Landgericht Bochum:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: I-17 O 32/08

(LG Bochum: Urteil v. 18.12.2008, Az.: I-17 O 32/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bochum hat in dem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Aktenzeichen I-17 O 32/08) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Verfügungsklägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Falls die Verfügungsklägerin die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten verhindern möchte, muss sie durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des zu vollstreckenden Betrags absichern, es sei denn, die Verfügungsbeklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Der Tatbestand des Falls beinhaltet, dass die Verfügungsklägerin im Auftrag der Gewerkschaft der Polizei Publikationen herausgibt, die durch Anzeigen finanziert werden. Der Verfügungsbeklagte ist ein Verein, der eine Ratgeberreihe zum Kinder- und Jugendschutz herausgibt. Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die Parteien Wettbewerber sind und der Verfügungsbeklagte unangemeldete Anrufe bei Gewerbetreibenden tätigt, um Anzeigen zu bewerben. Die Verfügungsklägerin fordert in ihrer einstweiligen Verfügung, dass der Verfügungsbeklagte solche Anrufe untersagt werden sollen und dass er aufhört zu behaupten, dass die Ratgeberreihe ein positives Echo in den Schulen gefunden und Anfragen und Nachbestellungen von Schulen aus der Region der Anzeigenkunden erhalten hat. Das Gericht fand jedoch keine ausreichenden Beweise für einen Wettbewerbsverstoß und dass die Vorwürfe der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten zutreffen. Es wurde festgestellt, dass die Parteien nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen und dass eine mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Gewerbetreibenden anzunehmen ist. Das Gericht wies den Antrag der Verfügungsklägerin daher ab und entschied, dass sie die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 Nr. 6, 711 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 18.12.2008, Az: I-17 O 32/08


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin gibt im Auftrage der Gewerkschaft der Polizei verschiedene Publikationen heraus, die durch Anzeigen finanziert werden. Als Anzeigenkunden werden Unternehmen im jeweiligen Regionalgebiet angesprochen. Der Verfügungsbeklagte ist ein Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes. Unter der Bezeichnung "Q" erscheint eine Ratgeberreihe zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes, bei der im Impressum als Herausgeber, Verlag und verantwortlich für den Anzeigenteil der C ausgewiesen ist. Auch für diese Schriftenreihe werden Anzeigen eingeworben.

Frau P, Inhaberin der Firma D in S, erhielt einen Anruf, in dem für eine Anzeige in der Schriftenreihe "Q" geworben wurde. Eine Geschäftsbeziehung zwischen Frau P und dem Verfügungsbeklagten bestand nicht. Gleichwohl gab Frau P eine Anzeige in Auftrag. Am 04.11.2008 erhielt sie ein Dankschreiben (Bl. 6 d. A.), in dem der Verfügungsbeklagte mitteilte, dass es nach Mitteilung des Ces auch aufgrund ihrer Unterstützung möglich gewesen sei, die Ratgeberreihe "Q" in Schulen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dafür bedankte er sich und teilte mit, dass die Ratgeberreihe ein außerordentlich positives Echo gefunden habe und täglich neue Anfragen und Nachbestellungen von Schulen auch aus der Region der Anzeigenkundin P ihn erreichten.

Mit vorliegender einstweiliger Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin Unterlassung unangemeldeter Anrufe des Verfügungsbeklagten sowie der Behauptung in dem Dankschreiben, dass die Schriftenreihe ein positives Echo gefunden habe und neue Anfragen und Nachbestellungen von Schulen aus der Region des Anzeigenkunden ihn erreichten.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Parteien seien Wettbewerber, weil beide Anzeigenbewerbungen für polizeibezogene Publikationen, die von ihnen verlegt würden, betrieben. Der Telefonanruf des Verfügungsbeklagten sei ohne Einwilligung erfolgt, dies stelle auch bei Gewerbetreibenden einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Zeugin P habe lediglich einen einzigen Anruf erhalten und daraufhin die Anzeige in Auftrag gegeben. Die Mitteilungen im Dankschreiben, das der Verfügungsklägerin am 06.11.2008 durch eine Anfrage von Frau P bekannt geworden sei, seien falsch. Aufgrund einer Liste des Verfügungsbeklagten, in welchen Schulen in der Region die Ratgeberreihe verteilt worden sei (Bl. 7 d. A.), habe eine Überprüfung stattgefunden. Von 49 befragten Schulen hätten 11 Schulen geantwortet, von denen sich 5 nicht hätten an den Vorgang erinnern können. 3 Schulen hätten sich an die erhaltenen Exemplare erinnern können, 3 weitere nicht daran, wie viele Exemplare sie erhalten hätten, in allen Fällen seien die Hefte unverlangt verschickt worden (Bl. 8 f. d. A.). Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dieses Vorgehen sei wettbewerbswidrig.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Verfügungsbeklagten es zu untersagen,

