Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Mai 2012
Aktenzeichen: 2a O 384/11
(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.05.2012, Az.: 2a O 384/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 16. Mai 2012 (Aktenzeichen 2a O 384/11) die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.641,96 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbracht wird.
Der Kläger wurde im Jahr 2006 im Rahmen einer Verschmelzung durch Neugründung aus dem Deutschen Sportbund und dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland gegründet. Laut Satzung obliegen dem Kläger alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) und die Olympische Charta übertragen sind.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von Whirlpools und Zubehör spezialisiert hat. Kurz vor den Olympischen Winterspielen 2010 bewarb die Beklagte einen Whirlpool mit der Produktbezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung dieser Bezeichnung ab und forderte Unterlassung und Kostenerstattung. Die Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu übernehmen, da sie das OlympSchG (Olympiaschutzgesetz) für verfassungswidrig hält.
Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten. Die Beklagte hat eine olympische Bezeichnung ohne Zustimmung des Klägers verwendet und damit einen Unterlassungsanspruch verletzt. Das Gericht sah keine Verstoß gegen Verfassungsrecht und wies die Rüge der Beklagten bezüglich der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des OlympSchG zurück. Der Kläger ist Inhaber der ausschließlichen Rechte an den olympischen Symbolen und Bezeichnungen und hat daher einen Anspruch auf Unterlassung. Der Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 50.000 Euro wurde als angemessen erachtet. Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Zinsen.
Daraus ergibt sich, dass die Beklagte verurteilt wurde, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und den Kläger zu entschädigen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn eine Sicherheitsleistung erbracht wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 16.05.2012, Az: 2a O 384/11
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.641,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2012 zu zahlen
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger ist im Rahmen einer Verschmelzung durch Neugründung aus dem Deutschen Sportbund und dem Nationale Olympischen Komitee für Deutschland am 20.05.2006 gegründet worden.
Gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung obliegen dem Kläger alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) und die Olympische Charta übertragen sind. Insbesondere hat er die ausschließliche Zuständigkeit, die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an den Olympischen Spielen sicherzustellen sowie die Städte in Deutschland zu bestimmen, die sich um die Ausrichtung der Olympischen Spiele bewerben dürfen.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von Whirlpools und Zubehör spezialisiert hat.
Am 10.09.2010, kurz vor den Olympischen Winterspielen in Vancouver 2010, erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte einen Whirlpool mit der Produktbezeichnung „Olympia 2010“ im Internet bewarb. In der Produktbeschreibung verwendete die Beklagte den Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ (Anlage K 1).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 ab und forderte sie zu Unterlassung und Kostenerstattung auf (Anlage K 2). Die Kosten hierfür zahlte der Kläger nach einem Gegenstandswert von € 50.000,- bei einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.641,96 an die Kanzlei seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, die das Mandat übernommen hatten (Anlage K 8).
Die Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 3), weigerte sich aber die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen, weil sie das OlympSchG für verfassungswidrig hält (Anlage K 4).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.641,96 brutto außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.02.2012) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die sachliche und örtliche Unzuständigkeit der Kammer. § 140 MarkenG finde keine Anwendung, weil sich der Kläger ausschließlich auf das OlympSchG stütze und markenrechtliche Fragen nicht streitgegenständlich seien. Das OlympSchG sei als Maßnahmengesetz im Hinblick auf Art. 19 GG verfassungswidrig, die Beklagte könne sich demgegenüber für ihre Werbung auf Art. 5 GG berufen. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Inhaber der Rechte aus dem OlympSchG sei und auch nicht vom IOC ermächtigt worden sei, dessen Rechte als Prozessstandschafter geltend zu machen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der durch den Kläger als Anlage K 7 vorgelegten Vollmacht des IOC vom 21.08.2008, weil diese sich auf Marken, nicht aber auf die Schutzrechte nach § 2 OlympSchG erstrecke. Außerdem sei der Gegenstandswert der Abmahnung mit € 50.000,- überhöht und dokumentiere das ausschließliche Interesse des Klägers an einer wirtschaftlichen Vermarktung. Für ein einfaches Abmahnschreiben sei vielmehr ein Streitwert von € 5.001,- angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf sachlich und örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit folgt aus §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 OlympSchG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz vom 13.07.2004 und §§ 12 , 17 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat ihren Sitz in Wuppertal, also im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten entstandenen Kosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 677 BGB).
