Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 28/00
(BPatG: Beschluss v. 02.03.2000, Az.: 25 W (pat) 28/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat am 2. März 2000 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen 25 W (pat) 28/00), in dem es feststellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 in Bezug auf die angeordnete Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 472 445 wirkungslos ist.
Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss vom 22. November 1999 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen.
Daher ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf die angeordnete Löschung wirkungslos gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Um die Rechtslage eindeutig zu klären, erklärt das Gericht von Amts wegen die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung, da das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
In diesem Fall besteht kein Anlass für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG.
Mit freundlichen Grüßen,
Kliems Knoll Engels P.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 02.03.2000, Az: 25 W (pat) 28/00
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 472 445 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Knoll Engels Pü
BPatG:
Beschluss v. 02.03.2000
Az: 25 W (pat) 28/00
Link zum Urteil:
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