Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Januar 2009
Aktenzeichen: I-2 U 13/04
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.01.2009, Az.: I-2 U 13/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil festgestellt, dass die angegriffenen Sammelhefter nicht mit der im Klagepatent geschützten technischen Lehre übereinstimmen. Das Klagepatent betrifft einen Sammelhefter zur Herstellung mehrseitiger Druckprodukte wie Zeitschriften oder Broschüren. Der Sammelhefter besteht aus Anlegestationen, Sammelstrecken und einem Heftapparat. Die Anlegestationen liefern die bedruckten und gefalteten Druckbogen an die Sammelstrecken, auf denen sie rittlings abgelegt werden. Mitnehmern transportieren die Druckbogen zu einem Heftapparat, in dem sie geheftet werden. Das Klagepatent sieht vor, dass die Anlegestationen mit jedem Maschinentakt nacheinander die Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und dass die Heftköpfe im Gleichlauf den Sammelstrecken folgen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die angegriffenen Gegenstände diese Vorgaben nicht erfüllen, und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass diese Feststellung zutreffend ist. Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.01.2009, Az: I-2 U 13/04
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 2005 abgelaufenen deutschen Patentes 36 16 XXX (Klagepatent, Anlagen K38, K43 und ROKH6) betreffend einen Sammelhefter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Das Klagepatent beruht auf einer 1986 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorität von 1985 eingereichten und 1986 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist 1991 veröffentlicht worden (Anspruchsfassung s. Anlage K43, Spalte 5, Zeilen 66 bis Spalte 6, Zeile 57). Im Einspruchsverfahren hat Patentanspruch 1 durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. September 1994 (11 W (pat) 45/92) eine geänderte Fassung erhalten, die am 29. Juni 1995 veröffentlicht worden ist (s. Anlage K38, Spalte 6, Zeile 55 bis Spalte 7, Zeile 49). In einem von der Beklagten zu 1. angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 25. Juni 2002 (Anlagen K39 und rop17) das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterung dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgende im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Fassung erhält, auf welche die Patentansprüche 2, 3 und 6 rückbezogen sind (im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):
Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:
a) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,
b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,
c) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,
d) es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16. Oktober 2007 (X ZR 226/02, Anlage rop12) zurückgewiesen; die geänderte Patentschrift (Anlage ROKH6) ist. Juni 2008 veröffentlicht worden.
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatentes zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung, die nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 3 und 4 ein weiteres Ausführungsbeispiel, aus dem insbesondere das Beschicken der Sammelstrecke mit aus einer Anlegestation kommenden Druckbögen und das Heften der auf mehreren Sammelstrecken gesammelten und aufeinander gelegten Druckprodukte hervorgeht.
Die Beklagten stellen her und vertreiben Sammelhefter unter den Bezeichnungen A und B, deren Heftapparat zunächst mit rotierenden 10 Heftköpfen versehen war (Ausführungsform I). Aufbau und Funktionsweise ergeben sich aus der im. Oktober 1993 eingereichten europäischen Patentanmeldung 0 606 XYZ der Beklagten zu 1. (Anlage ROKH 10), deren Anspruch 1 wie folgt lautet:
Sammelhefter für aus gefalteten Druckbogen bestehende Druckprodukte, mit zueinander parallel sich erstreckenden und zu ihrer Längserstreckung quer umlaufenden Sammelstrecken, auf deren sattelförmigen Auflagen die Druckbogen gesammelt und geheftet werden, sowie mit einem Rotationsheftapparat, dessen im wesentlichen sternförmig angeheftete Heftköpfe mit den Sammelstrecken im Heftbereich zusammentreffend angetrieben sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Heftköpfe (10) jeweils eine zum Aufsitzen auf die Druckprodukte (27) bestimmte Heftklammerführung (17) und, in diese teleskopisch eingreifend, einen Stößel (29) aufweisen, wobei die Flugbahn der Heftklammerführung (17) auf dem rotierenden Träger (8) des Heftapparates (2) bezogen auf ihren Radius (R), aus einer Vorlauflage (a) in eine Rücklauflage (c) schwenkbar und gegen eine Rückstellkraft (32) nach innen verschiebbar gehaltert sind.
