Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 5 U 46/05
(OLG Hamburg: Urteil v. 30.11.2005, Az.: 5 U 46/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das natürlichen Mineralwasser vertreibt. Die Antragsgegner sind ein Unternehmen, das ein Gerät zur Anreicherung von Trinkwasser mit Kohlensäure vertreibt. Das Gerät wird unter der Bezeichnung "SprudelFixx" angeboten und mit Werbeaussagen wie "Sie haben jederzeit sprudelfrische Getränke im Haus" beworben.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegner auf Unterlassung verklagt, die Bezeichnung "SprudelFixx" und die Werbeaussagen zu verwenden. Sie argumentiert, dass der Verkehr annehmen könnte, dass das mit dem Gerät hergestellte Getränk dieselben Eigenschaften wie natürlicher Mineralwasser habe und somit eine Irreführung bestehe.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufgehoben, da es keine Irreführungsgefahr sah. Die Antragstellerin hat dagegen Berufung eingelegt und den Erlass der einstweiligen Verfügung erneut erstrebt. Sie argumentiert unter anderem, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe und der Verkehr durch die Bezeichnung "SprudelFixx" eine Irreführung annehmen könnte.
Das Oberlandesgericht urteilt, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung zu Recht aufgehoben hat. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, da das Gerät zur Trinkwasseraufbereitung ein Substitutionsprodukt für natürlichen Mineralwasser sei. Jedoch gebe es keine Irreführungsgefahr durch die Bezeichnung "SprudelFixx". Das Wort "Sprudel" sei ein allgemein gebräuchlicher Begriff, der sowohl für natürlichen Mineralwasser als auch für kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke verwendet werde. Der Verkehr werde das Gerät lediglich als Hilfsmittel zur Kohlensäureanreicherung von Leitungswasser verstehen und nicht annehmen, dass damit ein Getränk hergestellt werden könne, das die gleichen Eigenschaften habe wie natürlicher Mineralwasser.
Auch die Werbeaussagen zur "Sprudelfrische" werden vom Gericht als unbedenklich angesehen. Der Verkehr werde diese lediglich als Hinweis verstehen, dass durch die Kohlensäureanreicherung eine sprudelnde Frische entsteht.
Die Berufung der Antragstellerin wird daher abgewiesen und sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Hamburg: Urteil v. 30.11.2005, Az: 5 U 46/05
Die Bezeichnung "SprudelFixx" für ein Gerät zur Anreicherung von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure ist nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Der Verkehr wird aufgrund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben Eigenschaften habe wie "Sprudel" aus natürlichem Mineralwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 5.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin produziert und vertreibt natürliches Mineralwasser aus der M. Quelle in Norderstedt. Die Antragsgegnerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2. ist, vertreibt ein Gerät zur Anreicherung von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure (im Folgenden: Trinkwassersprudler). Das Gerät wird unter der Bezeichnung "SprudelFixx" angeboten. Die Antragsgegnerin zu 1. bewirbt dieses Gerät u.a. mit den Aussagen "Sie haben jederzeit sprudelfrische Getränke im Haus" und "in 4 Schritten zur Sprudelfrische".
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, die Bezeichnungen "SprudelFixx" und die obigen Werbeaussagen zu verwenden. Sie meint, dass ein Irreführungsgefahr bestehe (§§ 3, 5 UWG). Nach § 15 Abs. 1 Nr.1 der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) sei der Begriff "Sprudel" natürlichem Mineralwasser vorbehalten. Der Verbraucher werde annehmen, mit dem als "SprudelFixx" bezeichneten Gerät könne er ein Getränk herstellen, welches dieselben Eigenschaften habe wie das im Getränkehandel als Sprudel bezeichnete natürliche Mineralwasser.
