ArbG Düsseldorf:
Beschluss vom 7. August 2002
Aktenzeichen: 4 Ga 69/02
(ArbG Düsseldorf: Beschluss v. 07.08.2002, Az.: 4 Ga 69/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Ein Rechtsanwalt erklärt seinem Mandanten die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 (Aktenzeichen 4 Ga 69/02):
Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber dem ausscheidenden angestellten Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres die Betreuung seiner Mandanten entziehen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Fachbereich nicht weiterführen möchte und bereit ist, dem Rechtsanwalt die Fortführung der Mandate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. In diesem Fall ist ein Entzug der Mandantenbetreuung nicht gerechtfertigt.
Der angestellte Rechtsanwalt hat jedoch während der Kündigungsfrist kein Recht, wieder auf dem Briefkopf des Arbeitgebers zu erscheinen. Dies stellt keinen schweren Nachteil für die Mandantenbetreuung dar.
Im Tenor der Entscheidung hat das Gericht angeordnet, dass dem Rechtsanwalt bestimmte Mandate bis zum 31.10.2002 wieder von der Beklagten (Arbeitgeberin) zugewiesen werden. Des Weiteren wurden weitere Anträge des Rechtsanwalts abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Der Tatbestand der Entscheidung beschreibt den Streit zwischen den Parteien, bei dem es um die Modalitäten einer Beschäftigung ging. Der Kläger (Rechtsanwalt) war bei der Beklagten (Arbeitgeberin) angestellt und betreute hauptsächlich Mandate aus dem Recht der Informationstechnologie. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2002. Über die Wirksamkeit der Kündigung läuft ein weiteres Verfahren. Der Kläger wurde freigestellt und seine Mandate wurden an andere Anwälte übertragen. Zudem wurde er aus dem Briefkopf der Beklagten entfernt und sein Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten und elektronischen Ressourcen wurde gesperrt.
Der Kläger beantragte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass er weiterhin für die Beklagte tätig sein soll und ihm bestimmte Mandate zugewiesen werden sollen. Außerdem forderte er Zugang zu einem Email-Account und den Besprechungsräumen. Letztlich begehrte er auch, wieder auf dem Briefkopf der Beklagten aufgeführt zu werden.
Das Gericht entschied, dass der Kläger ein Recht darauf hat, die von ihm bisher betreuten Mandate weiterzubearbeiten. Die Beklagte hat das Direktionsrecht nicht unter Berücksichtigung des billigen Ermessens ausgeübt. Es wurde jedoch abgelehnt, dem Kläger zukünftige Mandate automatisch zuzuweisen, da dies nicht eindeutig bestimmt werden kann. Der Anspruch auf Zugang zu einem Email-Account wurde verneint, da der Kläger weitere Möglichkeiten zur Kommunikation mit seinen Mandanten hat. Auch der Anspruch auf ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und die Wiederaufnahme auf dem Briefkopf wurde abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte von beiden Parteien getragen. Und der Streitwert wurde auf 20.000,00 € festgesetzt.
Rechtsmittel gegen das Urteil können von beiden Parteien eingelegt werden. Eine Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
ArbG Düsseldorf: Beschluss v. 07.08.2002, Az: 4 Ga 69/02
1.Bei Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts ist der Arbeitgeber zumindest dann nicht berechtigt, dem Rechtsanwalt die Betreuung sämtlicher von ihm mitgebrachten, akquirierten oder betreuten Mandanten zu entziehen, wenn er selbst den Fachbereich nicht fortführen will und bereit ist, dem Kläger die Fortführung der Mandate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. In diesem Fall ist ein Entzug der Mandantenbetreuung nicht vom billigen Ermessen iSd § 315 BGB gedeckt.
2.Der angestellte Rechtsanwalt hat für die Dauer einer Kündigungsfrist (hier noch 11 Wochen) keinen Anspruch, im Wege der einstweiligen Verfügung wieder auf dem Briefkopf des Arbeitgebers zu erscheinen. Dieses stellt keinen schweren Nachteil für die Mandantenbetreuung dar.
