Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 349/99
(BPatG: Beschluss v. 01.08.2001, Az.: 32 W (pat) 349/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 1. August 2001 entschieden, dass die Beschwerde der Anmelderin teilweise begründet ist. Die Anmelderin hatte die Wortmarke "RED" für verschiedene Waren, darunter handbetätigte Werkzeuge und Zubehör für Snowboards, angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hingegen hat festgestellt, dass für die meisten der angemeldeten Waren keine fehlende Unterscheidungskraft vorliegt. Der Begriff "RED" oder auch "rot" beschreibt für diese Waren kein charakteristisches Merkmal. Bei einigen Waren, wie Wachs und Tuning-Bausätzen für Snowboards, handelt es sich jedoch um eine Beschreibung eines sonstigen Merkmals, nämlich des Temperatur-Einsatzbereichs. Daher wurde die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Insgesamt wurde der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 01.08.2001, Az: 32 W (pat) 349/99
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 13. April 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze (Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen, nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards, Gaspedale, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Snowboards, Snowboard-Bindungenzurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke RED für die Waren Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze (Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards, Gaspedale, Wachs, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Tuningbausätze für Snowboards bestehend aus Feile, Entgratersteine, Schleifkissen, Schaber, Schrauber, Unterlegscheiben, Wachs und Lappen.
Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß "RED" dem englischen Grundwortschatz angehöre und ohne weiteres als "rot" verständlich sei. Damit handele es sich lediglich um eine beschreibende Farbangabe. Rote Gegenstände höben sich vom regelmäßigen Einsatzgebiet, dem Schnee, gut ab. Es liege daher nahe, Zubehörteile entsprechend farblich zu gestalten. Bei Gleitwachsen treffe die Farbe eine Aussage über das Temperaturintervall, in dem diese eingesetzt werden könnten. Die Bedeutung als Akronym (Riding Enhancement Devices) trete zurück, da die Bedeutung als Farbbezeichnung im Vordergrund stehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht keine Gründe, weshalb die Bedeutung als Akronym zurücktreten solle, und verweist auf Voreintragungen in den USA und Kanada.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister für die Waren "Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze (Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen, nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards, Gaspedale, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Snowboards, Snowboard-Bindungen" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Marken), noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund bestehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlfPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN). Diese kann der Marke für die eingangs genannten Waren nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit kein beschreibender Begriffsinhalt zu. "RED" oder auch "rot" beschreibt für keine dieser Waren ein Charakteristikum. Es ist bei dieser Sachlage nicht auszuschließen, daß bei einer Verwendung als Kennzeichen eher ein Name oder eine Firma, die aus diesen Einzelbuchstaben gebildet ist, assoziiert wird. So verstanden ist nicht davon auszugehen, daß der Verbraucher "RED" nur aus gebräuchliches Wort der englischen Sprache ohne jede betriebshinweisende Funktion auffassen wird.
Bei "RED" handelt es sich für die eingangs bezeichneten Waren auch nicht um eine Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung in das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Weder die Markenstelle, noch der Senat konnten Feststellungen treffen, daß mit "RED" oder sogar "rot" die genannten Waren sachlich bezeichnet werden oder daß die Verwendung der Farbe rot sich zu einer Angabe mit sachlichem Gehalt entwickeln könnte.
2. Dagegen ist bei "RED" im Hinblick auf Wachs und auf Tuning-Bausätze für Snowboards (die auch Wachs enthalten) um eine Angabe, die zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. In einem mittleren Temperaturbereich (je nach Hersteller) von minus vier Grad bis minus vierzehn Grad oder von minus fünf Grad bis minus zwölf Grad wird das Wachs als Hinweis auf diesen entsprechenden Einsatzbereich rot eingefärbt. Damit dient es zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals, nämlich des Temperatur-Einsatzbereichs.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Prö/Na
BPatG:
Beschluss v. 01.08.2001
Az: 32 W (pat) 349/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/49c806ef4b51/BPatG_Beschluss_vom_1-August-2001_Az_32-W-pat-349-99