Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. April 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 10/06

(BGH: Beschluss v. 16.04.2006, Az.: AnwZ (B) 10/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2006 mit dem Aktenzeichen AnwZ (B) 10/06 wurde festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Antragsteller, der zuvor seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten hatte, wurde von der Antragsgegnerin, aufgrund von Vermögensverfalls, widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt. Der Antragsteller legte jedoch sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers, diesmal gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte. Dieser zweite Widerrufsbescheid wurde bestandskräftig, da der Antragsteller daraufhin auf weitere Rechtsmittel verzichtete.

Da die Zulassung des Antragstellers bestandskräftig widerrufen wurde, ist die Hauptsache in diesem Verfahren erledigt. Die Entscheidung beinhaltet außerdem, dass die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin vom Antragsteller getragen werden müssen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wurde somit vom Bundesgerichtshof bestätigt. Aufgrund des bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung wird die Hauptsache als erledigt angesehen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und hat der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 16.04.2006, Az: AnwZ (B) 10/06


Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 35/05 -






BGH:
Beschluss v. 16.04.2006
Az: AnwZ (B) 10/06


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