Mit Urteil vom 20. Januar 2000 untersagte der Senat den Beklagten die weitere Nutzung dieser Ausführungsform (2 U 106/95; LG Düsseldorf 4 O 313/94). Seit Januar 2000 ist die Anzahl der Heftköpfe auf 8 verringert (Ausführungsform II/1); außerdem vertreiben die Beklagten Sammelhefter unter der Bezeichnung "C", von denen ein Exemplar auf der Messe D 2000 in D ausgestellt war (Ausführungsform II/2). Das Zusammenwirken der Heftköpfe mit den Sammelstrecken ist aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anlagen CCP 5 a/b aus Anlage ROP 1) und aus der ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Figur 1 der genannten europäischen Patentanmeldung (letztere bezogen auf die Version mit 10 Heftköpfen) ersichtlich.
Die Zuführung der Druckbogen aus den Anlegestationen zu den Sammelstrecken wird in den Abbildungen 5 und 6 des als Anlage B2 vorgelegten Kataloges der Beklagten und der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gemäß Anlage ROP 18 dargestellt. Die durch die in Bild 5 Anlage B2 gezeigten Sauggreifer geöffneten Druckbogen sind vor dem Erreichen der Sammelstrecke durch eine um eine senkrecht zur Drehachse der Sammelstrecken verlaufende wendelförmige Vorrichtung aufgespreizt, bevor die Sammelstrecke von unten aufsteigend in den geöffneten Druckbogen eingreift. Die an Klammern gehaltenen Druckbogen werden der Sammelstrecke zunächst weiter entgegen geführt, dann lässt die Klammer sie los und die Druckbogen werden unter Schwerkrafteinwirkung rittlings auf der sattelförmigen Auflage der Sammelstrecke aufliegend abgeworfen.
Die Klägerin hält diese Sammelhefter für eine Verletzung des Klagepatentes und macht geltend, sie stimmten wortsinngemäß mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre überein. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren verlange das Klagepatent, die Druckbogen erst in dem Zeitpunkt aufzuspreizen, in dem die Sammelstrecken mit ihnen beschickt werden. Die angegriffenen Vorrichtungen hätten die Druckbogen dagegen bereits einige Zeit aufgespreizt, bevor der Abwerfvorgang auf die Sammelstrecken beginne. Rechne man bereits das Öffnen mit Hilfe der Sauggreifer zum Beschickungsvorgang, bewegten sich die Sammelstrecken während eines Maschinentaktes um den Winkelabstand von mehr als zwei Sammelstrecken weiter. Darüber hinaus folgten die Heftköpfe den Sammelstrecken beim Heftvorgang nicht im Gleichlauf. Das Klagepatent verlange insoweit zumindest eine zeitlich überlappende Heftung an zwei Sammelstrecken. Bei den angegriffenen Gegenständen setze dagegen der nachfolgende Heftkopf auf der ihm zugeordneten Sammelstrecke erst auf einen vorauslaufenden Heftkopf seine Sammelstrecke bereits wieder verlassen habe.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2003 abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung der angegriffenen Maschine mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint und zur Begründung ausgeführt, erfindungsgemäß würden die Druckbogen erst während des Beschickens der sattelförmigen Auflagen aufgespreizt, wobei mit Beschicken nur das eigentliche Abwerfen der Druckbogen auf die sattelförmigen Auflagen gemeint sei. Das ergebe sich aus dem Anspruchswortlaut, aber auch aus den hiermit übereinstimmenden Ausführungen des Bundespatentgerichts, das die entsprechend arbeitende aus der US-Patentschrift 3 199 862 (Anlage 44, deutsche Übersetzung Anlage ROKH11) bekannte Maschine von einer nicht erfindungsgemäß arbeitenden Vorrichtung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 XXX (Anlage 8 zu Anlage B5) abgegrenzt habe, bei der die Druckbogen schon vor dem Beschicken der sattelförmigen Auflagen gespreizt seien. In mit letzterer vergleichbarer Weise arbeiteten auch die angegriffenen Vorrichtungen.
