Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. August 2006
Aktenzeichen: 29 W (pat) 23/06
(BPatG: Beschluss v. 16.08.2006, Az.: 29 W (pat) 23/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, bei der es um die Eintragung einer Wort-Bild-Marke in das Markenregister ging. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt, jedoch von einer nicht am Verfahren beteiligten Person. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig sei, da diese gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG nur den am Verfahren beteiligten Personen zusteht. Die Person, die die Beschwerde eingelegt hatte, war aber nicht die Anmelderin der Marke und somit weder Verfahrensbeteiligte im Eintragungsverfahren noch formell oder materiell beschwert. Es handelte sich also nicht um ein Schreibversehen seitens der Verfahrensbevollmächtigten, sondern um einen Kanzleiirrtum bei der Zuordnung der Anmeldung. Die A... GmbH, die ursprünglich als Zustelladressatin angegeben wurde, hatte jedoch einen Vertrag mit der Anmelderin und hatte die Verfahrensbevollmächtigten beauftragt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Schreibversehen oder Missverständnis schließen lassen. Es war also eindeutig, dass die Beschwerde von der falschen Person eingelegt wurde und somit unzulässig war.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 16.08.2006, Az: 29 W (pat) 23/06
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Wort-Bild-Marke Grafik der Marke 30544696.7 soll in den Farben Grau (Pantone 428) und Petrolblau (Pantone 308) für verschiedene Waren der Klasse 16 und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehle und es freihaltungsbedürftig sei.
Gegen den am 30. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wurde am 30. Januar 2006 "namens und in Vollmacht der Anmelderin, der A... GmbH" Beschwerde eingelegt. Diese Firma, die mit der Anmelderin einen umfassenden Service- und Produktionsleistungsvertrag geschlossen hatte, war zunächst im Anmeldeformular als Zustelladressatin für die Anmelderin angegeben worden und hat später die Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten ausgestellt.
Im Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 7. März 2006, mit dem den Verfahrensbevollmächtigten das Beschwerdeaktenzeichen mitgeteilt wurde, war als Zusatz der Hinweis enthalten, dass nach den bisherigen Unterlagen die "B... GmbH" Anmelderin sei. Um entsprechende Klärung wurde ge- beten. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mitgeteilt, "dass in dem Beschwerdeschriftsatz vom 30. Januar 2006 die Geschäftsbezeichnung der Anmelderin versehentlich falsch angegeben wurde. Die von uns vertretene Anmelderin und Beschwerdeführerin lautet selbstverständlich B... GmbH. Wir bitten dieses offensichtliche Schreibversehen zu ent- schuldigen."
Auf den Hinweis des Gerichts, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, da diese von einer nicht am Verfahren beteiligten Person eingelegt worden sei, hat die Anmelderin geltend gemacht, dass sich aus dem Beschwerdeschriftsatz ergebe, dass die Beschwerde für sie eingelegt worden sei. Der falsche Zusatz "der A... GmbH" sei in eine Apposition ge- fasst worden. Derartige Appositionen dienten nur der Klarstellung und enthielten keine tatsachenkräftige Aussage. Selbst wenn man anderer Ansicht sei, ergebe sich ein Widerspruch zwischen der Aussage, dass für die Anmelderin Beschwerde eingelegt werde und der Aussage, dass für die A... GmbH Be- schwerde eingelegt worden sei. Damit sei lediglich ein Klärungsbedarf aufgezeigt worden, der sich anhand der Akten ohne weiteres auflösen lasse.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie von einer nicht am Verfahren beteiligten Person eingelegt worden ist.
Gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG steht die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und setzt die förmliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Hauptverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt voraus (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 66 Rn. 17). Die Beschwerde wurde ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes vom 30. Januar 2006 für die dort als Anmelderin bezeichnete "A... GmbH" eingelegt. Diese ist aber nicht die Anmelderin der zu- rückgewiesenen Marke und war damit weder Verfahrensbeteiligte im Eintragungsverfahren vor der Markestelle noch ist sie durch den Beschluss vom 19. Dezember 2005 formell oder materiell beschwert (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., Rn. 26).
