Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 10. August 2011
Aktenzeichen: 6 W 1403/11
(OLG München: Beschluss v. 10.08.2011, Az.: 6 W 1403/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2011 (Aktenzeichen 6 W 1403/11) geht es um einen Rechtsstreit zwischen einer Antragstellerin und einem Antragsgegner. Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, ein bestimmtes Bildnis zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Das Landgericht München I hatte den Antrag zurückgewiesen, woraufhin die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner die Unterlassung der Vervielfältigung und des öffentlichen Zugänglichmachens des Bildnisses verlangen kann. Die Werke der schwedischen Autorin ... genießen urheberrechtlichen Schutz in Deutschland. Bei der beschriebenen Figur handelt es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken innehat. Die angegriffene Abbildung stellt eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur dar, wodurch der Antragsgegner nicht berechtigt ist, sie zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.
Das Oberlandesgericht hebt hervor, dass die beschriebenen äußeren Merkmale der Figur in dem Bildnis übernommen wurden und somit eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Die Abbildung entspricht nicht ausschließlich den Beschreibungen im Kinderbuch, aber es reicht aus, dass die einzigartigen äußeren Merkmale vorhanden sind. Der Antragsgegner darf das Bildnis nicht verbreiten oder verkaufen, jedoch ist nicht nachgewiesen worden, dass er dies bereits getan hat.
Das Gericht stellt fest, dass die Sicherung des Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin erforderlich ist, um weitere Verletzungen des Urheberrechts zu verhindern. Es sind keine entgegenstehenden Interessen des Antragsgegners erkennbar. Die Kosten des Verfahrens werden teilweise von der Antragstellerin und teilweise vom Antragsgegner getragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf eine bestimmte Summe festgesetzt.
Insgesamt hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts München I abgeändert.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG München: Beschluss v. 10.08.2011, Az: 6 W 1403/11
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 20.7.2011 € 33 O 14810 € abgeändert.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 5,-- bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft verboten, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen:
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 20.7.2011 unter I. Bezug genommen worden, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt: In Literatur und Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Übertragung eines geschützten Werkes in eine andere Werkart als klassischer Fall der freien Benutzung anzusehen sei, wie dies auch vom OLG München im Urteil vom 4.9.2003 € 29 U 4743/02 € ... ausgesprochen worden sei. Die Beschreibung der Figur der ... in der literarischen Vorlage sei nicht so detailliert, dass sich eine bestimmte konkrete bildliche Darstellung zwingend ergebe mit der Folge, dass für die jeweiligen konkreten Kostüme große Spielräume verblieben. Den Entscheidungen anderer Gerichte, auf die sich die Antragstellerin stütze, sei daher nicht zu folgen. Letztlich begehre die Antragstellerin den Schutz einer jeden Figur, die vom Verkehr (wahrscheinlich) als ... Darstellung angesprochen werden. Ein solcher Schutz werde durch das Urheberrecht nicht gewährt, vielmehr beziehe sich der Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 wie auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nur auf die jeweils konkrete Gestaltung. Soweit die Antragstellerin auf den Schutz von literarischen Figuren in der Rechtsprechung abstelle, handele es sich hierbei nicht allein um das Aussehen dieser Figur, wie es in den jeweiligen Sprachwerken beschrieben sei, sondern auch die Charaktereigenschaften seien mit schutzbegründend. Im vorliegenden Fall könne von einer Übernahme von Charaktereigenschaften nicht gesprochen werden. Die zu unterstellende Assoziation des Publikums an ... beruhe aber nur hinsichtlich einer nicht schutzfähigen Idee auf der schriftlichen Beschreibung durch ... Eine Übernahme weiterer konkreter Gestaltungsmerkmale sei nicht Gegenstand des Antrags.
Gegen den ihr am 27.7.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 2.8.2011. Sie macht geltend:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine unfreie Bearbeitung schon deswegen nicht vorliege, weil die Übertragung des geschützten Werkes (literarische Figur der ... in eine andere Werkart als klassischer Fall der freien Benutzung anzusehen sei. Vielmehr sei die Frage allein danach zu beantworten, ob eine völlig selbständige Neuschöpfung vorliege, hinter der das Ursprungswerk verblasse. Hierbei seien an das Vorliegen einer freien Benutzung strenge Maßstäbe anzulegen, wenn das neue Werk urheberrechtlich geschützte Elemente des älteren enthalte. Die angegriffene Darstellung übernehme die wesentlichen äußeren Züge der urheberrechtlich geschützten Figur der ... nämlich
€ die Farbe der Haare, die als Zöpfe geflochten abstehen;
€ das Gesicht sei mit Sommersprossen übersät;
€ breiter Mund, strahlend weiße und gesunde Zähne;
€ schürzenähnliches Kleid, das komisch und selbst genäht wirke, da es aus verschiedenen Teilen "zusammengestückelt" sei;
€ geringelte Strümpfe;
€ das lächelnde Mädchen mache einen fröhlichen, zuversichtlichen und selbstbewussten Eindruck.
