Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 17/04

(BPatG: Beschluss v. 21.03.2006, Az.: 21 W (pat) 17/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. März 2006 (Aktenzeichen 21 W (pat) 17/04) entschieden, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen wird.

In dem Fall ging es um eine Patentanmeldung für einen Umlenkbeschlag eines Sicherheitsgurtes für Kraftfahrzeuge. Das Patentamt hatte das Patent nach einem Einspruch widerrufen, da der Gegenstand des Patentanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Patentinhaberin hatte dagegen Beschwerde eingelegt und das angegriffene Patent verteidigt.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass der Einspruch zulässig und ausreichend substantiiert war. Zudem wurde bestätigt, dass der erteilte Patentanspruch neu war. Allerdings stellte das Gericht fest, dass der Gegenstand des Patentanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Stand der Technik, insbesondere auf eine entsprechende Druckschrift. Zudem erklärte es, dass es für einen Fachmann naheliegend gewesen sei, die notwendigen Dimensionen des Umlenkbeschlags durch einfache Versuche zu ermitteln.

Auch ein Hilfsantrag der Patentinhaberin, der zusätzliche Merkmale enthielt, wurde abgelehnt. Das Gericht sah keine erfinderische Tätigkeit in den zusätzlichen Merkmalen und wies die Beschwerde der Patentinhaberin daher zurück.

Letztendlich wurde die Beschwerde der Patentinhaberin vom Bundespatentgericht zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.03.2006, Az: 21 W (pat) 17/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Auf die am 10. März 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 100 11 725 mit der Bezeichnung "Umlenkbeschlag für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeugs" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 19. Juli 2001 erfolgt.

Die Patentabteilung 22 hat das Patent nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluss vom 28. November 2003 widerrufen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 angesichts des durch eine offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Einspruchsverfahren ist unter anderem noch auf die beiden Druckschriften E1: DE 198 10 380 A1 und E2: EP 0 240 148 A2 verwiesen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das angegriffene Patent auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1, hilfsweise auf der Grundlage eines neuen, eingeschränkten Patentbegehrens. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte insbesondere auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise mit den mit Schriftsatz vom 30. Juni 2004 eingereichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 8).

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass weder der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, noch der des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag patentfähig sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Umlenkbeschlag für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeugs, M2 mit einer Lagerachse (1) zum schwenkbaren Lagern eines Beschlagkörpers (7) am Fahrzeugaufbau, M3 wobei der Beschlagkörper (7) einen Walkholm (2), um welchen das Gurtband des Sicherheitsgurtes geführt ist, M4 eine Verankerungsplatte (3), welche mit einer Verankerungsbohrung (6) um die Lagerachse (1) schwenkbar am Fahrzeugaufbau befestigbar ist, M5 und zwei Walkholmträger (4, 5), mit welchen der Walkholm (2) an seinen beiden Enden mit der Verankerungsplatte (3) fest verbunden ist, aufweist, dadurch gekennzeichnet, M6 dass die Außenabmessungen des Beschlagkörpers (7) auf einem um den Mittelpunkt der Verankerungsbohrung (6) gezogenen Kreis mit einem Radius von etwa 42 mm und/oder innerhalb dieses Kreises liegen M7 und dass des Abstand der Umlenklinie (18) des Walkholmes (2) vom Mittelpunkt der Verankerungsbohrung (6) etwa 26 mm beträgt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale M1 bis M7 des erteilten Patentanspruchs 1, an den sich die Merkmale M8 und M9 anschließen, welche lauten:

M8 und dass der Beschlagkörper (7) als Stahlblechpräge- und biegeteil ausgebildet ist, M9 der bei einer bestimmten vom Gurtband ausgehenden Belastung verformbar ist, wobei der Walkholm (2) bezüglich der Verankerungsbohrung (6) sich im Wesentlichen symmetrisch durchbiegt.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent einen Umlenkbeschlag für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeugs nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 (Spalte 1, 1. Absatz). Ein derartiger Umlenkbeschlag ist, wie in der Streitpatentschrift (Spalte 1, 2. Absatz ) weiter ausgeführt ist, aus der Druckschrift E1 bekannt. Er besitze einen um eine Lagerachse am Fahrzeugaufbau schwenkbaren Beschlagkörper. Der Beschlagkörper weise einen Walkholm auf, um welchen das Gurtband des Sicherheitsgurtes geführt sei. Der Walkholm sei an seinen beiden Enden mittels Walkholmträgern an einer Verankerungsplatte befestigt. An der Verankerungsplatte sei eine Verankerungsbohrung vorgesehen, mit welcher sich der Beschlagkörper um die Lagerachse, welche von einem Verankerungsbolzen gebildet werden könne, schwenkbar am Fahrzeugaufbau befestigen lasse.

Aufgabe des Streitpatents ist es, einen Umlenkbeschlag der vorstehend genannten Art zu schaffen, welcher eine verringerte Baugröße aufweist (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 39 bis 41).

