Oberlandesgericht München:
Urteil vom 11. November 2010
Aktenzeichen: 29 U 2391/10
(OLG München: Urteil v. 11.11.2010, Az.: 29 U 2391/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Klage einer Firma, die ein System zum Zubereiten von Kaffee mit Aluminium-Portionskapseln vertreibt. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, in ihrer Werbung für manuelle Kaffeebereiter mit der Bezeichnung "French press" und der Aussage "Make taste, not waste" unlautere Aussagen zu tätigen. Sie beantragt, der Beklagten die Nutzung dieser Werbeaussagen zu verbieten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jedoch vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Werbung der Beklagten nicht herabsetzend oder vergleichend ist und keine irreführenden Aussagen enthält. Es wird auch festgestellt, dass die Werbung keine Spitzenstellungsbehauptung enthält.
Aufgrund dieser Entscheidung wird die Klage der Klägerin abgewiesen und sie muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.
Insgesamt handelt es sich um ein Urteil, das die Klage einer Firma gegen eine andere Firma wegen angeblich unlauterer Werbung abweist. Es wird festgestellt, dass die Werbung keine unlauteren Aussagen enthält.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG München: Urteil v. 11.11.2010, Az: 29 U 2391/10
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin vertreibt ein System, bei dem mit Kaffeepulver gefüllte Aluminium-Portionskapseln in spezielle Geräte eingesetzt werden, um tassenweise Espresso oder Kaffee zuzubereiten.
Die Beklagte bietet manuelle Kaffeebereiter € in Fachkreisen als French press bezeichnet € mit einer besonderen Brühmethode an. Dabei wird das Kaffeepulver zusammen mit heißem Wasser in eine Glaskanne gegeben; in einem zweiten Schritt wird der an der Kanne angebrachte Stempel mit einem metallenen Filter nach unten gedrückt, um den gemahlenen Kaffee von der Flüssigkeit zu trennen. Sodann kann der fertige Kaffee ausgeschenkt werden, ohne dass Kaffeesatz in die Tasse gelangt.
Die Beklagte gab einen in englischer Sprache gehaltenen Katalog (vgl. Anlage K 28) heraus, der sich auch an deutsche Verkehrskreise richtete und folgende Darstellung enthielt:
Zu Deutsch:
mach Geschmack, nicht Abfall.eindeutig die beste Methode, Kaffee zu kochen.Die sich anschließende Katalogseite enthielt folgenden Text:
Now more than ever the B. R French press system is THE way of brewing coffee. In fact, it's official: Slate magazine and bon appétit say the French press is the greenest way to an excellent cup of coffee. It's pure and simple € which is exactly the reason why coffee tasters use this method to determine the quality of coffee beans. The materials of the French press (glass and stainless steel) are completely taste-free so nothing comes between your ground coffee beans and the hot water. The French press literally generates no waste at all: no metal or plastic capsules, no paper, no nothing (Unterstreichung nur hier). You only boil as much water as you need € and there you go. We all know plastic water bottles are an environmental problem, but have you thought about those metal or plastic capsules left by other coffee machines€ They generate more waste than espresso (Unterstreichung nur hier). With the B. R French press its just glass, water and coffee € brewing doesn't get any purer .
Zu Deutsch:
Jetzt ist das B. R -French-press-System mehr denn je DIE Methode, Kaffee zu kochen. Es ist sogar offiziell: das Slate-Magazin und Bon Appétit sagen, dass die French press die grünste Methode ist, zu einer hervorragenden Tasse Kaffee zu kommen. Es ist rein und einfach € das ist genau der Grund, warum die Methode von Kaffeeverkostern zur Bewertung der Qualität von Kaffeebohnen verwendet wird. Die Materialien der French press (Glas und rostfreier Stahl) sind völlig geschmacksneutral, so dass nichts zwischen Ihre gemahlenen Kaffeebohnen und das heiße Wasser gelangt. Die French press erzeugt buchstäblich gar keinen Abfall: keine Metall- oder Plastikkapseln, kein Papier, kein gar nichts (Unterstreichung nur hier). Sie kochen nur soviel Wasser, wie Sie brauchen € und fertig. Wir alle wissen, dass Plastikwasserflaschen ein Umweltproblem darstellen, aber haben Sie an all die Metall- oder Plastikkapseln gedacht, die bei anderen Kaffeemaschinen zurückbleiben€ Sie erzeugen mehr Abfall als Espresso (Unterstreichung nur hier). Bei der B. R -French-press gibt es nur Glas, Wasser und Kaffee € Kaffeekochen kann nicht reiner sein.
