Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2011
Aktenzeichen: 6 W (pat) 75/07

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2011, Az.: 6 W (pat) 75/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2011 (Aktenzeichen 6 W (pat) 75/07) eine Beschwerde zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall ging es um ein Patent für ein Gleitstück, insbesondere für Türschließer oder Drehflügelantriebe. Das Gleitstück besteht aus einem Tragkörper mit federnd vorgespannten Gleitflächen, die auf Gleitschienenflächen einer Gleitschiene anliegen. Zwischen Tragkörper und Gleitflächen sind Federelemente angeordnet. Das Gleitstück besteht aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte und ist als einteiliges Werkstück ausgebildet.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten, wurde von der Einsprechenden eingelegt. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in der beschränkten Fassung aufrechtzuerhalten.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstellt. Das Gleitstück erfüllt die Voraussetzungen für eine Patentierung, da es gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Das Gericht hat festgestellt, dass keines der im Verfahren berücksichtigten Dokumente ein Gleitstück mit allen Merkmalen des Patentanspruchs zeigt. Die Neuheit des Gleitstücks wurde von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt.

Auch die erfinderische Tätigkeit des Gleitstücks wurde vom Gericht bestätigt. Es wurde festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik abgeleitet werden kann. Die bekannten Gleitstücke in den entgegengehaltenen Dokumenten weisen nicht die Merkmale des erfindungsgemäßen Gleitstücks auf und bieten keine Anregung, diese in der beanspruchten Art und Weise zu kombinieren.

Das Bundespatentgericht hat daher die Beschwerde zurückgewiesen und das Patent in der beschränkten Fassung aufrechterhalten. Die geltenden Patentansprüche und die darauf bezogenen Unteransprüche sind zulässig und gewährbar. Der Gegenstand des Patents erfüllt die Kriterien für eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.07.2011, Az: 6 W (pat) 75/07


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Erteilungsund Einspruchsverfahren wurde folgender Stand der Technik in Betracht gezogen:

(E0) DE 197 44 199 A1

(E1) DE 28 36 032 A1

(E2) DE 35 07 821 A1

(E3) DE 33 22 774 A1

(E4) DE 37 37 891 A1

(E5) DE 43 14 192 A1

(E6) DE 42 34 748 A1

(E7) JP 11-172 996 A

(E8) US 48 60 485

(E9) DE 27 07 632 A1.

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentund Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 29. März 2007 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 4. Juli 2007, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am selben Tag.

Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in der im Einspruchsverfahren beschränkten Fassung aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Gleitstück (1), insbesondere für Türschließer oder Drehflügelantriebe mit einem Tragkörper (2) und mit Gleitflächen (3, 4) zur Anlage an Gleitschienenflächen (5, 6) einer Gleitschiene (7), wobei zumindestens eine der Gleitflächen (3, 4), vorzugsweise beide Gleitflächen (3, 4), am Tragkörper (2) in Richtung auf die Gleitschienenflächen (5, 6) federnd vorgespannt angeordnet sind, wobei zwischen Tragkörper (2) und Gleitflächen (3, 4) je ein Federelement (8, 9) angeordnet ist, wobei die Gleitflächen (3, 4) auf je einem Anlagestück (10, 11) angeordnet sind, und wobei der Tragkörper (2) und das bzw. die Anlagestücke (10, 11) einteilig ausgebildet sind und die Lagerung von dem bzw. den Federelementen (8, 9) in Form von Werkstoffzonen mit geringerer Shorehärte als denjenigen des Tragkörpers (2) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gleitstück (1) aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte besteht und als einteiliges Werkstück ausgebildet ist.

Mit dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 wird die Aufgabe gelöst, ein Gleitstück der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art zu schaffen, das die Verminderung bzw. die Vermeidung des Auftretens derartiger Klackgeräusche ermöglicht.

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Patentschrift als auch aus den Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Gleitstück mit allen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt. Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden.

b.

Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung soll sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der (E0) DE 197 44 199 A1 bzw. (E1) DE 28 36 032 A1 und (E7) JP 11-172 996 A ergeben.