I.

für Anzeigen in der Schriftenreihe "Q" telefonisch zu werben, ohne dass die angerufenen Personen zuvor in irgendeiner Weise die Einwilligung mit einem solchen Anruf erklärt haben,

II.

in Dankschreiben zu behaupten,

die Schriftenreihe "Q" habe ein außerordentlich positives Echo vor allen Dingen bei den Schulen gefunden,

dass der Verfügungsbeklagten täglich neue Anfragen und Nachbestellungen von Schulen aus der Region des Anzeigenkunden erreichten, sofern die Unrichtigkeit dieser Behauptung anhand der Verteillisten der jeweiligen Borchüre nachgewiesen werden kann,

III.

weiter dem Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I ausgesprochenen Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen in der Person des Vorsitzenden des Vorstands der Verfügungsbeklagten, festgesetzt wird.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er bestreitet, dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, da er ausweislich des Impressums der Schriftenreihe weder Herausgeber noch Verleger noch Anzeigenwerber sei. Tatsächlich habe die Zeugin B, die bei ihm, dem Verfügungsbeklagten - auf 400,00 Euro-Basis angestellt sei, in seinem Auftrag Firmen - so auch die Zeugin P - angerufen und das Projekt der Schriftenreihe "Q" kurz vorgestellt. Im Rahmen dieser Vorstellung sei auch darauf hingewiesen worden, dass der C die Schriftenreihe dem Verein kostenlos zur Verfügung stelle und es sei angefragt worden, ob der Verlag wegen einer Sponsoring-Beteiligung anrufen dürfe. Dies habe Frau P bejaht, so dass es dann zu einem Anruf des Verlages gekommen sei, bei dem offenbar die Anzeige geschaltet worden sei. Zudem sei das Echo tatsächlich positiv und es habe Nachbestellungen gegeben. Insoweit verweist die Verfügungsbeklagte beispielhaft auf Nachbestellungen, die sie in Kopie im Termin zu den Akten gereicht hat (Bl. 43 ff. d. A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf die begehrte Untersagung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Zunächst einmal lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Die Verfügungsklägerin betreibt nach ihren Angaben Anzeigenwerbung, mit der von ihr verlegte und im Auftrag der Gewerkschaft der Polizei herausgegebene Publikationen finanziert werden. Dem gegenüber ist der Verfügungsbeklagte ein Verein, der die Förderung des Kinder- und Jugendschutzes zum Inhalt hat. Die Ratgeberreihe, die er verteilt und die seinen Namen trägt, wird ausweislich eines derartigen Ratgebers herausgegeben von dem C, der auch für den Anzeigenteil verantwortlich zeichnet. Nach den Angaben des Verfügungsbeklagten wirbt dieser C auch die tatsächlichen Anzeigen ein. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht zum einen der Hinweis in der Ratgeberreihe, dass diese kostenlos dem Verfügungsbeklagten zur Weitergabe an Schulen und andere Jugendeinrichtungen zur Verfügung gestellt würden. Auch das von der Verfügungsklägerin bemängelte Dankschreiben weist in der Einleitung darauf hin, dass der C mitgeteilt habe, dass es auch aufgrund der Unterstützung des angesprochenen Anzeigenkunden möglich gewesen sei, die Ratgeberreihe zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Verfügungsbeklagte Anzeigenkunden einwirbt, um damit von ihm herausgegebene Publikationen zu finanzieren.

