Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. April 2008
Aktenzeichen: 312 O 913/07

(LG Hamburg: Urteil v. 29.04.2008, Az.: 312 O 913/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, da diese in den AGB die Formulierung "Unfrei eingesandte Sendungen werden nicht angenommen" verwendet hatte. Die Klägerin forderte daraufhin eine Unterlassungserklärung, jedoch gab die Beklagte diese nicht ab. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, die Formulierung weiterhin zu verwenden. Die Beklagte gab jedoch auch nach Aufforderung keine Abschlusserklärung ab. Die Klägerin forderte daher Zahlungen für Abmahnkosten und Kosten des Abschlussschreibens. Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Abmahnung der Klägerin berechtigt war und die Beklagte daher die Abmahnkosten zahlen muss. Obwohl die Vollmacht nicht im Original beigefügt war, war die Abmahnung wirksam. Die Kosten des Abschlussschreibens wurden jedoch nicht zugesprochen. Die Beklagte muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 29.04.2008, Az: 312 O 913/07


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin € 142,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 13.09.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien handeln bzw. handelten mit EDV-Zubehör. Die Klägerin betrieb ein Ladengeschäft in Hamburg, die Beklagte handelt über eB.. mit Druckerpatronen und Druckerverbrauchsmaterial. Nachdem die Klägerin am 3.9.2007 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beklagte in den AGB die Formulierung €Unfrei eingesandte Sendungen werden nicht angenommen€ verwendete, mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 3.9.2007 ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die von der Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälte wiesen die Abmahnung zurück, weil eine Original-Vollmacht nicht beigelegen habe. Die Klägerin übersandte daraufhin eine Original-Vollmacht. Die Beklagte gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Am 25.09.2007 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern über die Internet-Handelsplattform www. eB...de

im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anzukündigen: €Unfrei eingesandte Sendungen werden nicht angenommen.€.

Der Streitwert der einstweiligen Verfügung wurde mit € 3.000,-- festgesetzt.

Die Beklagte gab nach Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2007 eine Abschlusserklärung nicht ab.

Die Klägerin hatte zunächst den Antrag angekündigt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern über die Internet-Handelsplattform www. eB...de

im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anzukündigen: €Unfrei eingesandte Sendungen werden nicht angenommen.€

Diesen Unterlassungsanspruch in der Hauptsache hat die Beklagte unter Protest gegen die Kostenlast am 03.03.2008 anerkannt. Die Kammer hat am 03.03.2008, nachdem das Einverständnis beider Parteien vorlag, gemäß § 128 II ZPO schriftliches Verfahren angeordnet. Die Klägerin hat hinsichtlich ihres Unterlassungsantrags [Antrag 1)] mit Schriftsatz vom 27.03.2008 Erledigung erklärt, dieser hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.04.2008 zugestimmt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund einer Entscheidung ihres Geschäftsführers im Februar 2008 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass seit März 2008 kein Wettbewerbsverhältnis mehr bestehe. Die Klägerin meint, dass sie mit Antrag 2) Abmahnungskosten in der geltend gemachten Höhe fordern könne. Ihrer Abmahnung habe eine Originalvollmacht nicht beiliegen müssen. Das Nichtbeifügen der Originalvollmacht habe überhaupt nur dann eine Rolle spielen können, wenn die Beklagte mit unverzüglicher Zurückweisung der Originalvollmacht angekündigt hätte, nach Vorliegen derselben die Unterlassungserklärung umgehend abgeben zu wollen. Außerdem macht sie mit Antrag 3) Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer Gebühr von 0,8 geltend.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 142,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 13.09.2007 zu zahlen;

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 171,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte meint, dass die Zahlungsanträge 2) und 3) nicht begründet seien. Sie hält die Abmahnung vom 03.09.2007 für unwirksam, weil ihr keine Vollmachtserklärung im Original beigefügt war. Am 13.09.2007 habe die Klägerin auf die wirksam zurückgewiesene Abmahnung eine Vollmachtserklärung nachgereicht, ohne erneut eine Abmahnung auszusprechen. Die Entstehung der Anwaltskosten werde bestritten, im Übrigen sei der den Berechnungen der Anwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandwert überhöht.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Antrag 2)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 12 I 2 UWG in der geltend gemachten Höhe zu, weil die Abmahnung der Beklagten zu Recht erfolgt ist und Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 I UWG zustand und die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Die Kosten sind nach einem mit € 3.000,-- zutreffend angenommenen Gegenstandswert berechnet. Die Geltendmachung einer 0,65-Gebühr entspricht der Rechtslage: Kommt es nach einer erfolglosen Abmahnung zum gerichtlichen Verfahren, wird die für die Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet. Da für die hier in Streit stehende Abmahnung eine Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV in Höhe von 1,3 entstanden ist, die im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde, ist der geforderte Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 berechtigt. Da bei einem Gegenstandswert von € 3.000,-- der Gebührensatz € 189,-- beträgt, ist die 0,65-Gebühr mit € 122,85 zutreffend berechnet. Die Geltendmachung der Pauschale nach Ziffer 7002 ist begründet. Denn die Gebühr kann in jeder Angelegenheit gefordert werden. Die Abmahnung war eine von der Beantragung der einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheit, da der Anwalt der Klägerin bei Fertigung des Abmahnschreibens vom 3.9.2008, wie sich aus dessen letztem Absatz ergibt, noch keinen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hatte, sondern zum gerichtlichen Vorgehen nach einer eventuellen Nichtabgabe der Unterlassungserklärung noch raten wollte.

