Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 203/02
(BPatG: Beschluss v. 25.09.2002, Az.: 32 W (pat) 203/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 25. September 2002, Aktenzeichen 32 W (pat) 203/02, die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben. Das Amt hatte zuvor die Anmeldung der Wortmarke "Netjob" für bestimmte Waren und Dienstleistungen abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Marke sowohl Unterscheidungskraft als auch die Voraussetzung einer Angabe im Sinne des Markengesetzes erfüllt.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Wortmarke dann Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie dem Verkehr als ein Unterscheidungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens erkennbar ist. Dabei muss die Marke entweder keinen beschreibenden Begriffsinhalt haben oder darf kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer anderen Sprache sein, welches vom Verkehr lediglich als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Im Fall der Marke "Netjob" war das Gericht der Auffassung, dass sie keine eindeutige beschreibende Bedeutung hat. Eine internetbasierte Recherche ergab lediglich eine Nutzung der Marke als Geschäfts- oder Domain-Bezeichnung. Es war nicht ohne weiteres ersichtlich, ob "Netjob" sich auf Arbeit in einem Netz oder über ein Netz bezieht. Ebenso unklar war, ob die Bezeichnung mit Jobs im Zusammenhang mit Netzen zu tun hat. Daher konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Verkehr die Marke nur in einem bestimmten Sinn versteht.
Das Gericht betonte zudem, dass die Marke auch keiner beschreibenden Angabe im Sinne des Markengesetzes entsprach. Die Marke bestand nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. Es gab auch keine Hinweise darauf, dass die Kombination aus "Net" und der Angebotsangabe im Trend liegt.
Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Schutz der Marke aufgrund ihrer Eigenprägung besteht und keine separater Schutz für die Bestandteile "Net" und "job" oder andere Kombinationen mit diesen Bestandteilen besteht.
Es ist wichtig zu erwähnen, dass diese Entscheidung sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung aufgrund absoluter Schutzhindernisse befasst hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch weiterhin auf seine Bestimmtheit überprüfen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 25.09.2002, Az: 32 W (pat) 203/02
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 30. Januar 2001 und vom 26. April 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Netjobfür ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 ganz und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 26. April 2002 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;
Personal- und Stellenvermittlung; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Unterricht; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet.
Zur Begründung heißt es, "Netjob" sei für die versagten Waren und Dienstleistungen mit der Bedeutung "Internet-Beschäftigung" bzw. "Internet-Arbeitsplatz" nicht unterscheidungskräftig. Sie sei lediglich ein Hinweis darauf, dass über typische Beschäftigungen in der Internetbranche informiert werde.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "Netjob" sei eine neue Wortschöpfung und mehrdeutig. Es bleibe unklar, ob es um Arbeit im oder für ein Netz gehe oder gar um Arbeitsangebote im Internet. Der Job könne auch über ein Netz ausgeübt werden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen worden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 -LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt "Netjob" für die noch in Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Internetrecherchen mit Suchmaschinen ergaben lediglich eine Nutzung als Geschäfts- oder als Domain-Bezeichnung.
Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung der Wortmarke ist der unmittelbare Produktbezug des Wortes "Netjob" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtung unterzieht. Das zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es ist aber mehrdeutig, weil nicht klar ist, ob die als "Job" bezeichnete Arbeit etwas mit einem Netz selbst zu tun hat, oder nur per Netz erledigt wird. Es könnte auch sein, dass Jobs per Netz vermittelt werden oder die Arbeit in einem Netzwerk erbracht wird. Im Zusammenhang mit Lehrangeboten bleibt unklar, ob die Schulung für einen allgemeinen Job im Netz erfolgen soll, oder ob für einen Job im Zusammenhang mit Netzen geschult wird, wobei die Art des Jobs immer noch unklar bleibt (Installation von Netzen, Entwickeln von Netzsoftware, vernetzter Arbeitsplatz etc). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Stellenvermittlung, wobei zu betonen ist, dass "Netjob" kein feststellbares Synonym für eine Jobbörse im Internet ist.
Für die Informationsvermittlung könnte "Netjob" allenfalls als Inhaltsangabe der Informationen beschreibend sein, womit wieder die oben beschriebenen Deutungen möglich wären.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der inländische Verkehr die Wortmarke "Netjob" nur in einem Sinn verstehen wird oder im Zusammenhang mit jeder noch strittigen Ware oder Dienstleistung jeweils in einem genau umrissenen beschreibenden Sinn.
Es ist auch nicht feststellbar, dass es sich bei "Netjob" um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder englischen Sprache handelt, dass es der Verbraucher stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 - FOR YOU).
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dieser Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Es ist auch keine Tendenz, "Netjob" oder Kombinationen aus "Net" und der Angebotsangabe (etwa Netcar, Nettravel ... ) mit beschreibender Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben "Net" und "job" bzw. andere Kombinationen mit diesen Bestandteilen besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Hu
BPatG:
Beschluss v. 25.09.2002
Az: 32 W (pat) 203/02
Link zum Urteil:
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