Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2005
Aktenzeichen: 2 W 6/05 - 2

(Saarländisches OLG: Beschluss v. 19.01.2005, Az.: 2 W 6/05 - 2)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts wurde eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Beklagten zu 5) bis 9) werden zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3.500 Euro.

Das Gericht argumentiert, dass die von den Beklagten zu 5) bis 9) geforderte Mehrvergütung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO zu Recht abgesetzt wurde. Die Voraussetzungen für eine neue Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO seien nicht erfüllt, da zwischen der Erledigung einer früheren Tätigkeit und dem Ansinnen der Mandanten, weiter tätig zu werden, weniger als zwei Kalenderjahre vergangen seien. Das Gericht betont, dass es für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO auf die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO ankomme. Die Tatsache, dass die Beklagten zu 5) bis 9) sich nach Zustellung der Stufenklage nicht am Verfahren beteiligt haben, führe unter den gegebenen Umständen nicht zur Fälligkeit im Sinne von § 16 Satz 2 BRAGO. Die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO solle lediglich den Aufwand des Anwalts berücksichtigen, der für eine vollkommene Neueinarbeitung erforderlich sei, wenn zwischen dem vorläufigen Ende der Tätigkeit und deren späterer Fortsetzung ein entsprechend langer Zeitraum liege, in dem sich der Anwalt nicht mit der Angelegenheit befassen musste. In diesem Fall sei der Prozessbevollmächtigte jedoch spätestens am 22. April 2002 wieder mit der Sache befasst gewesen, also nach weniger als zwei Jahren. Daher bleibt der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss bestehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Saarländisches OLG: Beschluss v. 19.01.2005, Az: 2 W 6/05 - 2


Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 5) bis 9) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 3.500 EUR

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die von den Beklagten zu 5) bis 9) zur Festsetzung angemeldete Mehrvergütung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgesetzt hat. Denn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wonach die weitere Tätigkeit in der Sache - ausnahmsweise (§ 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) - als neue Angelegenheit gilt, wenn zwischen der Erledigung einer früheren Tätigkeit und dem Ansinnen des Mandanten, weiter tätig zu werden, eine Zeit von mehr als zwei Kalenderjahren verstrichen ist, liegen nicht vor. Maßgebend für den Begriff der „Erledigung“ i.S. von § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO (OLG Stuttgart, MDR 2002, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26, jeweils m.w.N.). Dass die Beklagten zu 5) bis 9) sich nach Zustellung der Stufenklage bis zur Bezifferung des Zahlungsantrages faktisch nicht an dem Verfahren beteiligt haben, weil die in erster und zweiter Stufe verfolgten Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung ausschließlich gegen den Beklagten zu 1) geltend gemacht wurden, begründet unter den gegebenen Umständen - entgegen der Annahme der Beschwerde - keinen Fälligkeitstatbestand i.S. von § 16 Satz 2 BRAGO (AnwKom-BRAGO-Schneider, § 16, Rz. 99). Im Übrigen soll durch die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO lediglich der für eine vollkommene Neueinarbeitung erforderliche Aufwand des Anwalts berücksichtigt werden, wenn zwischen dem vorläufigen Ende der beauftragten Tätigkeit und deren späterer Fortsetzung ein entsprechend langer Zeitraum liegt, während dessen sich der Anwalt nicht mit der Angelegenheit befassen musste (OLGR Nürnberg, 2004, 221, m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht, weil der Prozessbevollmächtigte aktenersichtlich noch Anfang August 2000 Akteneinsicht genommen hatte und sodann spätestens mit Zustellung des bezifferten Leistungsantrages dritter Stufe an ihn am 22. April 2002 - also nach weniger als zwei Jahren - wieder mit der Sache befasst war.

Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).






Saarländisches OLG:
Beschluss v. 19.01.2005
Az: 2 W 6/05 - 2


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4c49058790d3/Saarlaendisches-OLG_Beschluss_vom_19-Januar-2005_Az_-2-W-6-05---2




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