Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2008
Aktenzeichen: 26 W (pat) 36/07
(BPatG: Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 26 W (pat) 36/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 9. April 2008 die Beschwerde einer Anmelderin gegen einen Beschluss der Markenstelle zurückgewiesen. Die Markenstelle hatte die angemeldete Marke "Handyservice" für verschiedene Dienstleistungen und Waren im Zusammenhang mit Mobiltelefonen abgelehnt. Zur Begründung führte die Markenstelle an, dass die angemeldete Marke lediglich einen allgemeinen beschreibenden Sachhinweis auf Dienste rund um Mobiltelefone darstelle und daher keinerlei Unterscheidungskraft besitze. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein, ohne diese jedoch zu begründen. Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenstelle und führte aus, dass die angemeldete Marke für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbar und hinreichend bestimmt sei. Die Marke weise in allgemeiner Form auf ein Dienstleistungsangebot hin, das für Mobiltelefone und deren Nutzer bestimmt ist. Auch die beantragten Dienstleistungen und Waren würden von der Marke ausreichend beschrieben. Die Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke ändere nichts an dem Schutzhindernis des Markengesetzes. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 09.04.2008, Az: 26 W (pat) 36/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9: Mobiltelefone Klasse 37: Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Mobilfunktechnik (Service)
Klasse 35: Marketing; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Versandwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Herausgabe von Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte; Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computer-Datenbanken"
angemeldete Marke Handyservicemit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke stelle nur einen allgemeinen beschreibenden Sachhinweis auf Dienste rund um Mobiltelefone dar. Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie z. B. "Handyline" (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder "Umzugsservice" (PAVIS BPatG 26 W (pat) 192/03). Die angemeldete Marke könne zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen und entbehre angesichts ihres rein beschreibenden Charakters auch jeglicher Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Sie begehrt sinngemäß die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle.
II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weist die angemeldete Marke in allgemeiner Form auf ein Dienstleistungsangebot hin, das für Mobiltelefone und deren Nutzer bestimmt ist. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 stellt sie einen eindeutigen Hinweis auf die Art der Dienstleistungen ("Service") sowie auf deren Bestimmung (für ein "Handy") dar. In Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 35 weist die angemeldete Marke hinreichend konkret darauf hin, dass diese von einem Dienstleistungsunternehmen erbracht werden, das auf dem Sektor der Mobiltelefonie bzw. unter Einsatz der Mobiltelefonie tätig ist. Auch für die beanspruchten Waren der Klasse 9 bringt die angemeldete Marke nur zum Ausdruck, dass diese von (irgend)einem Dienstleistungsunternehmen verkauft werden, das zugleich - und möglicherweise vorwiegend - Serviceleistungen für Mobiltelefone und deren Nutzer erbringt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der vorstehend dargestellte beschreibende Begriffsgehalt der angemeldeten Marke für den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen ohne gedankliches Analysieren der Marke sofort erfassbar und zudem hinreichend bestimmt. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Soweit die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat, dass die angemeldete Marke mehrere denkbare Bedeutungsgehalte aufweisen und beispielsweise auf Reparatur-, Vermittlungs- und Verkaufsdienstleistungen hinweisen könne, vermag dies der angemeldeten Marke ebenfalls nicht zur Eintragung zu verhelfen, weil sämtliche angeführten Verständnismöglichkeiten rein waren- und dienstleistungsbeschreibender Natur sind. Im übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen dienen kann, vom Markenschutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgenommen ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können. Die Mehrdeutigkeit einer beschreibenden Angabe beseitigt also für sich gesehen nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 - BIOMILD).
Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und für den Senat mithin nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die Beschlüsse der Markenstelle rechtlich für unzutreffend oder angreifbar hält, wird im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Markenstelle Bezug genommen, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Fehler erkennen lässt.
Dr. Fuchs-Wissemann Kopacek Reker Bb
BPatG:
Beschluss v. 09.04.2008
Az: 26 W (pat) 36/07
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