Es gebe keine andere Figur, die diese Merkmale aufweise. Diese seien bereits für sich genommen (abstehende rote Zöpfe) außergewöhnlich. Verbunden mit Sommersprossen und geringelter Kleidung werde die Eigenartigkeit noch verstärkt. Die angegriffene Figur übernehme eine Vielzahl charakteristischer Elemente.
Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die literarische Beschreibung nicht so detailliert sei, dass sich eine bestimmte konkrete bildliche Darstellung daraus zwingend ergebe. Vielmehr sei die literarische Figur mit so spezifischen und ungewöhnlichen optischen Merkmalen ausgestaltet, dass man sofort eine klare Vorstellung von der Figur habe. Diese Figur sei auch mit keiner anderen literarischen Figur zu vergleichen, da sie aufgrund ihrer Eigentümlichkeit einmalig sei. Dass die Abbildungen, die von ... existierten, nicht alle identisch seien, stehe der Annahme einer unfreien Benutzung nicht entgegen. Denn eine unfreie Bearbeitung liege bereits dann vor, wenn so viele Elemente übernommen worden seien, dass das Originalwerk nicht hinter der Neuschöpfung verblasse, was vom Landgericht nicht geprüft worden sei.
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass nur die Kombination äußerer und innerer Eigenschaften den Urheberrechtsschutz begründen könnten. Auch wenn sich der Schutz aus der Kombination von äußeren und inneren Merkmalen ergeben könne, werde der Schutz bereits durch die Kombination der äußeren Merkmale begründet, wenn diese schon in besonderem Maße eigentümlich seien, wie dies auch in der Rechtsprechung anerkannt sei. Selbst wenn man hiervon abweichend die Übernahme von Charaktereigenschaften fordern wollte, so seien diese auch in der angegriffenen Abbildung vorhanden.
Die Antragstellerin beantragt:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 20.7.2011 € Az.: 33 O 14819/11 € wird wie folgt abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung € wird dem Antragsgegner bei Vermeidung ... verboten, ohne Einwilligung der Antragstellerin das nachstehende und zusätzlich in Anlage ASt 2 aufgeführte Bildnis von ... zu vervielfältigen, zu vertreiben oder öffentlich zugänglich zu machen:
(Es folgt die Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich.)
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 3.8.2011 nicht abgeholfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO), auch zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner die Unterlassung der Vervielfältigung und des öffentlichen Zugänglichmachens der angegriffenen Abbildung verlangen (§ 97 Abs. 1 UrhG).
a. Die Werke der schwedischen Autorin ... genießen in der Bundesrepublik Deutschland urheberrechtlichen Schutz (§ 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG).
b. Bei der literarischen Figur der ... wie sie vom Landgericht auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses (auszugsweise) beschrieben ist (siehe auch nachfolgend unter d.cc), handelt es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Denn die Beschreibung eines Mädchens mit entsprechendem Aussehen (Farbe und Form der Haare, Aussehen der Nase, breiter Mund, lange dünne Beine) und (komischer) teilweiser selbst genähter Bekleidung entspricht weder einer "naturgetreuen" Darstellung eines jungen Mädchens im Alter von neun Jahren noch finden sich im vorbekannten Formenschatz in den 40-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts entsprechende Figuren aus Märchen oder Kinderbüchern. Die Werkqualität und der damit einhergehende urheberrechtliche Schutz wird durch die Kombination der äußeren Erscheinungsmerkmale in Kleidung, Haartracht und sonstigem Aussehen, die die Figur der ... als solche prägen und von anderen Kinderfiguren unterscheiden, begründet (vgl. zu den Anforderungen OLG München, Urt. v. 20.12.2007 € 29 U 5512/06, GRUR-RR 2008, 37 Tz. 197 f m. w. N. (zitiert nach Juris) € Pumuckl-Illustration II).
c. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarung (Anlage ASt 1) glaubhaft gemacht, dass sie als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert ist (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG), gegen die behauptete unfreie Bearbeitung vorzugehen (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 985 unter 2.a € ...
24d. Die angegriffene Abbildung stellt sich als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur der ... dar (§ 23 UrhG). Der Antragsgegner ist daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Antragstellerin die Abbildung zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) € das Einstellen der Abbildung in das Internet setzt notwendig eine Vervielfältigung der Bilddatei voraus € und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG).