Ein Schreibversehen seitens der Verfahrensbevollmächtigten liegt nicht vor. Vielmehr erfolgte bei Einlegung der Beschwerde aufgrund eines Kanzleiirrtums die rechtlich nicht zutreffende Zuordnung der Anmeldung zur A... GmbH. In der Formulierung "in Sachen Markenanmeldung Wort-Bildmarke "optimalOfffice" Az. 30544696 legen wir namens und in Vollmacht der Anmelderin, der A... GmbH, gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2005, entsprechend dem Empfangsbekenntnis hier eingegangen am 30. Dezember 2005, Beschwerde ein", stellt der Einschub entsprechend der Bedeutung einer Apposition eine nähere Bestimmung des vorangegangenen Substantivs dar, auf das sich die Apposition bezieht, bezeichnet also das Gemeinte genauer. Diese - wie die Anmelderin formuliert - Klarstellung mit falschem Inhalt beruht auch nicht auf einem bloßen und offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler, der ohne weiteres zu korrigieren wäre.
Die A... GmbH war ausweislich des amtlichen Anmeldefor- mulars ursprünglich Zustelladressatin für die Anmelderin. Diese hatte mit der A... GmbH am 23./24. März 2005 einen "Vertrag über den Bezug von Service- und Produktionsleistungen" geschlossen, der bis 28. Februar 2006 lief. Der Vertrag beinhaltet u. a., dass die A... GmbH die An- melderin für den Bereich Immobilienportfoliomarketing vertriebs- und kommunikationsstrategisch berät, worunter auch die Markenanmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens fiel. Die A... GmbH hat nach der Be- anstandung der Anmeldung durch die Markenstelle die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten "in Sachen C...-Markenanmeldung "OPTIMAL OFFICE"" beauftragt. Vollmachtgeberin war ausschließlich die A... GmbH.
In ihrer Stellungnahme zum Beanstandungsbescheid haben die Verfahrensbevollmächtigten einleitend ausgeführt: "die B... GmbH und die A... GmbH haben uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtli- chen Interessen hinsichtlich der Anmeldung der Wortbildmarke "optimalOffice" betraut. Bitte tragen Sie uns als Vertreter in das Markenregister ein und übernehmen sie unsere Adresse als alleinige Zustellungsadresse. Wir überreichen in der Anlage eine entsprechende Vollmacht." Woraus die Anmelderin herleitet, dass bei Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten hierfür eine Vollmacht des bisherigen Empfangsbevollmächtigten erforderlich ist, ist unerfindlich. Die Formulierung, dass die A... GmbH die Verfahrensbevollmächtigten auch mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Anmeldeverfahren beauftragt hat, zeigt, dass die Verfahrensbevollmächtigten davon ausgegangen sind, dass auch die A... GmbH Verfahrensbeteiligte ist. Dies belegt auch ihr eigener Vortrag im Schriftsatz vom 4. August 2006, wonach die A... GmbH aufgrund ihrer Stellung als Mittelsmann als Beteiligte im Aktensystem gespeichert war. Dementsprechend beruht es nicht auf einem Schreibversehen, wenn die Verfahrensbevollmächtigten namens und in Vollmacht gerade ihrer Vollmachtgeberin nach der Zurückweisung der Anmeldung die Beschwerde eingelegt haben.
Aus dem Zusatz zur Verfügung der Senatsgeschäftsstelle vom 7. März 2006 ergibt sich im Übrigen nur, dass wegen des Auseinanderfallens der in den Akten des Deutschen Patent und Markenamts als Anmelderin geführten B... GmbH und der Beschwerdeführerin A... GmbH hin- sichtlich der Zulässigkeitsfrage Klärungsbedarf bestand dahingehend, ob eine nicht am Verfahren Beteiligte Beschwerde eingelegt hat oder ob die A... GmbH als Rechtsnachfolgerin zur Beschwerde nach § 28 Abs. 2 S. 2 MarkenG zu Beschwerde berechtigt war. Dass seitens des Gerichts hier von einem Schreibversehen oder einem Missverständnis ausgegangen wurde, kann dem Schreiben von 7. März 2006 mangels entsprechender Anhaltspunkte unter keinen Umständen entnommen werden.
BPatG:
Beschluss v. 16.08.2006
Az: 29 W (pat) 23/06
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