Es lag grundsätzlich im Interesse der Beklagten, dass der Kläger ihr durch die vorprozessuale Abmahnung die Gelegenheit gegeben hat, die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.
Die Abmahnung der Beklagte erfolgte zu Recht, denn dem Kläger stand hinsichtlich der durch die Beklagte verwendeten olympischen Bezeichnung der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu, §§ 2, 3 Abs.2 Nr. 1, 5 Abs. 1 OlympSchG.
1.
Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die maßgeblichen Normen des OlympSchG gegen Verfassungsrecht verstoßen.
a)
Die Beklagte erblickt in den Bestimmungen des OlympSchG zu Unrecht einen Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 1 S.1 GG normierte Verbot des Einzelfallgesetzes. Das OlympSchG, mit dem eine Privilegierung durch die Zuweisung immateriellen Eigentums an das IOC und des NOK einhergeht, gilt für eine Vielzahl von Fällen und erfüllt bereits deswegen nicht die Voraussetzungen eines nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 unzulässigen Gesetzes. Denn es gilt allgemein und nicht nur für den Einzelfall.
Dass das IOC und das NOK in § 2 OlympSchG namentlich benannt werden, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil eine Begünstigung dieser beiden juristischen Personen erfolgt und nicht eine Einschränkung ihrer Rechte. Nur für den Fall, dass ein Gesetz die Grundrechte von namentlich individualisierten Adressaten - für den Einzelfall - einschränkt, ist Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG seinem Wortlaut nach zwingend und für eine sachliche Rechtfertigung kein Raum, so dass ein Verstoß die Nichtigkeit des Gesetzes nach sich zieht.
Im Fall einer Begünstigung aber ist Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG nur insofern relevant, als sich diesem eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen lässt (vgl. mit weiteren Nachweisen Christoph Rieken, Der Schutz olympischer Symbole: Schutzrechte an den Olympischen Ringen und den olympischen Bezeichnungen in Deutschland, S. 136ff.).
b)
Auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, aber liegt ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht vor. Die durch das OlympSchG erfolgende Ungleichbehandlung des IOC und des NOK gegenüber anderen ist sachlich gerechtfertigt. Durch die Verabschiedung des OlympSchG wurden anlässlich der Bewerbung für die olympischen Sommerspiele 2012 die rechtlichen Rahmenbedigungen dafür geschaffen, dass - im Hinblick auf die Vorgaben für eine Vergabe durch das IOC - Olympische Spiele weiterhin grundsätzlich auch nach Deutschland vergeben werden können. An einer überwiegend positiven Beurteilung der Ausrichtung Olympischer Spiele durch die Bundesrepublik Deutschland hat das Gericht keine Zweifel, auch wenn kommerzielle Interessen und Probleme mit unerlaubtem Doping im Zusammenhang mit der Veranstaltung von sportlichen Großereignissen immer auch eine Rolle spielen.
Der sachliche Rechtfertigungsgrund besteht aufgrund der unveränderten Vorgaben des IOC für die rechtliche Absicherung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen als Voraussetzungen für eine Vergabe von Olympischen Spielen auch fort. Er ist nicht etwa entfallen, weil die Bewerbungskampagnen für die olympischen Spiele in Leipzig und München beendet sind.
c)
Ein Eingriff in die Grundrechte der Beklagten aus Art. 14 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG liegt vor. Dieser ist aber aus den gleichen Erwägungen verhältnismäßig, aus denen die Ungleichbehandlung der durch das OlympSchG Begünstigten gegenüber anderen Personen sachlich gerechtfertigt ist.