Darüber hinaus folgten bei den angegriffenen Gegenständen die Heftköpfe beim Heftvorgang den Sammelstrecken nicht im Gleichlauf. Das Klagepatent verlange über die technische Selbstverständlichkeit, dass jeder Heftkopf seiner Sammelstrecke in Gleichlauf folge, hinaus, dass sich die mindestens zwei Heftköpfe untereinander in Gleichlauf zu bewegen hätten. Anspruch 1 beschränke sich zwar nicht auf die erst in Unteranspruch 2 gelehrte, exakt gleichzeitige Heftung auf zwei Sammelstrecken; der Heftvorgang auf der einen Sammelstrecke müsse aber begonnen werden, bevor derjenige auf der benachbarten Sammelstrecke abgeschlossen sei, wobei der Heftvorgang mit dem Aufsetzen der Heftklammerführung auf dem Druckprodukt beginne und mit ihrem Abheben nach dem Umbiegen der hindurchgetriebenen Heftklammer ende. Bei den angegriffenen Gegenständen habe sich dagegen der vorauslaufende Heftkopf bereits wieder entfernt, bevor der nächste auf seiner Sammelstrecke aufsetze.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren - abgesehen vom Unterlassungsanspruch - weiter. Sie führt unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag zur Begründung aus: Mit dem "Beschicken der Sammelstrecke" bezeichne das Klagepatent einen Vorgang, der mit dem Abziehen (Vereinzeln) eines Druckbogens aus dem in der Anlegestation bereitgehaltenen Bogenstapel beginne und sich bis zum Ablegen des in der weiteren Folge an seiner Blume aufgespreizten Druckbogens auf der sattelförmigen Auflage einer Sammelstrecke fortsetze. Während des - so verstandenen - "Beschickens" werde der Druckbogen auch bei der angegriffenen Ausführungsform aufgespreizt und er werde auch mit seiner offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert. Letzteres ergebe sich daraus, dass der Förderer mit seinen die Druckbogen an ihren Pfalz festhaltenden Greifern nach unten geneigt verlaufen und die einzelnen Sammelstrecken auf ihrem Weg durch die Drehachse der Trommel zwangsläufig von unten nach oben in den aufgespreizten Druckbogen eintauchten. Soweit das Klagepatent eine Beschickung jeder sattelförmigen Auflage einer Sammelstrecke mit jedem Maschinentakt fordere, sei damit angesichts des in den Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift erläuterten Ausführungsbeispiels lediglich gemeint, dass ein Beschickungsvorgang mit jeder Drehung von einer Sammelstrecke zur nächsten initiiert werde, so dass die Sammelstrecken lückenlos mit einem Druckbogen belegt würden. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb desselben Maschinentaktes auch der Beschickungsvorgang zu Ende gebracht, d.h. der Druckbogen aufgespreizt und auf der Sammelstrecke abgelegt werde. Schließlich entspreche es nicht den Tatsachen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Heftung an zwei an einer benachbarten Sammelstrecken ohne zeitliche Überlappung stattfinde. In jedem Fall werde die erfindungsgemäße Lehre insoweit mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht; entsprechende Anregungen enthalte der Durchschnittsfachmann aus der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gewürdigten europäischen Patentanmeldung 0 095 603 (Anlagen ROP6 und B5).
Weiterhin genüge es zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre, dass der vorauslaufende Heftkopf seine Klammerführung gerade von der Sammelstrecke zurückgezogen habe, aber noch auf sie ausgerichtet positioniert bleibe (vgl. Position F in vorstehender Abbildung), während der nachlaufende Heftkopf die folgende Sammelstrecke zwar noch nicht erreicht habe, aber in Bezug auf sie schon vollständig positioniert, ausgerichtet und mit vorbereiteter Heftklammer ausgestattet sei (Position A in vorstehender Zeichnung). Gegenüber der aus der Schweizer Patentschrift 519 993 (Anlage ROP 8) bekannten Vorrichtung verkürze sich der für die Positionierung des Heftkopfes beanspruchte Zeitanteil an der Dauer eines Maschinentaktes erheblich. Der Gleichlauf ergebe sich daraus, dass die Klammerführung federbeaufschlagt sei und während des Kontaktes mit der Sammelstrecke von dieser radial etwas nach außen verdrängt und aus ihrer Kreisbahn auf eine Bewegungsbahn gezwungen werde, die auch der zu heftende Bogenstapel mit seinen Falzrücken zurücklege (vgl. Positionen B - F der vorstehenden Zeichnung).
