Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2010
Aktenzeichen: 11 W (pat) 341/04
(BPatG: Beschluss v. 21.01.2010, Az.: 11 W (pat) 341/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 (Aktenzeichen 11 W (pat) 341/04) entschieden, dass das Patent DE 100 04 389 aufrechterhalten wird. Das Patent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Schweißen mittels Elektronenstrahl. Das Patentamt hatte das Patent ursprünglich am 25. März 2004 erteilt, doch eine Einspruchsgegnerin, die E... GmbH, hatte Einspruch gegen das Patent erhoben. Sie argumentierte, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und stützte sich dabei unter anderem auf verschiedene Veröffentlichungen und Druckschriften.
Der Einspruch wurde jedoch am 23. Dezember 2009 zurückgenommen. Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und beantragte, das Patent mit einem geänderten Patentanspruch aufrechtzuerhalten. Nach Prüfung des Einspruchsvorbringens stellte das Gericht fest, dass kein Widerrufsgrund vorliegt und das Patent mit den geänderten Ansprüchen schutzwürdig ist. Die Patentinhaberin wurde somit in ihrem Antrag bestätigt.
Da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde, ist nun nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt. Das Gericht sieht daher keine Notwendigkeit, eine ausführliche Begründung zu geben.
Die Entscheidung wurde von Dr. W. Maier v. Zglinitzki, Dr. Fritze und Fetterroll getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 21.01.2010, Az: 11 W (pat) 341/04
Tenor
Das Patent DE 100 04 389 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und der Beschreibung vom 21. Januar 2010 sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gründe
I.
Auf die am 2. Februar 2000 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 100 04 389 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Schweißen mittels Elektronenstrahl" erteilt und die Erteilung am 25. März 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der E... GmbH, in M... am 6. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und sich zur Begründung auf folgende Veröffentlichungen gestützt E1 DE 197 29 083 C1 E2 DE 41 30 462 C1 E3 DE 44 38 303 A1 E4 DE 40 04 544 A1 E5 Schiller, S. et al: "Elektronenstrahltechnologie", Verlag und Technik Berlin 1995, limitierter Nachdruck der 1. Auflage 1977 und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften miteinbezogen 1 DE 34 28 802 C2 2 US 4,088,865 A.
Die Einsprechende hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Am 23. Dezember 2009 ist der Einspruch zurückgenommen worden.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag vom 21. Januar 2010, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag vom 21. Januar 2010 sowie jeweils mit der Beschreibung vom 21. Januar 2010 und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der danach geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Verfahren zum Schweißen von Bauteilen mittels Elektronenstrahl, insbesondere von punktoder achssymmetrischen Bauteilen, unter Ausbildung zumindest einer punktoder achssymmetrischen Schweißnaht, gekennzeichnet durch hochfrequente Ablenkung und praktisch trägheitslose Führung eines Elektronenstrahls zur praktisch gleichzeitigen Ausbildung zumindest einer Schweißnaht in punktoder achssymmetrischen Abschnitten, derart, dass beim Abkühlen der Abschmelze der zumindest einen Schweißnaht entstehende Schrumpfspannungen in dem verschweißten Werkstück symmetrisch einander gegenseitig in Bezug auf eine Symmetrieachse oderebene kompensieren, wobei der Brennpunkt des Elektronenstrahles zwischen einer Mehrzahl von Fokusebenen hinund herspringt, und Strahlposition und Schweißgeschwindigkeit gemessen werden und eine Abweichung über einen Soll -Istwert -Vergleich durch Strahlablenkung in Echtzeit kompensiert wird."
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Einspruch war zulässig.
Das Patent wird antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten.
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Die vorgenommenen Änderungen sind zulässig und führen zu keiner unzulässigen Erweiterung des Patents.
Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben.
Das Patent ist mit den geltenden, am 21. Januar 2010 vorgelegten Ansprüchen 1 bis 3 schutzfähig.
Einer sachlichen Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wird, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatG 47, 168 ff. -fehlende Begründungspflicht).
Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Fetterroll Bb
BPatG:
Beschluss v. 21.01.2010
Az: 11 W (pat) 341/04
Link zum Urteil:
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