Die Klägerin ist der Auffassung, die beiden bildlich wiedergegebenen Aussagen und die unterstrichenen Aussagen im Katalog-Fließtext seien unlauter. Sie hat beantragt,
I. der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
den manuellen Kaffeebereiter French press in der Bundesrepublik Deutschland mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder eine die folgenden Aussagen enthaltende Werbung für den manuellen Kaffeebereiter French press zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
1. make taste, not waste , wenn diese Aussage € wie im Folgenden abgebildet € mit der Darstellung von für Kapselsystem-Kaffeemaschinen bestimmten Kapseln kombiniert wird,
und/oder
2. The French press literally generates no waste at all: no metal or plastic capsules, no paper, no nothing
und/oder
3. but have you thought about those metal or plastic capsules left by other coffee machines€ They generate more waste than espresso
und/oder
4. clearly the best way to brew coffee,
hilfsweise: clearly the best way to brew coffee so, wie in Anlage K 28 auf Seite 5 geschehen;
II. die Beklagte zu verurteilen, ihr über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehend Ziffer I. 1. bis 4. Auskunft zu erteilen, insbesondere über die Adressaten von Werbung gemäß Ziffer I. 1. bis 4., die Werbemedien einschließlich Zeitraum der jeweiligen Werbung und Auflagenhöhe der Werbemedien, die Werbung gemäß vorstehend Ziffer I. 1. bis 4. enthalten, sowie die mit Verkäufen der French press seit Beginn der Werbung gemäß vorstehend Ziffer I. 1. bis 4. erzielten Umsätze;
III. festzustellen, dass ihr die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen habe, welcher ihr aus den in Ziffer I. 1. bis 4. bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
Die Beklagte erachtet die Aussagen als lauterkeitsrechtlich zulässig. Sie hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25. Februar 2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden.
hilfsweise:das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisenDie Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hat die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten als zulässig, insbesondere als nicht missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
II. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht der Klage in der Sache den Erfolg versagt.
351. Die mit dem Klage- und Berufungsantrag Ziffer I. 1. angegriffene Werbung mit dem Slogan Make taste, not waste (zu Deutsch: mach Geschmack, nicht Abfall ) ist nicht unlauter.
36a) Sie stellt keine herabsetzende oder verunglimpfende vergleichende Werbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
37aa) Vergleichende Werbung ist nach § 6 Abs. 1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt daher schon dann vor, wenn eine Äußerung € auch nur mittelbar € auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Mitbewerber sind Unternehmen, die substituierbare Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten; von einem gewissen Grad der Substitution kann ausgegangen werden, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können (vgl. BGH GRUR 2010, 161 € Gib mal Zeitung Tz. 12 m. w. N.).
38Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht die angegriffene Werbung zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen als vergleichend i. S. d. § 6 UWG angesehen.
39bb) Diese Werbung setzt jedoch die Waren der Klägerin nicht i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG herab.
40(1) Eine solche Herabsetzung erfordert mehr als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH, a. a. O., € Gib mal Zeitung Tz. 16; GRUR 2002, 982 (983 f.) € DIE "STEINZEIT" IST VORBEI! ).
(2) An derartigen besonderen Umständen fehlt es im Streitfall.
aaa) Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BGH, a. a. O., € Gib mal Zeitung Tz. 20 m. w. N.).
43Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der angegriffene Slogan von den maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahin verstanden, dass mit dem System der Beklagten Geschmack ohne Abfall hergestellt werde und mit dem von der Klägerin verwendeten System Abfall ohne Geschmack. Vielmehr misst ihm der Verkehr jedenfalls bei der von der Beklagten verwendeten Ausgestaltung nur die Bedeutung bei, dass mit deren System Geschmack ohne Abfall hergestellt werde, ohne dass den Erzeugnissen anderer Systeme der Geschmack abgesprochen würde. Mit der unter den Slogan gesetzten Abbildung von gebrauchten Kapseln zeigt die Beklagte augenfällig, dass sie in der Vermeidung von Verpackungsabfall den wesentlichen Unterschied zum System der Kaffeezubereitung mittels Portionskapseln sieht, nicht in Differenzen im geschmacklichen Ergebnis; deshalb kann dem Slogan nicht auch die Aussage entnommen werden, das Erzeugnis nach dem System der Beklagten sei geschmacklich besser.