Nachdem die Parteien den Rechtsstreits im Umfang des Unterlassungsbegehrens mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatentes übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
I. die Beklagten zu verurteilen,
ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten
Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
wobei der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:
a) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind,
b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,
c) der Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,
d) es sind Mittel vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten,
und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, wie z.B. "A" oder "C" sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschrfiten der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu 1. bis 5. entsprechende Belege vorzulegen haben;
II. festzustellen,
1. dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Januar 1987 bis 13. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Nach der erfolgten Teilvernichtung beziehe sich das Klagepatent nur noch auf solche Sammelhefter, bei denen die Druckbogen im Zuge des Beschickungsvorgangs mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und außerdem aufgespreizt würden. Beide Anforderungen seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt. Der Transport der Druckbogen erfolge nicht mit der dem Falz gegenüber liegenden Blume in Richtung auf die Sammelstrecken, sondern rechtwinklig dazu, ähnlich wie dies aus dem Stand der Technik gemäß der europäischen Patentanmeldung 0 095 603 bekannt sei. Das Aufspreizen der Druckbogen geschehe gleichfalls nicht während des Beschickungsvorgangs, mit dem das Klagepatent den (letzten) Akt des Abwerfens der Druckbogen auf die Sammelstrecke bezeichne. Mit Hilfe von Sauggreifern sowie einer wendelförmigen Vorrichtung würden die Druckbogen bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr deutlich vor dem Zeitpunkt aufgespreizt, zu dem der die Druckbogen an ihrem Pfalz haltende Greifer öffne und dadurch die Druckbogen auf die Sammelstrecke abwerfe. Das Aufspreizen und Ablegen der Druckbogen vollziehe sich schließlich auch nicht - wie vom Klagepatent gefordert - mit jedem Maschinentakt, sondern nehme einen über den einzelnen Maschinentakt hinausgehenden Zeitraum in Anspruch. Zu guter Letzt scheitere der Verletzungstatbestand auch daran, dass die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken nicht im Gleichlauf folgten. So lange sich der eine Heftkopf mit seiner Klammerführung auf dem Druckprodukt der einen Sammelstelle befinde, setze der andere Heftkopf mit seiner Klammerführung nicht auf der benachbarten Sammelstrecke und deren Druckprodukt auf. Sammelstrecken und Heftköpfe führten überdies eine gegenläufige Bewegung aus, wie dies auch bei der deutschen Auslegeschrift 1 055 YYY der Fall sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Sammelhefter nicht mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre übereinstimmen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Klagepatent (Anlage ROP 2) erweist sich die angefochtene Entscheidung in Ergebnis und Begründung als zutreffend.
1. Der Sammelhefter, auf den sich das Klagepatent bezieht, sammelt bedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) und heftet sie anschließend in der selben Maschine zur Herstellung mehrseitiger Druckprodukte wie Zeitschriften, Broschüren oder dergleichen. Er besteht aus den Komponenten Anlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen entspricht derjenigen der Druckbogen des fertigen Druckproduktes, von denen jeder eine Doppelseite der fertigen Zeitschrift bildet. Jede Anlegestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, und zwar die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des späteren Druckproduktes, und die zweite ebenso wie jede weitere den jeweils von innen nach außen betrachtet nächstfolgenden Druckbogen. Die Sammelstrecke nimmt die von den Anlegestationen auf ihrer sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen auf. Mitnehmer schieben die Druckbogen längs ihrer Auflage von Anlegestation zu Anlegestation auf der Sammelstrecke seitlich vor bis zum Heftapparat, der sie im Falzbereich heftet und zu fertigen Druckprodukten zusammenfügt.