Dagegen ist eine Verbreitung bzw. ein Vertrieb des Bildnisses im Sinne von § 17 UrhG (Antragsschrift, Seite 17 unter 3.) weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Dass das Bildnis, auf das sich der Antrag bezieht, vom Antragsgegner zum Kauf angeboten wird, ist nicht dargetan. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wird das Bildnis zur Werbung für den Verkauf des ... im Internet benutzt, wobei dieses ausweislich von Blatt 3 der Anlage ASt 2 aus Oberteil, Hose und Strümpfen besteht.
aa. Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (aaO S. 987 unter 3. ...).
bb. Der Annahme einer unfreien Bearbeitung steht nicht entgegen, dass die in dem Kinderbuch von ... mit Worten (Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) beschriebene Figur der ... dem Internetauftritt des Antragsgegners (Anlage ASt 2) als Fotografie eines mit einem Kostüm bekleideten jungen Mädchens wiedergegeben wird. Denn die Wiedergabe in einer anderen Werkkategorie (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist für die Frage der Abgrenzung von der unfreien (§ 23 UrhG) zur freien Bearbeitung (§ 24 UrhG) als solche nicht aussagekräftig. Vielmehr ist die Abgrenzung nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmen. Etwas anders ergibt sich weder aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Literaturstellen, insbesondere auch nicht aus der Entscheidung ... (OLG München, Urt. v. 4.9.2003 € 29 U 4743/02), die sich (unter II.1.b), ebenso wie die Entscheidung vom 20.12.2007 (aaO Tz. 200 f. € ... II), u. a. mit der Frage befasst, ob der dortigen Klägerin (Graphikerin) wegen der Bearbeitung eines vorbestehenden (literarischen) Werkes ein Bearbeiterurheberrecht nach § 3 UrhG zusteht.
cc. Der Internetauftritt des Antragsgegners gemäß Anlage ASt 2, in dem u. a. Kostüme angeboten werden, zeigt ein junges Mädchen, das lachend/lächelnd die Hände erhoben hat und in der linken Hand eine Ratsche hält. Die Füße sind nach innen gedreht. Die roten Haare sind zu zwei langen Zöpfen geflochten, die auf den Schultern aufliegen und vorne nach oben weg stehen. Die Backen sind rot gefärbt, das Gesicht ist mit Tupfen (Sommersprossen) übersät. Die Bekleidung besteht aus einem bunten (rote halblange Ärmel, Brustbereich grün/gelb mit aufgesetzter roter Tasche in der Mitte) bis zur Taille reichenden Hemd/Schürze, einer kurzen gelben Hose (mit einem farbigen Flicken auf dem linken Oberschenkel), unterschiedlich langen, unterschiedlich farbigen (blau bzw. grün geringelten) Kniestrümpfen und roten Schuhen mit weißen Sohlen und weißen Schuhbändern.
Damit übernimmt die angegriffene Darstellung eine Reihe von eigenpersönlichen äußeren Merkmalen der literarischen Figur von ... auch wenn aufgrund der Beschreibung in dem Kinderbuch das Aussehen der Figur nicht in allen Einzelheiten vorgezeichnet ist, denn die Beschreibung der Figur der ... durch ... hat in Bezug auf mehrere eigenpersönliche Merkmale deutlich Gestalt angenommen und geht über bloße, nicht schutzfähige Anregungen bzw. eine nicht schutzfähigen Idee, wovon das Landgericht ausgegangen ist, hinaus.
In dem Kinderbuch wird ein junges Mädchen anhand seines Aussehens
"Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig mit Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen."
und der Kleidung
"Ihr Kleid war sehr komisch. ... hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es kurz und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen."
beschrieben. Von diesen Merkmalen finden sich in dem angegriffenen Bildnis, wie vorstehend ausgeführt, mehrere charakteristische äußere Merkmale identisch (Haarfarbe und Haartracht, Sommersprossen) oder in Abwandlungen (komische Kleidung: kurzes, selbstgenähtes Kleid; nicht zusammenpassende (geringelte) Kniestrümpfe) wieder. Auch wenn die Abbildung nicht alle beschriebenen äußeren Merkmale € ein "wirklich riesig breiter Mund" ist der angegriffenen Abbildung nicht zu entnehmen € aufweist und auch die Kleidung nicht in allen Details mit der literarischen Vorlage übereinstimmt € u. a. in Bezug auf die allgemeinkundig zu dem "komischen" Eindruck beitragenden übergroßen Schuhe von ..., treten die aus der literarischen Beschreibung des Aussehens der Figur ... entnommenen eigenpersönlichen Züge nicht in dem zu fordernden Ausmaß (siehe vorstehend unter aa.) zurück.
3. Der Verfügungsgrund folgt aus § 940 ZPO. Die Sicherung des Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist zur Unterbindung weiterer Zuwiderhandlungen erforderlich. Entgegenstehende Interessen des Antragsgegners, die im Wege der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Ein Streitwert in Höhe von ... erscheint unter Berücksichtigung von Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fallgestaltungen an der oberen Grenze des noch Angemessenen. Die nicht begründete Streitwertangabe in der Antragsschrift ist kein taugliches Indiz für eine sachgerechte Bewertung des Interesses der Antragstellerin an einer Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs. Der Antrag richtet sich gegen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des Bildnisses. Wettbewerbsrechtliche oder kennzeichenrechtliche Ansprüche sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch wenn das angegriffene Bildnis als Werbemittel bei dem Vertrieb der Kostüme eingesetzt wird und deren Vertrieb das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der eigenen Vermarktung beeinträchtigt, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass dieses auch angesichts der Verwendung des angegriffenen Bildnisses im Internet mit ... zu bemessen wäre.
OLG München:
Beschluss v. 10.08.2011
Az: 6 W 1403/11
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