Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 142/01
(BPatG: Beschluss v. 29.04.2002, Az.: 30 W (pat) 142/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung bezüglich bestimmter Waren aufgehoben wird. Die Markenstelle hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, da die Marke angeblich keine Unterscheidungskraft aufweist. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Eintragungshindernisse nicht gegeben seien. Das Gericht stimmt der Anmelderin zu und hebt die Zurückweisung auf. Es stellt fest, dass die Marke "Media Markt computerwelt" in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Angabe über deren wesentliche Eigenschaften darstellt und somit kein Freihaltebedürfnis besteht. Es findet auch keine beschreibende Sachangabe für die Waren durch die Marke statt. Zudem erkennt das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel von anderen Unternehmen wahrgenommen wird. Die Entscheidung ist endgültig und nicht weiter anfechtbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 29.04.2002, Az: 30 W (pat) 142/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Antennen, vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in KFZ, Mikrophone, Kopfhörer, Verbindungskabel, Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbespielte Audio- und Vidiobänder, CDs; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Computer-Peripheriegeräte sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; elektronische Medien (soweit in Klasse 9 enthalten); Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); Zeitschriften, Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und Computerprogramme"
zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung Media Markt computerwelt, im Beschwerdeverfahren zuletzt noch bestimmt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 8, 9, 14, 15, 16, 20, 28 und 40.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich ua hinsichtlich der im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, der Marke fehle insoweit jegliche Unterscheidungskraft, weil die Anmeldung lediglich beschreibend auf eine Verkaufsstätte für Waren aus den Bereichen Medien und Computertechnik hinweise.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und verfolgt bezüglich der von der Zurückweisung betroffenen Waren ihr Eintragungsbegehren weiter. Mit näheren Außenführungen, ua unter Bezugnahme auf die Entscheidung "HOUSE OF BLUES" des Bundesgerichtshofs (MarkenR 1999, 292), hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen, nicht für gegeben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 vom 29. Mai 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung im Umfang des noch maßgeblichen Warenverzeichnisses zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, deren Gegenstand allein noch die von der Markenstelle versagten Waren sind, ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Media", "Markt" und "computerwelt" zusammen. "Media" - der Plural von "Medium" - ist zwar lateinischen Ursprungs (wörtlich:Mittel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die deutsche Sprache Eingang gefunden (vgl zB Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 851). "Media" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von Informationen und Meinungen, Unterhaltung und Belehrung dienen, zB Film, Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video, Computer (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000, S 859; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 1063). Das Wort "Markt" bezeichnet neben einem Verkaufsplatz vor allem ein Absatzgebiet (vgl Duden aaO S 1052). Der Bestandteil "-welt" ist in Wortzusammensetzungen eine verbreitete Bezeichnung für einen Vertriebsort von Erzeugnissen und kann damit in der Kombination mit dem Bestandteil "computer-" einen kaufmännischen Betrieb bezeichnen, in dem Waren angeboten werden, die den Bereich Computer (Datenverarbeitung) betreffen.
Die Marke Media Markt computerwelt bedeutet in der Gesamtheit "computerwelt für den Medienmarkt". Damit bezeichnet dieser Begriff aber nicht eine der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen (vgl BGH MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stellt aber nicht notwendig auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Anhaltspunkte dafür, daß mit einer Marke, die sich ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb bezieht, auch für die in diesem Betrieb veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind indessen nicht erkennbar. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.
Inwieweit ein Freihaltebedürfnis an der Geschäftsbezeichnung Media Markt computerwelt (das der Bundesgerichtshof für "House of Blues" in seiner Entscheidung bestätigt hat, vgl BGH aaO) auch nach der Markeneintragung tatsächlich sichergestellt werden kann (herkömmlich ist eine Benutzung einer fremden Marke als Firma oder als Firmenbestandteil ohne weiteres eine rechtsverletzende Benutzungshandlung, vgl Fezer, MarkenG, § 14 Rn 52 f) bleibt abzuwarten, kann jedenfalls hier aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt werden. Daß das Zeichen als Hinweis auf einen kaufmännischen Betrieb dient, dessen Geschäftstätigkeit schwerpunktmäßig im Bereich der Computer für das Gebiet der Medien liegt, begründet nur ein nach Auffassung des Bundesgerichtshofs über § 23 MarkenG ausreichend abgesichertes Freihalteinteresse an der entsprechenden firmenmäßigen Verwendung (BGH aaO - HOUSE OF BLUES).
Der angemeldeten Marke kann hinsichtlich der noch beanspruchten Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Wenn Media Markt computerwelt nicht warenbeschreibend ist, so gibt es keinen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl zB BGH WRP 2001, 1445-INDIVIDUELLE mwN). Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er die Kennzeichnung auf der Ware erblickt, diese nur in ihrem Sinn als Hinweis auf eine Verkaufsstätte und nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 29.04.2002
Az: 30 W (pat) 142/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4bf0d97d5187/BPatG_Beschluss_vom_29-April-2002_Az_30-W-pat-142-01