Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 108/05
(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 108/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 6. März 2006 (Aktenzeichen AnwZ (B) 108/05) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen. Der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und erhält keine Erstattung für außergerichtliche Auslagen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 300 € festgesetzt.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, da er sich in Vermögensverfall befand. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Widerrufsbescheids an. Der Bundesgerichtshof stellte zunächst die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies jedoch später die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antragsteller hatte während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Nach Bestandskraft der Widerrufsverfügung stellte der Anwaltsgerichtshof die Erledigung der Hauptsache fest und hob die Kosten des verbundenen Verfahrens gegeneinander auf. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer außerordentlichen sofortigen Beschwerde.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Rechtsmittel unzulässig ist. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft, da die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht anfechtbar ist. Dies gilt auch für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die damit verbundene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist nur in den Fällen zulässig, die abschließend in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt sind. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die Kostenentscheidung gehören nicht dazu. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht statthaft.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az: AnwZ (B) 108/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Während des sich daran anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (AnwZ(B) 43/04) ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Der Senat stellte mit Beschuss vom 1. Februar 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies aber dann mit Beschluss vom 25. Juli 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2005 (1 BvR 2343/05) nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2004 hatte der Antragsteller - während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache - zunächst beim Anwaltsgerichtshof mit seinen Anträgen vom 15. Juli 2004 (1 ZU 74/04) und 11. August 2004 (1 ZU 90/04) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat beide Verfahren verbunden. Nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des verbundenen Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner außerordentlichen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO). Dies gilt auch für die vom Anwaltsgerichtshof hier getroffene Feststellung, dass sich das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdeverfahren erledigt hat und für die damit verbundene Kostenentscheidung. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht (Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 97/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist insoweit nicht statthaft.
Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 74/04 -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 108/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4a76ec1baa4b/BGH_Beschluss_vom_6-Maerz-2006_Az_AnwZ-B-108-05