Das Gleitstück nach der (E0) DE 197 44 199 A1 besteht gemäß Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 2 aus mehreren Einzelteilen, nämlich einem Grundkörper 4 bzw. 40, einem Tragbolzen 7 bzw. 70, einem O-Ring 6 oder einer umspritzten Elastomerschicht 65, und einem an der Rückseite des Grundkörpers 4 bzw. 40 montierten Deckel 5 bzw. 50 (vgl. Figuren 1 und 3). Bereits hieraus ist ersichtlich, dass dieses bekannte Gleitstück nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1, wonach das Gleitstück 1 aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte besteht und als einteiliges Werkstück ausgebildet ist, aufweisen kann, da es gerade nicht aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte besteht und als einteiliges Werkstück ausgebildet ist.

Das Gleitstück nach der (E1) DE 28 36 032 A1 ist ebenfalls mehrteilig aufgebaut, nämlich aus den Längsstegen 36, 37, den Rückenstegen 36, 37, den Einlagen 34, 35, dem Backenvorderteil 40 und dem Tragbolzen 42, wie sich schon allein durch einen einfachen Blick auf die Figur 1 erkennen lässt und auf S. 16, Abs. 3 erläutert ist. Auch die übrigen beschriebenen Ausführungsformen beschreiben mehrteilig aufgebaute Gleitstücke (vgl. S. 19, Abs. 2 bis S. 21, Abs. 2). Da sich somit beide Gleitstücke bereits vom grundsätzlichen Aufbau her vom erfindungsgemäßen Gleitstück unterscheiden, kann keine dieser Druckschriften eine Anregung in Richtung auf den Streitgegenstand geben.

Eine solche Anregung erhält der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Gleitstücken, auch nicht bei Kenntnis der Entgegenhaltungen (E7) JP 11-172 996 A, (E8) US 48 60 495 oder (E9) DE 27 07 632 A1.

Die (E7) JP 11-172 996 A erläutert ein Gleitstück an der Unterkante einer Schiebetür o. dgl. (vgl. Figur 1 und Anspruch 3 sowie Abs. [0009] der englischen Übersetzung), die (E8) US 48 60 495 beschreibt ein Dichtelement, das auch Gleiteigenschaften haben kann (vgl. Anspruch 3 i. V. m. dem Abstract) und die (E9) DE 27 07 632 A1 betrifft ein Kunststoffprofil, welches ebenfalls Gleiteigenschaften besitzt (vgl. Ansprüche 2 und 3). Somit betreffen die drei genannten Druckschriften zwar im weitesten Sinn einteilige Gleitstücke, die aus einem Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte hergestellt sind, jedoch besteht keines dieser Gleitstücke aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil. Vielmehr sind all diese Profile stabförmig ausgebildet (vgl. die jeweiligen Figuren). Denn was erfindungsgemäß unter dem Begriff "blockförmig" verstanden werden soll, erläutert die Patentschrift in Abs. [0010]: durch Ablängen eines entsprechenden Koextrusionsprofils soll das Gleitstück hergestellt werden.

Aber selbst, wenn man die aus den Entgegenhaltungen (E7) JP 11-172 996 A, (E8) US 48 60 495 und (E9) DE 27 07 632 A1 bekannten Gleitstücke als blockförmig bezeichnen wollte, fehlt eine Anregung, derartige durch Koextrusion hergestellte Gleitstücke dazu zu verwenden, die bei bekannten Gleitstücken, wie siez. B. in der (E0) DE 197 44 199 A1 oder der (E1) DE 28 36 032 A1 dargestellt sind, vorkommende Geräuschproblematik zu bekämpfen.

Somit zeigt der nachgewiesene Stand der Technik zwar die Einzelmerkmale der vorliegenden Erfindung, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, welche den Fachmann dazu anregen könnten, bekannte Einzelmerkmale in der beanspruchten Art und Weise zu kombinieren. Denn eine Erfindung ist nicht schon deshalb naheliegend, weil ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur erfindungsgemäßen Lehre hätte kommen können, sondern nur dann, wenn er die neue Lösung auch vorgeschlagen haben würde. Dazu bedarf es der Feststellung eines Anlasses oder bestimmter Anhaltspunkte oder Anregungen, die den Fachmann dazu geführt haben würden, das technisch ja immer Mögliche auch tatsächlich zu realisieren (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 4, Rdn. 61). Daran fehlt es im vorliegenden Fall aber, da keine Veranlassung bestand, die bekannten Einzelmerkmale zu dem beanspruchten Gegenstand zusammen zu setzen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

5. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.

Dr. Lischke Hartlieb Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2011
Az: 6 W (pat) 75/07


Link zum Urteil:
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