44Nicht zuletzt wegen der optischen Bezugnahme auf den Verpackungsabfall ist die Auslegung der Klägerin fernliegend, durch den Slogan werde der nach ihrem System hergestellte Kaffee als Abfall bezeichnet. Auch für die von der Klägerin herangezogene Auslegung, die Beklagte nehme durch die angegriffene Werbung ganz allgemein eine überlegene Umweltverträglichkeit in Anspruch, fehlt es an tragfähigen Anknüpfungspunkten. Vielmehr zeigt gerade die Abbildung von Portionskapseln, dass sich die Aussage der Beklagten auf den Aspekt des anfallenden Verpackungsmülls beschränkt.
45bbb) Da die angegriffene Werbung den Inhalt hat, bei dem System der Klägerin werde € anders als bei anderen Systemen € Kaffee zubereitet, ohne dass Verpackungsabfall entstehe, fehlt ihr jeder unangemessen abfällige, abwertende oder unsachliche Charakter.
b) Die Werbung ist auch nicht deshalb unlauter, weil sie gegen die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstieße.
Danach handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Waren bezogen ist.
48Bei dem vom Landgericht und dem Senat festgestellten Verkehrsverständnis des Slogans dahin, dass bei dem System der Beklagten € anders als bei Kapselsystemen € kein Verpackungsabfall anfalle, ist der Vergleich aber gerade objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der verglichenen Kaffeezubereitungssysteme bezogen und unterfällt daher nicht den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG für unlauteres Handeln genannten Kriterien.
c) Die Werbung ist nicht irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1, Abs. 3 UWG.
50Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffene Werbung nicht besagt, beim System der Beklagten werde gar kein Abfall produziert, sondern lediglich, es falle kein zusätzlicher Abfall in Form von Kapseln an. Wegen des allgemein bekannten Umstands, dass der für das System der Beklagten benötigte Kaffee ebenso wie die Kapseln der Klägerin nur in einer Verpackung erworben werden kann, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung lediglich dahin, dass kein darüber hinausgehender, durch eine Portionierung bedingter Abfall verursacht werde. Diese Aussage ist richtig.
Eine Berühmung allgemeiner Überlegenheit unter ökologischen Gesichtspunkten, wie sie die Klägerin der Werbung beimisst, ist darin nicht enthalten (s. o. a) bb) (2)).
d) Der Slogan stellt auch keine Herabsetzung i. S. d. § 4 Nr. 7 UWG dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unter bb) Bezug genommen.
2. Hinsichtlich der Aussage The French press literally generates no waste at all: no metal or plastic capsules, no paper, no nothing (zu Deutsch: Die French press erzeugt buchstäblich gar keinen Abfall: keine Metall- oder Plastikkapseln, kein Papier, kein gar nichts ; Klage- und Berufungsantrag Ziffer I. 2.) hat das Landgericht die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen, weil die Aussage keine Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG beinhaltet.
Auch hinsichtlich dieser Aussage hat das Landgericht das zu Beginn jeder Irreführungsprüfung zu ermittelnde Verkehrsverständnis (vgl. BGH GRUR 2010, 352 € Hier spiegelt sich Erfahrung Tz. 11 m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , UWG, 28. Aufl. 2010, § 5 UWG Rz. 2.74) zutreffend festgestellt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erweckt die angegriffene Aussage beim Durchschnittsverbraucher weder den Eindruck, der für das System der Beklagten benötigte Kaffee könne ohne Verpackung gekauft werden, noch den, bei diesem System bleibe kein Kaffeesatz übrig. Beide Umstände sind allgemein bekannt; die Werbeaussage bietet dem Durchschnittsverbraucher keinen Anlass für die Annahme, sie wolle ihn von diesem Vorverständnis abbringen. Die Angabe no waste at all (zu Deutsch: gar kein Abfall ) wird, wie der Doppelpunkt zum Ausdruck bringt, durch den nachfolgenden Teil erläutert. Dieser zählt lediglich Kapseln und Papier auf; die doppelte Verneinung am Satzende wird schon wegen ihrer grammatischen Fehlerhaftigkeit lediglich als überschwängliche Betonung der Aussage und nicht als Ausweitung von deren Reichweite verstanden. Die Aussage bezieht sich daher allein darauf, dass beim Vorgang des Kaffeeherstellens keine Zusatzmittel wie Kapseln oder Filterpapier eingesetzt werden, die anschließend wegzuwerfen wären.