Ein Sammelhefter dieser Art ist nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Abs. [0002] Anlage ROKH6, die den folgenden Erörterungen zugrunde gelegt wird) aus der Schweizer Patentschrift 519 993 (Anlage ROP8) bekannt, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist. Er schiebt die übereinandergelegten Druckbogen auf einer einzigen Sammelstrecke nicht längs, sondern quer zu den sattelförmigen Auflagen vor und führt die gesammelten Druckbogen mit gleichförmiger Geschwindigkeit an die Heftköpfe heran (vgl. BPatG, Anlage rop17, Brückenabsatz S. 18/19). So ausgerichtet werden die Druckbogen an den Heftköpfen (14, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) vorbei transportiert, wobei die Heftköpfe sich periodisch sowohl hin und her als auch auf und ab bewegen und die Heftklammern in der tiefsten Stellung der Heftköpfe gesetzt werden.
Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Abs. [0003] und [0004]), ist der Nachteil dieses Sammelhefters seine geringe Arbeitsgeschwindigkeit, die u.a. darauf zurück geht, dass für die Bearbeitung der Druckbogen, wie Öffnen, Heften und Auswerfen nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung steht, wobei selbst moderne Anlagen dieser Bauart maximal 5 Exemplare pro Sekunde produzieren können.
Der Erfindung liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0017]), die Produktionsgeschwindigkeit des vorbekannten Sammelhefters ohne Verlust an Verarbeitungspräzision zu erhöhen.
Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung einen Sammelhefter mit folgenden Merkmalen vor (im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):
Der Sammelhefter weist als Anlagestation (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstellen angeordnet sind. Es sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhanden. Die Anlegestationen dienen der Beschickung der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. Die Sammelstrecken sind
(4.1) gleich aufgebaut,
(4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und
(4.3) drehen sich um die Achse (1).
Jede Sammelstrecke weist auf:
(5.1) eine sattelförmige Auflage (3) für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen,
(5.2) längs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druck bogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem in dem Bereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) transportieren.
Mit jedem Maschinentakt
(6.1) beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden,
(6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter.
(7) Es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten.
Der Heftapparat
(8.1) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und
(8.2) weist die Sammelstrecke wenigstens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf.
Im Wirkbereich des Heftapparates
(9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still und
(9.2) folgen die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammel strecken im Gleichlauf.
Die mit den vorstehenden Merkmalen beschriebene Vorrichtung hat nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift (Abs. [0018]) den Vorteil einer erhöhten Produktionsgeschwindigkeit, weil für den Heftvorgang mehr Zeit zur Verfügung steht und erfordert für das Beschicken der sich folgenden Sammelstrecken durch die Anlegestationen einen vergleichsweise geringen konstruktiven Aufwand.
Wesentlich für die Erfindung ist das maschinentaktweise Beschicken der Sammelstrecken durch die Anlegestationen gemäß Merkmalsgruppe 6 und das Zusammenwirken von Heftapparat, Heftköpfen und Sammelstrecken entsprechend den Merkmalsgruppen 8 und 9.
Sinn und Zweck der Anlegestationen ist es, die einzelnen Druckbogen vorrätig zu halten und den Sammelstrecken so zuzufördern, dass die Druckbogen auf den sattelförmigen Auflagen der Sammelstrecken abgelegt werden. Da die Druckbogen an den Anlegestationen typischerweise gestapelt vorgehalten werden, jedoch vereinzelt auf den Sammelstrecken abzulegen sind, müssen die Anlegestationen technisch mehreres leisten, nämlich die Druckbogen zunächst vereinzeln, d.h. vom Stapel abziehen und sodann die vereinzelten Druckbogen fördern, an ihrer Blume aufspreizen und auf die sattelförmigen Auflagen der Sammelstrecken ablegen.
