Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Dezember 2005
Aktenzeichen: 11 W (pat) 316/05
(BPatG: Beschluss v. 15.12.2005, Az.: 11 W (pat) 316/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 15. Dezember 2005 über den Einspruch gegen das Patent 196 06 145 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Aufweitung eines Honwerkzeugs" entschieden. Das Patent wurde aufrechterhalten. Die Patentinhaberin hatte am 20. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt die Patentanmeldung eingereicht und das Patent wurde am 28. Oktober 2004 erteilt. Am 28. Januar 2005 wurde Einspruch gegen das Patent erhoben. Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung nicht neu und erfinderisch sei. Allerdings hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgezogen und damit das Verfahren beendet.
Das Bundespatentgericht hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Nachdem der Einspruch zurückgezogen wurde, hat das Gericht das Verfahren ohne die Einsprechende fortgesetzt. Eine weitere Sachaufklärung und Beweisaufnahme war somit nicht mehr erforderlich. Es liegen keine anderen Gründe vor, das Patent zu widerrufen. Die Tatsache, dass die Patentinhaberin sich bisher nicht zu den im Einspruch vorgetragenen Sachverhalten geäußert hat, wird nicht als Zugeständnis gewertet. Die Entscheidung wurde ohne sachliche Begründung getroffen, da nach Rücknahme des Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt war und ihr Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wurde.
Dieser Beschluss wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3, 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 15.12.2005, Az: 11 W (pat) 316/05
Tenor
Auf den Einspruch wird das Patent 196 06 145 aufrechterhalten.
Gründe
I.
Auf die am 20. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 06 145 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Aufweitung eines Honwerkzeugs" erteilt und die Erteilung am 28. Oktober 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist am 28. Januar 2005 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents im Hinblick auf eine geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit dem am 30. November 2005 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen.
II.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die Rücknahme ihres allein auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützten Einspruchs vor einer zur weiteren Sachaufklärung notwendigen Beweisaufnahme und Mitwirkung ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer weiteren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen (GRUR 1978, 358 - Druckbehälter). Sonstige dem Patent entgegenstehende Widerrufsgründe liegen nicht vor. Dass sich die Patentinhaberin bisher zu den im Einspruch vorgetragenen Sachverhalten nicht geäußert hat, ist nicht ohne Weiteres als Zugeständnis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung gemäß § 138 III ZPO zu werten.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3, 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem - zwar nicht ausdrücklichen, aber ohne weiteres zu unterstellenden - Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben (vgl. BPatGE 47, 168 ff.).
Henkelv. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Ju
BPatG:
Beschluss v. 15.12.2005
Az: 11 W (pat) 316/05
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