Die Abmahnung war nicht deshalb unberechtigt, weil die Klägerin ihr zunächst nur eine Vollmacht in Kopie beigefügt hatte. Die Kammer geht davon aus, dass die Wirksamkeit und Berechtigung einer Abmahnung nicht davon abhängt, dass derselben eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist.

Ob in Vertretungsfällen die Beifügung einer Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vorlage der Vollmacht zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, Az. 6 W 132/01 Rz. 4, zit.n.juris; LG Köln, Urteil vom 18.07.1007, Az. 28 O 480/06 Rz. 23 zit.n.juris m.w.N.), nach einer anderen Auffassung ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung § 174 BGB analog anzuwenden, so dass die Abmahnung ohne die Vorlage der Originalvollmacht unwirksam ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. 20 U 22/06, Rz. 19 ff., zit.n.juris m.w.N.). Die Kammer folgt dieser letztgenannten Auffassung nicht, da es sich bei einer Abmahnung um eine von der Rechtsprechung zu § 93 ZPO entwickelte Maßnahme handelt, um im öffentlichen Interesse eine Flut von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden. Der Unterlassungsanspruch des Verletzten wird durch eine unterlassene Abmahnung nicht berührt, der Zweck der Abmahnung, nämlich den Verletzer im eigenen Interesse auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu geben, wird auch durch eine Abmahnung erfüllt, der eine Vollmacht im Original nicht beigefügt war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, Az. 6 W 132/01 Rz. 4, zit.n.juris). Vorliegend kommt hinzu, dass die Abmahnung gemäß Anlage K 3 ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthalten hat. Hier besteht bereits keine Notwendigkeit § 174 BGB analog anzuwenden, da das Gesetz für diese Fälle eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 179 BGB vorsieht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 12 Rz. 1.27). Ob die Beklagte eine Kostentragungspflicht vorliegend hätte abwenden könne, wenn sie mit der Nachforderung der Originalvollmacht zugleich für den Fall von deren Vorlage die Unterwerfungserklärung angekündigt hätte (vgl. OLG Hamburg, WRP 1986, 106; OLG Hamburg, WRP 1982, 478) kann dahinstehen, da die Beklagte die Abmahnung bedingungslos zurückgewiesen und auf die Vorlage der Originalvollmacht keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Eine erneute Abmahnung musste die Klägerin nach dem Gesagten nicht aussprechen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 I BGB.

Antrag 3)

Bezüglich der Kostenforderung, die mit Antrag 3) geltend gemacht wurde, ist die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen der Kosten des Abschlussschreibens ist nicht gerechtfertigt.

Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erfolgt, um dem Gläubiger Klarheit zu verschaffen, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss und um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch die fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden. Dabei wird es zumeist so sein, dass das Abschlussschreiben der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dient. Wird in einem solchen Fall auf die entsprechende Aufforderung die Abschlusserklärung abgegeben, erledigt sich der Klagauftrag. Der Rechtsanwalt verdient dann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Kommt es hingegen wie vorliegend zum Hauptsacheverfahren erhält der Anwalt für das Abschlussschreiben keine zusätzlichen Gebühren.

Kosten

Nachdem die Parteien die Sache hinsichtlich des Antrags zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer insoweit gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.02.2008 ein prozessuales Anerkenntnis des Antrags 1) unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausgesprochen hat. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Antrags 1) gemäß §§ 93, 91 ZPO aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat dadurch, dass sie nach Aufforderung durch die Klägerin keine Abschlusserklärung zur einstweiligen Verfügung vom 25.09.2007 abgegeben hat, Veranlassung zur Klage gegeben.

Die mit Antrag 2) und 3) geltend gemachten Abmahn- und Abschlussschreibenkosten wirken sich als Nebenforderungen, die im Vergleich zum Gegenstandswert der Hauptsache von € 3.000 gering waren, nicht streitwerterhöhend im Sinne des § 4 ZPO aus, so dass sie keine Kosten verursachen.

Im Ergebnis sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nach § 92 II Nr. 2, 91 ZPO aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 29.04.2008
Az: 312 O 913/07


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