Bundesgerichtshof:
Urteil vom 12. November 2001
Aktenzeichen: II ZR 225/99
(BGH: Urteil v. 12.11.2001, Az.: II ZR 225/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten und haben gegen Beschlüsse der Hauptversammlung geklagt, da sie der Meinung waren, dass die Unterbreitung der Beschlussempfehlungen gesetzwidrig erfolgt sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte hat daraufhin Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision abgewiesen und festgestellt, dass die Beschlussempfehlungen des Vorstands nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und die Fehlerhaftigkeit der Unterbreitung der Beschlussempfehlungen zur Beschlussfassung der Hauptversammlung geführt hat. Der BGH betont, dass die Pflicht des Vorstands zur Unterbreitung der Beschlußvorschläge zu den Aufgaben des Vorstands gehört und nicht auf ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen werden darf. Die Ansicht der Beklagten, dass diese Regeln nicht anwendbar sind, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren agieren, wird vom BGH nicht geteilt und er argumentiert, dass die Abwicklung der Gesellschaft nach den Regeln der Gesamtvollstreckungsordnung durchgeführt wird und der Vorstand trotzdem verpflichtet ist, die Verfahrensrechte der Gesellschaft wahrzunehmen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung und die Unterbreitung der Beschlussempfehlungen. Schließlich argumentiert der BGH, dass die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse aufgrund des Verstoßes gegen § 124 Abs. 3 AktG fehlerhaft sind und weist die Revision der Beklagten daher ab.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Urteil v. 12.11.2001, Az: II ZR 225/99
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse, die von der Hauptversammlung der Beklagten am 28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 (Klägerin zu 1) bzw. 5, 12-14 und 17-19 (Kläger zu 2) gefaßt worden sind und zu denen Vorstand und Aufsichtsrat Beschlußvorschläge unterbreitet hatten. Die Kläger sind der Meinung, die Unterbreitung der Beschlußvorschläge sei gesetzeswidrig erfolgt, weil der Vorstand in dem maßgebenden Zeitpunkt nicht entsprechend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht unstreitig fest, daß nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen mußte, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetzt war, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem Vorstand ausgeschieden war. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. die Unterbreitung der Beschlußvorschläge für den Vorstand durch das alleinige Vorstandsmitglied Dr. B. vorgenommen werden durfte. Die Beklagte hält die Durchführung der Maßnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. B. für ausreichend. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streitfrage komme es nicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen Vorstand nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch das verbliebene ausgeführt werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, daß über das Vermögen der Beklagten am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichs eingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsverwalter als Sonderverwalter übertragen worden. Die Beklagte trägt weiter vor, Herr Dr. B. habe die Beschlußvorschläge Ende August/Anfang September mit Herrn H. abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschlußvorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Beschlüsse nicht ausgewirkt.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die verantwortliche Bearbeitung und Unterbreitung der Beschlußvorschläge zu den hier in Betracht kommenden Tagesordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und daß die Beschlußfassung der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruht.
1. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand in der Bekanntmachung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dieser gesetzlich angeordneten Maßnahme wegen ihres Informationscharakters für die Aktionäre eine besondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76 Abs. 1 AktG zu zählen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Kölner Kommentar/Mertens, Aktiengesetz 2. Aufl. § 77 Rdn. 19; Hefermehl in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz § 77 Rdn. 22; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch auf den Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG angeordneten Maßnahme mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach § 121 Abs. 2 AktG ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitungsaufgabe anzusehen ist.
Diese Charakterisierung als Leitungsaufgabe läßt zwar eine Übertragung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. Daraus kann aber -anders als das Berufungsgericht meint -nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getroffenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschließen und ausführen darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die -im Schrifttum im einzelnen umstrittene -Frage, ob der Vorstand als Gesamtorgan infolge der unvorschriftsmäßigen Besetzung handlungsunfähig wird oder ob die dem Gesamtvorstand obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragbaren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchgeführt werden dürfen. Der Senat verneint das (so auch Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 76 Rdn. 30; Meyer-Landrut in Großkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. § 76 Anm. 5; für die Vorschläge zur Beschlußfassung als innergesellschaftliche Verfahrensmaßnahmen mit rechtsgeschäftlichem Charakter auch Hüffer aaO § 124 Rdn. 12 i.V. mit § 76 Rdn. 23; abweichend Kölner Kommentar/Mertens aaO § 76 Rdn. 97; Priester, FS Kropff 1997, S. 592, 596 ff., 602 ff.; offensichtlich auch Wiesner in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 Aktiengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 31). Diese Folge ergibt sich aus der zwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt unabdingbar vor, daß bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, daß er nur aus einer Person besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, daß bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem Gesamtvorstand wahrgenommen werden dürfen, nicht ausführen darf. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß dem Gesamtvorstand zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der erforderlichen, nicht aber tatsächlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl. KK/Mertens aaO § 76 Rdn. 97), vermag der Senat mit Rücksicht auf die dargelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch für den Fall einer Handlungsunfähigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Aufsichtsrat trifft in einem derartigen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 AktG baldmöglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, dieser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, eröffnet das Gesetz (§ 85 AktG) jedem, der daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch rechtzeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Danach entsprachen die Beschlußvorschläge, soweit für sie der Vorstand der Beklagten verantwortlich zeichnet, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Denn in der maßgebenden Zeit, in der die Beschlußvorschläge mit der Einladung zur Hauptversammlung den Aktionären unterbreitet wurden (Oktober 1996), war der Vorstand der Beklagten nur mit einem Mitglied, Dr. B., besetzt.