Wenn Merkmal (3) vorsieht, dass die Anlegestationen "der Beschickung ... der Sammelstrecken mit einem Druckbogen" dienen, so ist vor diesem Hintergrund mit diesem Begriff "Beschickung" gemeint, dass die Druckbogen im Zuge des Beschickungsvorgangs vom Stapel abgezogen (vereinzelt), gefördert, aufgespreizt und auf den Sammelstrecken abgelegt werden. In Übereinstimmung mit diesem Begriffsverständnis ordnet das Merkmal (6.1) folgerichtig an, dass während des Beschickungsvorgangs ("wobei") ein Transport der Druckbogen zu den Sammelstrecken und ein Aufspreizen der Druckbogen an ihrem freien Ende stattfindet. Dasselbe beschreibt die Klagepatentschrift in Absatz [0025).
Dass "Beschicken" den ganzen Vorgang beginnend mit dem Vereinzeln der Druckbogen aus dem Stapel und endend mit Ablegen des aufgespreizten Druckbogens auf der Sammelstrecke meint, wird schließlich auch durch die Darlegung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs im anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren gestützt; dies hat der Senat in seinem am selben Tage verkündeten zwischen denselben Parteien ergangenen Restitutionsurteil im Verfahren I-2 U 109/07 im einzelnen ausgeführt; hierauf wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit zur erfindungsgemäß angestrebten beschleunigten Arbeitsweise tragen auch die in den Merkmalsgruppen 8 und 9 niedergelegten und im Nichtigkeitsverfahren unverändert gebliebenen Vorgaben betreffend den Heftapparat bei. Dieser soll mehreren Sammelstrecken zugeordnet sein und je zugeordneter Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf aufweisen. Die Sammelstrecke bewegt die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates nicht weiter vorwärts, so dass sie dort nur noch die in den Merkmalen 4.3 und 6.2 beschriebene Rotationsbewegung der Sammelstrecken um die Trommelachse mit vollziehen. Dieser Bewegung der Sammelstrecken folgen die Heftköpfe nach Merkmal 9.2. Die Bewegung des Heftapparates kann eine pendelnde bzw. schwenkende (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0027], [0028] und Figuren 1 und 4) oder eine rotierende Drehbewegung sein (BPatG a.a.O., S. 13 letzter Abs.; BGH, a.a.O., S. 14, Tz. 27). Die Vorgabe "im Gleichlauf" in Merkmal 9.2 bedeutet, dass jeder Heftkopf der ihm zugeordneten Sammelstrecke beim Heftvorgang mit einer solchen Geschwindigkeit folgt, dass Sammelstrecke und Heftkopf radial stets mit gleichem Abstand auf einer Linie liegen (BGH, a.a.O., S. 10, Tz. 14). In der Einwirkungsphase darf in Laufrichtung der Druckbogen keine Relativbewegung zwischen dem Druckbogen und dem ihm zugeordneten Heftkopf stattfinden (BGH, a.a.O., S. 17/18, Tz. 34). Der aufgesetzte Heftkopf muss bis zum Abheben diejenige Bahn beschreiben, auf der sich auch die zu heftenden Falzrücken der zusammengetragenen Bogen befinden, anders wäre ein exaktes Setzen der Heftklammern nicht möglich. Auch die Winkelstellung darf sich nicht verändern (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anl. K35, S. 20, Abs. 4.3, S. 25 Abs. 5.3).