Soweit die Beklagte ihr Handeln aus ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gerechtfertigt sehen möchte, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, inwieweit die Werbung der Beklagten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein soll, wenn man bedenkt, dass Reklame, die der Umsatzsteigerung dient, nicht als Meinungsäußerung, sondern als Teil der Berufsfreiheit gewertet wird (BVerfG, NJW 1976, 559).
2.
Der Kläger ist neben dem Internationalen Olympischen Komitee Inhaber des ausschließlichen Rechts auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, § 2 OlympSchG. Denn der Kläger ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland. Bei der Zuweisung der Verwendungs- und Verwertungsbefugnis an das IOC und das NOK durch das OlympSchG handelt es sich um die Zuweisung von immateriellem Eigentum, nicht - wie die Beklagte meint - um die Einräumung höchstpersönlicher öffentlichrechtlicher Befugnisse (vgl. Christoph Rieken, a.a.O. S. 137). Die Verwendungs- und Verwertungsbefugnis an dem olympischen Emblem und den olympischen Bezeichnungen ist daher - wie auch sonstige gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen - mit der Eintragung auf den übernehmenden Kläger übergegangen (vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, 3. Auflage 2001, § 20 Rdnr. 67f.).
3.
Dem Beklagten stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs.2 Nr. 1 und 2, 5 Abs. 1 OlympSchG zur Seite.
Danach ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin oder des IOC eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung oder zur Werbung von Waren zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Hierzu zählt auch, dass die Bezeichnung mit den olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Die Beklagte hat einen Whirlpool mit der Bezeichnung „Olympia 2010“ gekennzeichnet und im Internet beworben. Sie hat hierdurch nicht nur ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung und Bewerbung von Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet, sondern darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OlympSchG begründet
Denn die Beklagte hat die Bezeichnung „Olympia“ in einen Gesamtzusammenhang gestellt, in dem die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Olympischen Bewegung bzw. dem Kläger als Rechteinhaber für Deutschland eine Verbindung, etwa als Sponsor eingegangen ist, aus der sie berechtigt ist, den Begriff "Olympia" zu verwenden. Dies folgt daraus, dass die Klägerin nicht nur den Begriff „Olympia“ verwendet, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt hat, in dem sie den Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ verwendet. Dies genügt, um die konkrete Form der Verwendung der Bezeichnung mit den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung zu bringen.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn sie hat mit der von ihr gewählten Form des Produktangebotes bzw. der Werbung einen Imagetransfer auf ihre Produkte beabsichtigt (vgl. zum Imagetransfer als Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke BGH GRUR 2011, 1135 - Große Inspektion für alle).
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt keine notwendige beschreibende Verwendung im Sinne von § 4 Nr. 2 OlympSchG vor.
4.
Der der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert mit € 50.000,- ist nicht überhöht angesetzt worden. Insoweit kann eine Orientierung an der Streitwertbemessung in vergleichbaren kennzeichenrechtlichen Angelegenheiten erfolgen. Alleine maßgeblich ist daher das Interesse des Klägers an der Unterlassung der in der Abmahnung beanstandeten Handlung. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, jährlich zwischen 4 und 6 Millionen Euro Lizenzgebühren durch die Lizenzierung der olympischen Symbole und Bezeichnungen einzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine nichtlizenzierte Verwendung der olympischen Bezeichnungen durch Unternehmen grundsätzlich geeignet, dem Kläger einen beachtlichen Schaden zuzufügen. Seine Vermarktungschancen werden durch jede unberechtigte Nutzung erheblich beeinträchtigt. Der Gegenstandswert von € 50.000 ist vor diesem Hintergrund und angemessen und trägt dem Umstand der durch die Beklagte behaupteten, zeitlich nur kurzen Nutzungsdauer hinreichend Rechnung.
5.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert: € 1642,-
LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.05.2012
Az: 2a O 384/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/46ccf74dd657/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_16-Mai-2012_Az_2a-O-384-11