2.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen der Behauptung der Beklagten, Dr. B. und das ausgeschiedene Vorstandsmitglied H. hätten sich Ende August/Anfang September 1996 über die Einzelheiten zu den Beschlußvorschlägen geeinigt, nicht gefolgt werden kann. Die dagegen von der Revision erhobene pauschale Rüge läßt eine Auseinandersetzung mit der sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt ausgeht, ersetzt sie die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulässig.
3.
Die Revision vertritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein Vorstandsmitglied widerspreche der Gesetzmäßigkeit der Beschlußvorschläge deswegen nicht, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und die in § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung dann nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S. des § 265 Abs. 1 AktG tätig würden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Vorschriften über die Abwicklung (§§ 264 ff. AktG) sind auf die im vorliegenden Falle maßgebende Tätigkeit des Vorstandes -Unterbreitung der Beschlußvorschläge im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom 28. November 1996 -nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst worden. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der Beklagten nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ausgelöst (§ 264 Abs. 1 AktG). Diese war vielmehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstrekkungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 GesO). Die Stellung des Vorstandes als Organ der Gesellschaft blieb unabhängig davon erhalten; lediglich sein Aufgabenbereich wurde beschränkt. Zu den dem Vorstand verbleibenden Rechten und Pflichten gehört in einem solchen Falle die Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Rechte der Aktiengesellschaft (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, § 264 Rdn. 65; Hüffer aaO § 264 Rdn. 10). Dazu ist die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Unterbreitung der Beschlußvorschläge zu rechnen (MünchKommAktG/Hüffer aaO § 264 Rdn. 70; abweichend KK/Kraft Vorbem. § 262 Rdn. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 GesO erfolgt ist, nichts geändert. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zuständige Vollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als Sonderverwalter übertragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 21 Rdn. 104; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 78 Rdn. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 78 KO Anm. 2). Die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Beklagten oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist der Vorstand der Beklagten mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den 28. November 1996 und der Vorlage der zugehörigen Beschlußvorschläge nachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, daß er der Hauptversammlung unter TOP 14 den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fortzusetzen.
4. Die Revision rügt schließlich noch, daß die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse nicht auf der -unterstellten -Verletzung des § 124 Abs. 3 AktG beruhten. Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131 AktG) beruht ein Beschluß der Hauptversammlung dann auf einer unrechtmäßigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn ein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Erlangung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Umfang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs nicht außer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122, 211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle offensichtlich gesetzwidriger Vorstandsberichte ausgedehnt worden (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307). Im Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich gezeigt, daß die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunftsrechten zugrunde gelegten Kausalitätserwägungen einen hinreichenden Schutz der Aktionäre nicht zu gewährleisten vermögen. Um diesem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daß es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v.
18. Dezember 1989 -II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 -II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweigerung von Auskünften, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Meinungsbildung der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung erforderlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fällen wird gleichermaßen durch die Vorenthaltung von Informationen, die für die Mitwirkung der Aktionäre an der Beschlußfassung wesentlich sind, in grundlegender Weise gegen das Teilnahme-und Mitwirkungsrecht des Aktionärs verstoßen. Ähnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage im vorliegenden Fall: Es läßt sich kaum beurteilen, ob ein vernünftig urteilender Aktionär seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht ordnungsgemäß besetzten Vorstand unterbreiteten Beschlußvorschlages getroffen hat, auch dann getroffen hätte, wenn der Beschlußvorschlag von einem nach Gesetz und Satzung ordnungsgemäß besetzten Vorstand gemacht worden wäre. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es -bei wertender Betrachtungsweise -möglich oder ausgeschlossen ist, daß sich der Verfahrensfehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat (vgl. Hüffer in MünchKommAktG aaO § 243 Rdn. 30, 32 ff.; Karsten Schmidt in Großkommentar zum Aktiengesetz aaO § 243 Rdn. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschlußergebnis läßt sich im vorliegenden Falle aus dem Gesetz beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefaßt werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, daß Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoß gegen die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfaßt.
Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.
BGH:
Urteil v. 12.11.2001
Az: II ZR 225/99
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