Tenor
1. Dem Antragsteller werden im Wege der einstweiligen Verfügung sämtliche Mandate folgender Mandanten: B. & H. GbR, B. F. B. V., C. S., D., E. F. T. GmbH, E. L. AG, E. GmbH, F.-C. H. T., F. Inc., F. AG, F. J. AG, G. L., G. GmbH, I. GmbH, I. Q. F. GmbH, J. W. GmbH, J.-b. GmbH, J. Inc., M. M.-J. GmbH (bzw. V. U., H.), N. & S. N. & S. GmbH, N. V. W. (I. T., J., H.), N. B., Q., T. C. (S., O., O.), T. L., T., T. & N. GmbH, U. f. GmbH, U. E. GmbH, X. & Q. sowie X. GmbH, die er zuvor bearbeitet hat, bis zum 31.10.2002 wieder zur Bearbeitung durch die Beklagte zugewiesen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Streitwert beträgt 20.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Modalitäten einer Beschäftigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.08.2001 als Rechtsanwalt beschäftigt. Er ist schwerpunktmäßig mit Mandaten aus dem Recht der Informationstechnologie befasst. Die von ihm betreuten Mandanten wurden im wesentlichen durch den Kläger selbst in die Kanzlei eingebracht.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.07.2002 zum 31.10.2002 gekündigt. Über die Wirksamkeit der Kündigung ist ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 13 Ca 6406/02 anhängig.
Die Beklagte hat den Kläger mit Zugang der Kündigung freigestellt und die von ihm bearbeiteten Mandate an andere Anwälte übertragen. Weiterhin hat sie den Kläger aus ihrem Briefkopf genommen sowie seine e-Mail-Adresse gesperrt und die Zugangskarte zur Bibliothek, dem Postfach und den Besprechungsräumen gesperrt.
Der Kläger erwirkte am 17.07.2002 eine einstweilige Verfügung in dem Verfahren 10 Ga 62/02 , in dem die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger bis zum 31.10.2002 vertragsgemäß als Rechtsanwalt zu beschäftigen.
Der Kläger hat seine Tätigkeit am 22.07.2002 wieder aufgenommen. An diesem Tag übergab ihm die Beklagte ein Schreiben, in dem diese mitteilte, dass sie den Kläger zunächst im Innenverhältnis einsetze und in dem sie ihm untersagte Kontakt mit Mandanten eigenständig aufzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.07.2002 (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger erhielt am 23.07.2002 den Auftrag in einer äußerst umfangreichen Angelegenheit bis zum Folgetag einen Schriftsatz zu fertigen. Der Kläger behauptet, in der Sache habe keine Eile geherrscht, der Schriftsatz hätte erst Anfang August fertig gestellt werden müssen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass mit dieser Vorgehensweise seine Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung seines Ausscheidens aus einer Sozietät gemäß § 32 BORA umgangen werden. Zudem sei es ihm unmöglich, die bisher von ihm betreuten Dauermandate weiter zu betreuen. Die Beklagte hat mit ihrer Ausübung des Direktionsrechts gegen das Maßregelungsverbot verstoßen.
Weiterhin sei er auf die Möglichkeit, per e-Mail zu kommunizieren, angewiesen. Der Anteil an Korrespondenz, die per e-Mail mit den Mandanten geführt wird, sei äußerst hoch.
Der Kläger beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragsteller nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 27.07.2001 bis zum 31.10.2002 als Rechtsanwalt mit folgenden Maßgaben weiterzubeschäftigen:
1. dem Antragsteller werden sämtliche Mandate folgender Mandanten:
B. & H. GbR, B. F. B.V., C. S., D., E. F. T. GmbH, E. L. AG, E. GmbH, F.-C. H. T., F. Inc., F. AG, F. J. AG, G. L., G. GmbH, I. GmbH, I. Q. F. GmbH, J. W. GmbH, J.-b. GmbH, J. Inc., M. M.-J. GmbH (bzw. V. U., H.), N. & S. N. & S. GmbH, N. V. W. (I. T., J., H.), N. B., Q., T. C. (S., O., O.), T. L., T., T. & N. GmbH, U. f. GmbH, U. E. GmbH, X. & Q. sowie X. GmbH, die er zuvor bearbeitet hat, wieder zur Bearbeitung zugewiesen,
2. dem Antragsteller werden sämtliche Mandate der oben erwähnten Mandanten, die zukünftig an die Antragsgegnerin herangetragen werden, zugewiesen, sofern die Mandanten die Bearbeitung durch den Antragsteller wünschen oder das Mandat an ihn richten,
3. dem Antragsteller wird ein emailaccount unter der Adresse k..c. @ t.-t..com zur Verfügung gestellt,
4. dem Antragsteller wird ungehinderter Zutritt zu der Bibliothek und zu den Besprechungsräumen gewährt,
5. der Antragsteller wird wieder in den Briefkopf der Antragsgegnerin aufgenommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es handele sich um ihre Mandate und nicht die des Klägers. Zudem habe sie ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt, eine Maßregelung des Klägers sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe kein Recht auf die Bearbeitung bestimmter Mandate. Eine Abwicklung nach den Regeln der Berufsordnung sei nicht erforderlich.