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, das Merkmal 9.2 sei auch dann erfüllt, wenn jeder Heftkopf zeitlich unabhängig vom anderen Heftkopf arbeite, sofern nur jeder für sich während des Heftvorganges der ihm zugeordneten Sammelstrecke im Gleichlauf folge, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Sollen die Heftköpfe den ihnen zugeordneten Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, müssen sie auch untereinander stets in gleichem Abstand und mit gleicher Geschwindigkeit laufen. Gleichlauf bedeutet aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine gleichgerichtete Bewegung ohne Relativbewegung zu den Sammelstrecken, aber nicht ausschließlich eine gleichsinnige Rotation (Gutachten Prof. Dr. E, Anlage ROKH 1, S. 10). Anspruch 1 des Klagepatentes verlangt allerdings nicht, dass die Heftung gleichzeitig erfolgt, das ist erst Gegenstand des Unteranspruches 2 (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anl. K 35 S. 22); Heftapparat und Heftköpfe müssen auch nicht beide gemeinsam mit den Sammelstrecken um deren Trommelachse mitdrehen - dies ist Gegenstand des Unteranspruches 3 -, sondern sie können auch um eine parallel zu dieser verlaufenden Achse rotieren oder schwenken (vgl. BGH, a.a.O., S. 14, Tz. 27). Sofern durch geeignete Maßnahmen Heftkopf und/oder Sammelstrecken radial nach innen ausweichen können, lassen sich die von beiden beschriebenen Kreisbahnen auch einander überschneidend anordnen, so dass im Überschneidungsbereich beide in unveränderter Winkelstellung zueinander einer gemeinsamen Bewegungsbahn folgen (Gutachten Prof. Dr. E, Anl. ROKH1, S. 9, Bild 4 und S. 10 und Anl. K 35, S. 22). Es wird auch nicht verlangt, dass beide Heftköpfe jeden Arbeitsschritt jeweils simultan ausführen, wie das in Anspruch 2 gelehrt und in Bezug auf die beiden Ausführungsbeispiele der Erfindung in der Klagepatentschrift beschrieben wird (Abs. [0028] und [0035]). Es ist aber wichtig, dass die nach dem Positionieren des Heftkopfes auf der Sammelstrecke bis zu dessen Entfernung anfallenden Arbeitsvorgänge, die den Heftvorgang bilden, zeitlich überlappend ausgeführt werden, also mindestens zwei hintereinander laufende Heftköpfe auf jeweils "ihren" Sammelstrecken gleichzeitig aufgesetzt sind, so dass der nachlaufende Heftkopf bereits aufgesetzt hat, bevor der vorauslaufende wieder abgehoben wird.
Bei der Bestimmung dessen, was das Klagepatent mit Heftvorgang meint, ist zu berücksichtigen, dass der Gleichlauf dazu dient, Relativbewegungen zwischen Bogenstapel und Heftkopf zu vermeiden, die ein exaktes Setzen der Klammern beeinträchtigen. Der Heftvorgang umfasst hier vom Ausgehen zunächst das Durchstoßen und Umbiegen der Heftklammern (insoweit übereinstimmend Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K35). Hinzu kommt aber auch der Schritt, der diesen Vorgang einleitet und die notwendige Voraussetzung dafür schafft, dass unerwünschte Relativbewegungen unterbleiben, nämlich das Aufsetzen der Klammerführung auf den Druckbogenstapel, die den Druckbogenstapel auf der Auflage fixiert und in einer gegenüber der Klammereintreibvorrichtung definierten Position festhält. Auch in dieser "Vorbereitungs- und Einleitungsphase" muss der Gleichlauf zwischen Heftkopf und zugeordneter Sammelstrecke bereits gegeben sein, weshalb sie folgerichtig auch zum Heftvorgang gezählt werden muss (anders Gutachten Prof. Dr. E, a.a.O.). Darin liegt der wesentliche Unterschied des erfindungsgemäßen Sammelhefters zu einem herkömmlichen Rotationshefter, bei dem sich Heftkopf und Sammelstrecke - ihre Winkelfällung zueinander verändernd - gegeneinander abwälzen und dies nicht zeitlich überlappend, sondern nacheinander geschieht (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K35, S. 20 ff. Abschnitt 4.3; Gutachten Prof. Dr. F, Anlage B19 a, S. 7). Zeitlich nacheinander folgende Heftvorgänge entsprechen dieser Lehre nicht, der es darum geht, gerade dadurch die Produktionsgeschwindigkeit zu erhöhen und mehr Zeit für die Vornahme des Heftvorgangs zu schaffen (Klagepatentschrift Abs. [0018]), dass die Produkte mehrerer Sammelstrecken gleichzeitig bearbeitet werden und der Heftapparat mit allen Heftköpfen hierzu nur einmal positioniert werden muss. Die hierdurch gegenüber der Einzelpositionierung eingesparte Zeit, nämlich der Zeitraum der Weiterdrehung der Sammeltrommel um den Winkel zwischen zwei Sammelstrecken, und der Zeitgewinn durch die zumindest teilweise gleichzeitig stattfindende Heftung der Produkte mehrerer Sammelstrecken erlauben eine entsprechende Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit (BGH, a.a.O., S. 10, Tz. 14 und S. 17, Tz. 32). Allein der auch beim herkömmlichen Rotationshefter gegebene Zeitgewinn durch eine dicht Abfolge der einzelnen Heftvorgänge nacheinander genügt dazu auch nicht.