Diese Aufgabe wird den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Zeilen 42 bis 62) zufolge durch einen Umlenkbeschlag mit den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelöst. Der Umlenkbeschlag sei in der Weise dimensioniert, dass er innerhalb der Verkleidung der B-Säule eine Kraftfahrzeugs angeordnet werden könne. Durch den relativ großen Abstand der Umlenklinie vom Mittelpunkt der Verankerungsbohrung lasse sich eine Reduzierung des Schwenkwinkels des Beschlagkörpers beim Anlegen des Sicherheitsgurtes erreichen. Hieraus ergebe sich im Crashfall eine verbesserte Krafteinleitung in den Umlenkbeschlag mit verbesserter Umschlagsicherheit.

II Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, da sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weder der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, noch der des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag als patentfähig erweist.

1.) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

2.) Es kann dahinstehen, ob der erteilte Patentanspruch 1 eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen findet und ob der beanspruchte - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Umlenkbeschlag neu ist. Denn dieser Gegenstand beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der als ein mit der Entwicklung von Fahrzeugrückhaltesystemen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren ist.

In der eingangs genannten Druckschrift E1 (vgl. insbesondere die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 13 bis Spalte 4, Zeile 13 sowie den Anspruch 1) ist unbestritten ein Umlenkbeschlag für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeugs mit den Merkmalen M1 bis M5 gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 offenbart.

Aus der E1 geht jedoch nicht explizit hervor, welche Außenabmessungen der Beschlagkörper des Umlenkbeschlags aufweist und wie groß der Abstand der Umlenklinie seines Walkholms (Gurtumlenkung 4) vom Mittelpunkt der Verankerungsbohrung (Bohrung 1) ist, wie dies insoweit gemäß den Merkmalen M6 und M7 des Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 1 beansprucht wird.

Entsprechender Hinweise im Stand der Technik bedarf es freilich nicht. Denn dem Fachmann ist sofort klar, dass es sich bei der Ermittlung der beiden vorstehend genannten Bemessungen um ein Optimierungsproblem handelt. So gilt es einerseits - unter Berücksichtigung der üblicherweise verwendeten Gurtbreite - die Baugröße des Umlenkbeschlags so weit zu reduzieren, dass er den ästhetischen Anforderungen des modernen Automobilbaus genügt, sich also nach Möglichkeit innerhalb der Verkleidung der sog. B-Säule unterbringen lässt. Zum anderen darf aber durch diese Minimierung die Funktionsfähigkeit des Umlenkbeschlags nicht beeinträchtigt werden. Es muss also gleichzeitig sichergestellt sein, dass der Abstand der Umlenklinie des Walkholms (4) vom Mittelpunkt der Verankerungsbohrung (1) so groß ist, dass der Beschlagkörper bei angelegtem Sicherheitsgurt nur um einen vergleichsweise kleinen Winkel verschwenkt wird, wodurch sich im Crashfall eine zuverlässige Krafteinleitung in den Umlenkbeschlag und eine hohe Umschlagsicherheit ergibt.

Es liegt im Rahmen fachmännischen Handelns, einfache Versuche in überschaubarer Anzahl durchzuführen, um auf diese Weise den beiden konkurrierenden Anforderungen gerecht zu werden. Aufgrund dieser Versuche wird der Fachmann zwangsläufig jene Außenabmessungen des Beschlagkörpers und Abstände der Umlenklinie des Walkholms vom Mittelpunkt der Verankerungsbohrung ermitteln, wie sie - im Übrigen nur näherungsweise - in den Merkmalen M6 und M7 des erteilten Patentanspruchs 1 beansprucht sind.

Damit ergibt sich der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.

3.) Es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist. Ebenso kann dahinstehen, ob sein Gegenstand den Schutzbereich des erteilten Patents erweitert. Denn auch die zusätzlichen Merkmale M8 und M9 vermögen die Patentfähigkeit des beanspruchten Umlenkbeschlags nicht zu begründen.

Aus der eingangs erwähnten, einschlägigen Entgegenhaltung E4 (vgl. die Figuren 4 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 37 bis Spalte 4, Zeile 19) ist schon bekannt, den Beschlagkörper eines Umlenkbeschlags (guide loop 50) für einen Sicherheitsgurt (belt 18) eines Kraftfahrzeugs als Stahlblechpräge- und -biegeteil (stamped metal bracket 52 ) auszuführen, wie dies insoweit im Merkmal M8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beansprucht wird. Es liegt im Ermessen des Fachmanns, sich dieser besonders einfachen und kostengünstigen Herstellungsmethode auch bei dem aus der E1 bekannten Umlenkbeschlag zu bedienen.

Was das noch verbleibende Merkmal M9 anbelangt, so liegt es für den Fachmann selbstverständlich auf der Hand, dass sich auch der in der E1 beschriebene Umlenkbeschlag bei einer bestimmten, vom Gurtband ausgehenden Belastung verformt, sofern diese Belastung nur genügend hoch ist. Darüber hinaus ist aufgrund des symmetrischen Aufbaus des bekannten Umlenkbeschlages (vgl. in der E1 die Figur 1) und des darin symmetrisch verlaufenden Sicherheitsgurtes (20) sofort klar, dass sich der Walkholm (4) bei dieser Verformung im Wesentlichen symmetrisch durchbiegen wird.

Nach alledem beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.) Die Beschwerde der Patentinhaberin war deshalb zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 21.03.2006
Az: 21 W (pat) 17/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4d954ac058a6/BPatG_Beschluss_vom_21-Maerz-2006_Az_21-W-pat-17-04




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