Die Antragstellerin erwirkte unter dem 22.9.2004 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der den Antragsgegnern verboten wurde:
im geschäftlichen Verkehr für Geräte zur Anreicherung von Trinkwasser mit Kohlensäure
a) die Bezeichnung "SprudelFixx" zu verwenden, insbesondere solche Geräte sowie Flaschen oder Behälter mit Geschmackskonzentraten, Verpackungen oder Werbematerial mit dieser Bezeichnung zu versehen oder unter dieser Bezeichnung anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen;
und/oder
b) folgende Aussagen zu verwenden:
- "Sie haben jederzeit sprudelfrische Getränke im Haus"
und/oder
- "In 4 Schritten zur Sprudelfrische"
Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 5.1.2005 die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie erneut den Erlass der ursprünglichen einstweiligen Verfügung erstrebt. Sie wiederholt und vertieft insbesondere ihren Vortrag zu dem zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnis (Anlagen BK 1 - 4). Ferner trägt sie ergänzend zu den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs für natürliches Mineralwasser und sonstige Erfrischungsgetränke (Anlagen BK 5 - 7, 9, 20 - 27) und für Arzneimittel vor (Anlagen BK 10 - 13, 19). Schließlich vertieft sie ihren Vortrag zur Dinglichkeit (Anlage BK 15).
Die Antragsgegner verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen im Wesentlichen ergänzend zum Verkehrsverständnis im Zusammenhang mit dem Begriff "Sprudel" vor (Anlagen BB 1 - 10). Sie rügen den ergänzenden Sachvortrag der Antragstellerin im Berufungsverfahren als verspätet. Auch meinen sie weiterhin, dass kein Verfügungsgrund gegeben sei.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil wieder aufgehoben. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch, so dass auf die Bedenken der Antragsgegner gegen das Vorliegen des Verfügungsgrundes nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
1. Zwischen den Parteien besteht allerdings ein Wettbewerbsverhältnis, so dass die Antragstellerin für einen Verfügungsanspruch als Mitbewerberin aktivlegitimiert wäre (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Denn mit Trinkwassersprudlern zur Aufbereitung von Leitungswasser ist im wirtschaftlichen Ergebnis ein Substitutionsprodukt zu natürlichem Mineralwasser auf dem Markt, durch welches der Absatz des Letzteren beeinträchtigt werden kann. Trinkwassersprudler werden auch als Substitutionsprodukte beworben, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat und auch nicht streitig ist. Entsprechend wirbt auch die Antragsgegnerin zu 1. selbst (Anlage Ast. 2: "Lästiges Kistenschleppen wird überflüssig"). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, wo durch ein Produkt der Absatz eines anderen behindert werden kann, trotz Branchenverschiedenheit ein Wettbewerbsverhältnis besteht (s. Nachweise auf S. 9 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 3.5.2005, Bl. 117). So liegt es hier.
2. Entscheidend ist somit allein die Frage, ob der Verkehr durch die Bezeichnungen "SprudelFixx" oder die hierzu gemachten werblichen Aussagen zur "Sprudelfrische" zu der Annahme gelangen kann, dass das mit Trinkwassersprudlern aufbereitete Leitungswasser dieselben Eigenschaften aufweise wie der im Getränkehandel abgefüllt zu erwerbende "Sprudel" aus natürlichem Mineralwasser.
a) Die Bezeichnung "SprudelFixx"
Die Antragstellerin hat allerdings glaubhaft gemacht, dass nach den gesetzlichen Vorschriften, der hierzu ergangenen Rechtsprechung und den Bezeichnungsgewohnheiten für sonstige Erfrischungsgetränke der Begriff "Sprudel" dem Verkehr jedenfalls im Getränkehandel überwiegend im Zusammenhang mit natürlichem Mineralwasser begegnet. Dennoch vermag der Senat keine Irreführungsgefahr zu erkennen, so dass es auch keiner vertieften Erörterung bedarf, ob der hierzu ergänzte Sachvortrag der Antragstellerin in der Berufungsinstanz überhaupt berücksichtigungsfähig ist.
aa) Wie das Landgericht richtig ausführt und auch die Antragstellerin nicht in Abrede nimmt, geht der Begriff "Sprudel" auf das Verb "Sprudeln" zurück, das "heftig Aufwallen" und "Brodeln" bedeutet und ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs ist. Hierzu hat das Landgericht Beispiele genannt. Unstreitig werden Geräte zur Karbonisierung von Leitungswasser mit Bezeichnungen versehen, die auf dieses Verb zurückgehen, nämlich "Wassersprudler", "Trinkwassersprudler" oder "Besprudelungsgerät" (Anlagen Ast 23, 24, Ag 7, 8 S. 9, 9, 15). Teilweise wird das Wort "Sprudel" im Zusammenhang mit Trinkwassersprudlern auch unverändert verwendet, nämlich "Sprudelautomat" und "Sprudelbar" (Anlagen Ag 1 und 2). Der Senat hält es für erfahrungswidrig, dass der Verkehr nun im Zusammenhang mit derartigen Geräten feinsinnige Unterscheidungen zwischen den unterschiedlichen Ableitungen aus dem Verb "Sprudeln" - Sprudler, Besprudelung, Sprudel - vornimmt, sondern er wird alle Bezeichnungen beschreibend für die Funktionsweise derartiger Geräte verstehen, mithin sie darauf zurückführen, dass Leitungswasser durch Hinzufügung von Kohlensäure "zum Sprudeln" gebracht wird.