2. Geht man hiervon aus, hat das Landgericht eine Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre aus zutreffenden Gründen verneint.
a) Allerdings sind die Merkmale 6 und 6.1 wortsinngemäß verwirklicht. Auch bei der angegriffenen Vorrichtung beschicken die Anlegestationen mit jedem Maschinentakt nacheinander jede sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und werden bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt. Das ist in den Gründen das ebenfalls heute verkündeten und bereits erwähnten Restitutionsurteil in dem Verfahren I-2 U 109/07 im einzelnen dargelegt. Die dortigen Ausführungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, betreffen zwar unmittelbar nur die dort streitgegenständliche Ausführungsform I, sie gelten aber sinngemäß auch für die hier in Rede stehenden Ausführungsformen II/1 und II/2, die sich insoweit von der ursprünglichen Version I nicht unterscheiden.
b) Nicht verwirklicht ist jedoch das Merkmal 9.2, weil die Heftvorgänge zweier aufeinander folgender Heftköpfe nicht gleichzeitig im Sinne einer mindestens teilweisen zeitlichen Überlappung stattfinden. Unstreitig hat der vorauslaufende Heftkopf den Druckbogenstapel seiner Sammelstrecke schon wieder verlassen, wenn der nachfolgende Heftkopf auf seiner Sammelstrecke aufsetzt. Das Aufsetzen des nachfolgenden Heftkopfes erfolgt ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen erst in der Position B, zu diesem Zeitpunkt hat der vorauslaufende Heftkopf jedoch die Position F, bis zu deren Erreichen er auf "seiner" Sammelstrecke aufliegt, wieder verlassen. Dass er in der Position A bereits mit vorbereiteter Heftklammer auf die Sammelstrecke ausgerichtet ist, gestattet es noch nicht, diesen Arbeitsschritt schon dem Heftvorgang zuzurechnen, er ist vielmehr noch Teil der Positionierung bzw. des Heranführens, weil der Heftkopf noch nicht auf die Druckbogen einwirken kann und erst zu diesem Zweck noch weiter an sie herangefahren werden muss. Erst recht gilt das, wenn man mit dem Sachverständigen des die Ausführungsform I betreffenden Verfahrens 2 U 106/95 folgend (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K35, S. 23-25 und 31) den Heftvorgang nur auf die Zahlspanne vom Durchstoßen der Klammer bis zu deren Umbiegen bezieht. Denn wenn auf der nachfolgenden Sammelstrecke das Eintreiben der Klammer beginnt, ist das Umbiegen der Klammer auf der vorausgehenden Sammelstrecke lange abgeschlossen. Das Eintreiben der Klammer hat in der Position C begonnen, der Umbiegevorgang ist in Position E beendet.
Auch bei einer Verarbeitung dicker Druckbogenstapel ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin keine abweichenden Abläufe; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass bei dicken Stapeln die Klammerführung entsprechend der Abbildung K45 schon bei Position auf den Stapel aufsetzt und bis zur Position G dort verbleibt, während die nächste Sammelstrecke schon den Punkt A erreicht hat. Auch im Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Klägerin das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert widerlegt, die Entfernung von Heftkopf und Sammelstrecke werde entsprechend der zu verarbeitenden Stapeldicke eingestellt, so dass sich Verhältnisse wie in der Zeichnung Anlage K45 nicht ergäben.
c) Da die Heftvorgänge aufeinander folgender Heftköpfe und Sammelstrecken nacheinander und nicht seitlich überlappend stattfinden, wird das Merkmal auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln benutzt; hierzu fehlt es schon an der erforderlichen Gleichwirkung.
III.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 15.01.2009
Az: I-2 U 13/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/493bf372aefa/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_15-Januar-2009_Az_I-2-U-13-04