Darüber hinaus ist der begehrte Unterlassungsanspruch auch in der Sache selbst nicht gegeben. Soweit die Verfügungsklägerin Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden ohne deren mutmaßliche Einwilligung rügt, lässt sich nicht feststellen, dass dies seitens des Verfügungsbeklagten geschehen ist. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte zwecks Werbung eines Anzeigenkunden die Zeugin P anrief. Zwar hat diese mit eidesstattlicher Versicherung vom 06.11.2008, die nur in Kopie vorliegt, angegeben, dass sie vom Verfügungsbeklagten ohne vorherige Anmeldung angerufen worden sei. Daraus ergibt sich aber nicht, dass dies auch der Anruf war, mit dem die Anzeige eingeworben wurde. Denn der Verfügungsbeklagte hat im Termin dazu dargelegt und dies durch eidesstattliche Versicherung der Zeugin B glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte wohl Geschäftsleute anruft, über ihre Arbeit informiert und nachfragt, ob der C zwecks Werbung einer Anzeige sich einmal melden dürfe. Allerdings ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin B nicht, dass sie auch die Zeugin P angerufen hat. So hat die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin im Termin auch angegeben, die Zeugin P sei nur einmal und von einem Mann angerufen worden. Dies wiederum ergibt sich nicht aus den beiden von der Verfügungsklägerin in Kopie eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin P, die auch in der zweiten eidesstattlichen Versicherung nur angegeben hat, dass ihr Anfang September 2008 telefonisch für eine Anzeige in der Aufklärungsreihe "Q" angeboten worden sei, sie aber mit dem Anruf nicht einverstanden gewesen sei. Ob es sich dabei um den ersten und einzigen oder um einen weiteren Anruf handelte, lässt sich den eidesstattlichen Versicherungen nicht entnehmen. Jedenfalls muss die Zeugin P ihre Anzeige gegenüber dem C aufgegeben haben, denn aus dem von der Verfügungsklägerin nicht angegriffenen Dankschreiben ergibt sich bereits, dass der C die Zeugin P als geworbene Anzeigenkundin dem Verfügungsbeklagten mitgeteilt hat. Angesichts dieser Umstände ist schon nicht feststellbar, dass der Verfügungsbeklagte bei der Zeugin P telefonisch eine Anzeige in der Schriftenreihe "Q" einwarb.

Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass ein Wettbewerbsverstoß auch deshalb nicht vorliegt, weil eine mutmaßliche Einwilligung der Zeugin P anzunehmen ist. Zwar können auch Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Wettbewerbsverstöße darstellen. Allerdings hat die Zeugin P nach den Angaben der Verfügungsbeklagten aufgrund eines einzigen Anrufs sofort eine Anzeige geschaltet. Sie hat nicht etwa den Anruf zurückgewiesen, sondern sich sofort bereit erklärt, eine Anzeige aufzugeben. Dies spricht nach Überzeugung der Kammer für eine mutmaßliche Einwilligung der Zeugin, sonst hätte sie sich als Geschäftsfrau nicht sofort einverstanden erklärt, eine Anzeige zu schalten.

Die Verfügungsklägerin hat auch keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die von ihr beanstandeten Angaben im Dankschreiben. Zwar steht aufgrund der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung fest, dass in den 11 Fällen, in denen Schulen der mit dem Dankschreiben versandten Verteilerliste sich zurückgemeldet haben, keine positive Resonanz oder Nachbestellung feststellbar waren. Allerdings hat demgegenüber der Verfügungsbeklagte im Termin vom 18.12.2008 drei Anforderungen von Schulen betreffend den Ratgeber "Q" vorgelegt, in der auch unter "Unsere Meinung zur Ratgeberreihe" jeweils die positiven Stellungnahmen zu Konzeptionen, Themen und Inhalt angekreuzt waren. Da diese auch einen Eingangsstempel tragen, der kurz vor dem Dankschreiben datiert, lässt sich nicht feststellen, dass die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Aussagen falsch seien. Tatsächlich erreichten den Verfügungsbeklagten Nachbestellungen von Schulen auch aus der Region der Zeugin P und das daraus ersichtliche Echo ist durchweg positiv. Von daher ist nicht ersichtlich, dass die Resonanz der 11 Schulen, die die Verfügungsklägerin bei ihrer Abfrage an den Schulen der Verteilerliste erhalten hat, im Schnitt zutreffend und richtig ist, zumal nur ein geringfügiger Anteil der angefragten Schulen geantwortet hat.

Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 18.12.2008
Az: I-17 O 32/08


Link zum Urteil:
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