundheit ihrer Träger konkret gefährden. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen dargelegt, die theoretisch auftreten können, wenn die von ihm genannten zusätzlichen Daten bei der Brillenherstellung nicht berücksichtigt werden. Aus seinem eigenen Vortrag ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgezeigten Gesundheitsrisiken bei Erwerbern der Brillen der Beklagten auch tatsächlich in einem relevanten Umfang konkret geworden wären. Der Kläger behauptet insbesondere selbst nicht, dass sich Kunden der Beklagten im Internet über die Gleitsichtbrillen der Beklagten beschwert und über dadurch verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen berichtet hätten oder dass entsprechende Informationen auf anderem Weg bekannt geworden wären.

Bei dieser Sachlage lässt sich auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten unwiderlegt behaupteten geringen Rücklaufquote ihrer Gleitsichtbrillen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten für einen ganz erheblichen Teil ihrer Kunden verträglich sind und dass die verbleibenden Kunden von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen. Für einen solchen Geschehensablauf spricht im Übrigen auch, dass Gleitsichtbrillen - soweit ersichtlich - nur von Erwachsenen getragen werden und Erwachsene regelmäßig selbst beurteilen können, ob sie mit einer Gleitsichtbrille gut und beschwerdefrei sehen können und ob der Tragekomfort der Brille einwandfrei ist.

Im Übrigen besteht theoretisch auch bei den Brillen, die ein Optiker vor Ort angepasst und hergestellt hat, die Gefahr, dass sie Sehfehler nicht optimal korrigieren, der Kunde sie aber trotzdem behält und sich dadurch einer Gesundheitsgefährdung aussetzt. Möglich ist auch, dass eine entsprechende Gefahrenlage entsteht, weil sich die Werte des Kunden im Laufe der Zeit verändern, er die Gleitsichtbrille aber trotzdem weiter trägt. Außerdem dürfte ein mehr oder weniger großer Teil der Kunden der Beklagten ihre Gleitsichtbrillen auch nur als Ersatzbrille für vorübergehende Zwecke erwerben - wie z.B. zur Überbrückung einer Reparaturzeit für die vom Optiker vor Ort angepasste und angefertigte Gleitsichtbrille oder zur Benutzung bei Tätigkeiten, bei denen eine Gleitsichtbrille der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt ist.

Bei dieser Sachlage kann nach dem Vortrag der Parteien zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten die Sicherheit ihrer Kunden über ein vertretbares Maß hinaus gefährden. Im Übrigen könnte den vom Kläger vorgetragenen Gesundheitsgefahren beim Internethandel ohnehin dadurch Rechnung getragen werden, dass auf der Website auf diese Risiken hingewiesen wird.

Auf den mit dem Hilfsantrag begehrten Hinweis, die Benutzung der Gleitsichtbrillen der Beklagten könne eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen, hat der Kläger allerdings keinen Anspruch.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 5a Abs. 1 und 2 UWG. In dem Verschweigen einer nachteiligen Eigenschaft einer angebotenen Ware kann zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Unterlassen im Sinne dieser Vorschriften liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Aufklärung über die Eigenschaft zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5a UWG Rn. 9 ff). Daran fehlt es im vorliegenden Fall bei dem vom Kläger geforderten Hinweis. Ein solcher Hinweis ist für den Verbraucher schon allein deshalb nicht hilfreich, weil er damit nicht darüber aufgeklärt wird, welche konkreten Gefahren mit der Benutzung einer Gleitsichtbrille der Beklagten im Straßenverkehr verbunden sein können.

Im Übrigen bemerkt ein durchschnittlicher Verbraucher beim Tragen einer Gleitsichtbrille regelmäßig auch ohne Hinweis alsbald, welche Gefahren - nicht nur im Straßenverkehr - mit der Benutzung seiner Gleitsichtbrille verbunden sind.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Pressemitteilung überhaupt um eine der Beklagten zurechenbare Werbung oder sonstige geschäftliche Handlungen im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a, 4 Nr. 11 UWG handelt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.






LG Kiel:
Urteil v. 13.12.2013
Az: 16 O 26/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4233258aa2a8/LG-Kiel_Urteil_vom_13-Dezember-2013_Az_16-O-26-13




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