Dieser Aussageinhalt ist zutreffend.
3. Ebenso greift die Berufung die Klageabweisung ohne Erfolg an, soweit sie sich auf die Aussage but have you thought about all these metal or plastic capsules left by other coffee machines€ They generate more waste than espresso (zu Deutsch: aber haben Sie an all die Metall- oder Plastikkapseln gedacht, die bei anderen Kaffeemaschinen zurückbleiben€ Sie erzeugen mehr Abfall als Espresso ; € und Berufungsantrag Ziffer I. 3.) bezieht.
Das Landgericht hat diese Aussage als nicht irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG angesehen, weil sie im Gesamtkontext der Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unterstreichung der Aussage verstanden werde, dass bei der Verwendung einwegverpackter Kaffeekapseln Müll im Übermaß anfalle; der zweite Satz könne nicht als mathematischer Vergleich dahin verstanden werden, dass das Volumen der Kapseln oder deren Gewicht größer sei als das Volumen oder Gewicht eines fertigen Espressos. Dem schließt sich der Senat an.
Die von der Klägerin Berufungsverfahren vertretene Auffassung (vgl. S. 23 d. Berufungsbegründung v. 27. Mai 2010 = Bl. 176 d. A.), der Verbraucher entnehme der Aussage, dass die Kapseln (als Verpackungsmüll) mehr Abfall darstellten als Kaffeepulverabfall (Lebensmittelabfall), verlässt den Bereich vertretbarer Deutungsmöglichkeiten.
4. Schließlich wendet sich die Berufung auch ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage wegen der Aussage clearly the best way to brew coffee (zu Deutsch: eindeutig die beste Methode, Kaffee zu kochen ; Klage- und Berufungsantrag Ziffer I. 4.). Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag sind unbegründet, weil die angegriffene Werbemaßnahme keine Spitzenstellungsbehauptung enthält.
Reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile unterfallen nicht dem Verbot irreführender Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptungen, weil sie keine Angaben i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG enthalten (vgl. BGH GRUR 2002, 182 (183) € Das Beste jeden Morgen m. w. N.; Bornkamm , a. a. O., § 5 Rz. 2.42).
Im Streitfall wird die angegriffene Aussage im rechten Teil einer Doppelseite vor dem Hintergrund einer Abbildung einer French-press-Kanne wiedergegeben; das hat € wovon auch die Parteien ohne weitere Erörterung ausgehen € zu Folge, dass der Verkehr die Aussage auf das System der Beklagten bezieht. Bei der Würdigung der Aussage ist indes auch der linke Teil der Doppelseite zu berücksichtigen, der die bereits unter 1. behandelte Werbung mit der Aussage make taste, not waste und der Abbildung gebrauchter Portionskapseln enthält. Beide Aussagen werden durch ihre einheitliche Gestaltung in Schrift und Platzierung jeweils über den Abbildungen so in Beziehung zueinander gesetzt, dass die eine als Begründung für die andere verstanden wird. Da die Werbung auf der linken Seite auf die Vermeidung von Verpackungsabfall abstellt, kann die angegriffene Aussage clearly the best way to brew coffee nur so verstanden werden, dass die Methode der Beklagten aus eben diesem Grund als die beste bezeichnet wird. Das ist als reines Werturteil keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung einer Spitzenstellung.
5. Da ein Unterlassungsansprüche begründendes unlauteres Verhalten der Beklagten nicht vorliegt, fehlt es auch an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz.
C.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
OLG München:
Urteil v. 11.11.2010
Az: 29 U 2391/10
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