bb) Hinzu kommt, dass der Verkehr mit dem Wort "Sprudel" zwar auch natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure bezeichnet, das er im Getränkehandel abgefüllt erwerben kann. Daneben wird "Sprudel" im allgemeinen Sprachgebrauch aber auch als Oberbegriff für kohlesäurehaltige alkoholfreie Getränke verwendet, und zwar auch solche mit Geschmackszutaten. Dieses kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigenem Erfahrungswissen beurteilen. Hierfür spricht auch - wenn auch nur indiziell - die hohe Trefferquote, die die Antragsgegnerin mit den Worten "Orangensprudel" und "Zitronensprudel" bei der Suchmaschine Google erzielt hat (Anlage BB 10).
Von diesem allgemeinen Sprachverständnis geht schließlich auch das DPMA aus, welches in den von den Parteien eingereichten Unterlagen zu einer Markenanmeldung der Wortmarke "Sprudel" durch die schweizerische Gesellschaft Soda Club S.A. die Auffassung vertritt, das Wort "Sprudel" sei eine "sprachüblich gebildete, beschreibende Bezeichnung in der Bedeutung "alkoholfreie Getränke mit Kohlensäure" (Schreiben vom 28.2.2005, Anlage BB 4). In dem Beschluss vom 31.8.2005, mit dem die Markeneintragung abgelehnt wird, heißt es wiederum, dass "Sprudel" die Bezeichnung für "alkoholfreie Getränke mit Kohlensäure" sei und insbesondere für kohlensäurehaltiges Mineralwasser benutzt werde (Anlage BK 18, S.3). Kohlensäurehaltiges Mineralwasser wird also nur beispielhaft für Sprudel genannt.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser allgemeine Sprachgebrauch durch die Bezeichnungsgewohnheiten im Getränkehandel, die Bestimmungen der MTVO, die "Leitsätze für Erfrischungsgetränke" und Gerichtsentscheidungen zur Berechtigung, Getränke als "Sprudel" zu bezeichnen, beseitigt worden ist. Die MTVO und die "Leitsätze für Erfrischungsgetränke" dürften im Übrigen allenfalls einem äußerst geringen Teil der Verbraucher bekannt sein, der für die Bestimmung der Verkehrsauffassung rechtlich nicht relevant ist.
cc) Ferner sind Trinkwassersprudler seit geraumer Zeit auf dem Markt. Der durchschnittlich informierte und aufgeklärte deutsche Durchschnittsverbraucher weiß, dass mit derartigen Geräten Leitungswasser lediglich mit Kohlensäure versetzt wird. Dies gilt auch unter Zugrundelegung eines Verbraucherleitbildes, wie es jetzt im Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern formuliert ist ("Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, wobei soziale, kulturelle und sprachliche Faktoren zu berücksichtigen sind", s. dazu Helm, WRP 05, 931). Der Durchschnittsverbraucher weiß dies, obwohl nur ein Teil der Verbraucher bisher tatsächlich ein solches Gerät besitzt, nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin 5 % der Verbraucherschaft. Bei der Markteinführung vor etwa 10 Jahren waren derartige Geräte nämlich als Neuheit "in aller Munde" (ähnlich wie einige Zeit später die Brotbackmaschinen) und sind heutzutage etabliert, selbst wenn der Absatz infolge des Preisverfalls bei natürlichem Mineralwasser mittlerweile wieder zurückgegangen sein sollte. Dies alles ist dem Senat ebenfalls aus eigenem Wissen geläufig.
Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass dem Verbraucher Trinkwassersprudler angeboten werden, mit denen weitergehende chemische Veränderungen des Leitungswassers möglich sind.
dd) Schließlich unterscheidet der durchschnittlich informierte und aufgeklärte Verbraucher zwischen natürlichem Mineralwasser, das aus einer unterirdischen Quelle stammt und Leitungswasser. Ihm ist jedenfalls bewusst, dass Leitungswasser auch Oberflächenwasser enthalten kann, dass es aufbereitet und ggf. desinfiziert werden muss und dass seine Eigenschaften, wenn er es aus dem Wasserhahn entnimmt, durch das Rohrleitungssystem beeinflusst werden können. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für erfahrungswidrig, der Verkehr könne annehmen, ein als "SprudelFixx" bezeichnetes Gerät könne Leitungswasser so weit verändern - z.B. durch Hinzufügung oder Veränderung von Mineralien, durch Entzug von Desinfektionsmitteln wie Chlor usw. -, dass das auf diese Weise hergestellte Getränk nunmehr einem im Getränkehandel als Sprudel bezeichnetem Getränk gleichkomme. Der Verkehr wird vielmehr das Wort "SprudelFixx" in Zusammenhang mit einem Trinkwassersprudler lediglich so verstehen, dass das Gerät das Leitungswasser besonders schnell und wirkungsvoll zum Sprudeln bringt.
Der Senat sieht sich mit dieser Bewertung nicht nur im Einklang mit der Vorinstanz, sondern auch mit der Kammer 16 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg im Parallelverfahren 5 U 17/05, in dem es um die Verwendung der Bezeichnung "Sprudel-Power" für einen Trinkwassersprudler geht, und ferner mit einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 1.8.2000 zum Aktz. 15 O 159/00 (vorgelegt im Parallelverfahren 5 U 17/05; diese Entscheidung ist aber im Senatstermin, in dem beide Verfahren parallel verhandelt worden sind, ebenfalls angesprochen worden). Soweit die Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg im Jahre 1997 in anderer Besetzung die Bezeichnung "Sprudel-Maxx" für Geräte zur Anreicherung von Trinkwasser mit Kohlensäure verboten hat (Anlage Ast. 17), ist der Erkenntniswert dieses Beschlusses gering, da er nicht begründet ist. Sollte das Verbot ebenfalls auf einer Irreführungsgefahr beruhen, ist zu berücksichtigen, dass Trinkwassersprudler und ihre Funktionsweise im Jahre 1997 noch nicht so bekannt waren wie heute. Auch die Anwendung des Verbraucherleitbildes hat sich in den letzten Jahren in der Rechtsprechung erheblich weiterentwickelt. Der Verbraucher wird heute für besser informiert und aufgeklärt eingeschätzt, als dies noch im Jahre 1997 der Fall war.
ee) Soweit die Antragstellerin die Bezeichnung "SprudelFixx" zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung und -verwässerung nach § 3 UWG angreift, kann sie auch damit nicht durchdringen. Der Senat vermag in der Verwendung des Wortes "Sprudel" im Zusammenhang mit einem Gerät zur Leitungswasseraufbereitung mit Kohlensäure angesichts des engen Zusammenhangs mit einem Verb des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs und der allgemeinen Bekanntheit derartiger Geräte nicht zu erkennen, dass der Verkehr Qualitätsvorstellungen, die er in Bezug auf natürliches Mineralwasser hat, auf das Gerät "SprudelFixx" oder das mit diesem Getränk aufbereitete Leitungswasser übertragen könnte. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
b) Werbeaussagen zur "Sprudelfrische"
Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung auch bezüglich der beiden Werbeaussagen zur "Sprudelfrische" des durch das Gerät "SprudelFixx" mit Kohlensäure versetzten Leitungswassers aufgehoben. Sogar noch deutlicher als bei "SprudelFixx" erkennt der Verkehr die Herleitung der Werbeaussage aus dem Verb "sprudeln" und wird diese werbliche Anpreisung lediglich dahingehend verstehen, dass durch den Zusatz der Kohlensäure und die hierdurch verursachten Luftbläschen eine sprudelnde Frische im Sinne eines anregenden oder prickelnden Gefühls entsteht. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zum Verkehrsverständnis des Wortes "Sprudel" im Zusammenhang mit Trinkwassersprudlern sinngemäß.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Hamburg:
Urteil v. 30.11.2005
Az: 5 U 46/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/44cd29e07a40/OLG-Hamburg_Urteil_vom_30-November-2005_Az_5-U-46-05