Zudem sei der Kläger künftiger Wettbewerber. Die Beklagte habe daher ein Interesse daran, die dienstliche Korrespondenz des Klägers zu prüfen. Der Zugang zur Bibliothek sei während der Kernzeiten von 9 - 19 Uhr ohne weiteres möglich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist lediglich teilweise begründet.
1.
a) Der Antrag zu 1.) ist zulässig und begründet. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Betrauung mit den von ihm bisher betreuten Mandaten.
Kraft seines Direktionsrechts bestimmt der Arbeitgeber die näheren Einzelheiten, unter denen die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen ist, vor allem deren Ort, Zeit und näheren Inhalt. Das Direktionsrecht kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Soweit hiernach das Direktionsrecht ausgeübt werden kann, muss der Arbeitgeber die Grenzen des billigen Ermessens i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB einhalten (BAG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94; BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 337/92 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Die Beklagte hat das ihr zustehende Direktionsrecht nicht unter Berücksichtigung des billigen Ermessens iSd § 315 BGB ausgeübt. Ihr ist zuzugeben, dass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Betrauung mit bestimmten Mandaten hat und auch keinen Anspruch darauf hat, Mandate, die ihm durch den Arbeitgeber übertragen worden sind, durchgehend und ausschließlich zu bearbeiten.
Voraussetzung für den Entzug der Mandate durch die Beklagte ist jedoch, dass diese ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausübt. Macht der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht nicht in rechtmäßiger Weise Gebraucht, so steht den Arbeitnehmer, solange der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht nochmals und in rechtmäßiger Weise ausübt, die Beschäftigung in der Art und Weise zu, wie er sie zuvor ausgeübt hat.
Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte mit der Zuweisung von Tätigkeiten im Innendienst, dem Verbot des Kontakts mit Mandanten sowie mit der Beauftragung mit der Bearbeitung einer umfangreichen Akten unter Fristsetzung zum nächsten Tag das ihr zustehende billige Ermessen überschritten.
Insofern ist zwischen dem Interesse des Klägers zu differenzieren, die Mandate, die er bisher bearbeitet hat, weiter zu bearbeiten, um die dort bestehende Mandantenbeziehung aufrecht zu erhalten und dem Interesse der Beklagten, den Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr für sie im Außenverhältnis in Erscheinung treten zu lassen. Insofern hat die Beklagten bereits nicht in ausreichendem Maße dargelegt, inwiefern die von ihr gewählte Maßnahme zur Befriedigung welcher Interessen des Arbeitgebers dienlich ist. Vor dem Hintergrund dass der Kläger die Mandate im wesentlichen selbst eingebracht bzw. während seines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten akquiriert hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Beklagte die Interessen der Parteien bei der Ausübung ihres billigen Ermessens berücksichtigt hat.
Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Regeln der Berufsordnung zur Abwicklung von Sozietäten hier anwenden musste oder angewandt hat. Dieses muss sie ggf. bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch tun. Regelungsgegenstand der einstweiligen Verfügung ist lediglich der Beschäftigungsanspruch des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch dessen weitere Abwicklung.
b) Der Verfügungskläger hat den Verfügungsgrund auch glaubhaft gemacht. Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat in ihrer Entscheidung vom 17.07.2002 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Entzug der Dauermandate einen wesentlichen Nachteil für den Kläger ausmacht. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Für den Kläger ist die Bindung von Mandanten und der sich daraus ergebende goodwill ein wichtiger Punkt, der seinen Marktwert ausmacht. Durch die Entziehung des Kontakts und des Betreuungsverhältnisses bis zum 31.10.2002 schränkt die Beklagte in unzulässiger Weise die Möglichkeiten des Klägers ein, diese Dauerbeziehung fortzuführen und - unter Einhaltung der Regelungen des § 60 HGB - ggf. die Mandate auch außerhalb der Sozietät der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzuführen. Ein überwiegendes Interesse an der Fortführung der Mandate durch die Beklagte vermag die Kammer bereits vor dem Hintergrund nicht zu erkennen, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass sie zum einen den IT-Bereich verkleinern will und zum anderen auch bereit war, dem Kläger im Rahmen einer gütlichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses auch die Mandate zu übertragen. Insofern ist das Verhalten der Beklagten auch widersprüchlich, da sie trotz dieser Bereitschaft den Kläger in dem Verhältnis zu diesen Mandanten gerade beschneiden will.
2. Der Antrag zu 2.) ist unbegründet. Es handelt sich insoweit um einen Globalantrag, da er auf sämtliche in der Zukunft entstehenden Mandate gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht der Zulässigkeit eines Globalantrags wie des vorliegenden das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deshalb nicht entgegen, weil ein solcher Antrag alle denkbaren Fallgestaltungen und Möglichkeiten umfasst (BAG, Beschluss vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40; BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364). Ob einer Partei die in dem Globalantrag beschriebenen Ansprüche zustehen, ist eine Frage der Begründetheit. Einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, kann nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG, Beschluss vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40; BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 -BAGE 78, 379; BAG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296). Das Gericht kann jedoch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe. Eine solche Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens verändern und § 308 ZPO verletzen. Die Kammer vermag insoweit nicht erkennen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Zuweisung sämtlicher Mandate, die in Zukunft an die Beklagte herangetragen werden, zusteht. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um Mandate der Sozietät und nicht des Klägers persönlich handelt.
3. Der Antrag zu 3.) war mangels eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen. Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Öffnung seines email-Accounts zusteht. Ein Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung nur dann zugesprochen werden, wenn dem Kläger durch Zeitablauf erhebliche Nachteile und Rechtsverluste entstehen. Derartige erhebliche Nachteile vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es mag sein, dass es im Bereich des Rechts der Informationstechnologie üblich ist, vor allem über elektronische Wege zu kommunizieren. Gleichzeitig hat der Kläger immer noch die Möglichkeit, mit den Mandanten über Telefax, Telefon und Brief zu kommunizieren. Er hat damit immer noch die Möglichkeit, mit seinen Mandanten in angemessener Weise in Kontakt zu treten. Ein Rechtsverlust, der einen Verfügungsgrund begründen kann, ist daher nicht gegeben.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ungehinderten Zugang zu den Besprechungsräumen und der Bibliothek. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der Kläger zumindest während der Kernzeiten von 9 - 19 Uhr Zugangsmöglichkeiten hat. Damit hat der Kläger ausreichende Möglichkeiten, die Bibliothek und ggf. auch die Besprechungsräume zu nutzen. Dem Recht des Klägers auf Nutzung der Ressourcen ist damit in ausreichendem Maße genüge getan. Ein nicht wiederbringlicher Verlust von Rechten, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, ist nicht glaubhaft gemacht.
5. Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiederaufnahme auf den Briefkopf der Beklagten. Auch insofern mangelt es an einem Verfügungsgrund. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass die Abziehung von den Mandaten für ihn einen schweren Schaden darstellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen unwiederbringlichen Nachteil die Entfernung des Klägers vom Briefkopf darstellt. Unabhängig davon, ob dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Aufnahme in den Briefkopf zustehen kann, kann der Kläger auch weiterhin seine anwaltliche Tätigkeit unter dem Briefkopf der Beklagten in der Sozietät ausüben. Es ist durchaus üblich, dass in großen Sozietäten tätige angestellte Anwälte nicht bzw. erst nach einer gewissen Tätigkeitsdauer auf dem Briefkopf erscheinen.
Zudem vermag die Kammer nicht erkennen, dass die Entfernung vom Briefkopf, der ohnehin lediglich auf der Rückseite des Anschreibens der Beklagten abgedruckt wird, einen schweren Nachteil darstellt. Ein Nachteil in einer bereits bestehenden Mandantenbeziehung und auf diese kommt es dem Kläger offensichtlich im wesentliche an, ist nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 2 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ArbG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.08.2002
Az: 4 Ga 69/02
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