Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. September 2000
Aktenzeichen: 38 O 37/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.09.2000, Az.: 38 O 37/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 29. September 2000 (Aktenzeichen 38 O 37/00) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Betrag von 294.521,64 DM nebst 5% Zinsen seit dem 29. März 2000 zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Gerichtskosten werden zu 54/100 von der Beklagten und zu 46/100 von der Klägerin getragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 320.000,00 DM für die Klägerin und 4.000,00 DM für die Beklagte. Die Sicherheitsleistungen können durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Im Tatbestand des Urteils wird beschrieben, dass die Beklagte in ihrem Bestellmagazin im August 1996 für eine Porzellanserie geworben hat. Dabei wurden die Begriffe "Original N Dekor von 1740" und "berühmten Porzellanklassiker... mit seinem stilvollen N Dekor... seit 1740..." verwendet. Die Klägerin, Herstellerin des bekannten Ner Porzellan und Inhaberin der Marken "N" und "Ner Porzellan", hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits in einem früheren Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem aktuellen Rechtsstreit fordert die Klägerin eine Lizenzgebühr von 15% des Umsatzes, der mit den betroffenen Waren erzielt wurde, sowie einen weiteren Betrag von 91.444,62 DM als Schadensersatz für Fälligkeitstermine seit Oktober 1996 bis zur Klageerhebung im Februar 2000.
Die Klägerin beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, 449.727,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte fordert, dass die Klage abgewiesen wird und behauptet, keinen Gewinn erzielt zu haben und dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist.
Das Gericht entscheidet, dass die Klage teilweise begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 251.847,48 DM gemäß dem Markengesetz und dem UWG. Der Grund der Haftung wurde bereits in einem früheren Urteil festgestellt. Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, da die Beklagte wirtschaftlich nutzbare Rechte der Klägerin unentgeltlich in Anspruch genommen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Kunden aufgrund der Hinweise auf das N Dekor davon abgehalten wurden, die teurere Originalware zu kaufen, wenn die billige Ware nach der Katalogbeschreibung optisch ähnlich ist.
Da die Klägerin eine angemessene Lizenz als Schadensersatz verlangt, wird die angemessene Lizenzgebühr auf 10% des erzielten Nettoverkaufspreises geschätzt. Der Umsatz der Geschäfte der Klägerin mit der marken- und wettbewerbswidrigen Werbung betrug 2.998.184,20 DM. Demgemäß ist eine Lizenzgebühr von 251.847,48 DM zu entrichten. Dieser Betrag ist ab dem 1. Oktober 1996 mit 5% zu verzinsen. Zusätzlich sind die zuerkannten Beträge ab Rechtshängigkeit mit 5% zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 54/100 und die Klägerin zu 46/100. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 541.172,25 DM festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 29.09.2000, Az: 38 O 37/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.521,64 DM nebst 5% Zinsen seit dem 29. März 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 54/100, die Klägerin zu 46/100.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 320.000,00 DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt im Versandweg diverse Gebrauchsartikel. In ihrem monatlich allen wesentlichen Tageszeitungen in Deutschland beigelegten Bestellmagazin hat die Beklagte für August 1996 für eine PorzellanserieJ geworben, indem an zwei Stellen vonOriginal N Dekor von 1740 und einemberühmten Porzellanklassiker... mit seinem stilvollen N Dekor... seit 1740... die Rede ist. Wegen des genauen Wortlauts und der optischen Gestaltung wird auf die Anlage K 20 zur Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin, Herstellerin des bekannten Ner Porzellan und Inhaberin der MarkenN undNer Porzellan, hat gegen die Beklagte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 (Aktenzeichen 20 U 134/97) ist festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der BezeichnungN Dekor und/oder/ aus der Bezeichnungoriginal N Dekor für nicht aus der staatlichen Porzellan-Manufaktur N GmbH herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Beklagte ihre Schadenersatzverpflichtungen nicht durch Schreiben vom 24.10.1996 und vom 09.12.1996 anerkannt haben und zwar im einzelnen aus der Verwendung für folgende Waren...
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin betragsmäßig bezifferten Schadensersatz in Höhe von 15% der mit dem im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschriebenen Waren erzielten Umsätze in Höhe von 2.998.184,20 DM nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie. Sie trägt vor, angesichts der Berühmtheit, Exklusivität und Wertschätzung der unter der Bezeichnung N angebotenen Waren sei bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine Lizenzgebühr von 15% zu vereinbaren gewesen. Im Hinblick auf ebenfalls zu vereinbarende Fälligkeitstermine seit ferner vom 01. Oktober 1996 bis zur Klageerhebung am 20. Februar 2000 bei einem Zinssatz von 6% ein weiterer Betrag von 91.444,62 DM zu entrichten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin 449.727,63 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
an die Klägerin weitere 91.444,62 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, selbst keinen Gewinn erzielt zu haben. Ebenso wenig sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur die einmalige Verwendung der fraglichen Bezeichnungen im Katalogtext mit geringem Verbreitungsgrad nicht jedoch der Vertrieb der Waren selbst eine Markenverletzung darstellte. Da nur an zwei noch dazu nicht besonders auffälligen Stellen im Fließtext des Kataloges die geschützten Bezeichnungen eher beschreibend verwendet wurden und keine Nachahmung hochwertiger Erzeugnisse durch Billigprodukte vorliege, könne allenfalls eine Lizenz in Höhe von 0,1% in Betracht gezogen werden.
Für eine gesonderte Zinsvereinbarung sei angesichts des nur einmaligen Verstoßes kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 251.847,48 DM gemäß den §§ 14 Abs. 6 Markengesetz, 1, 3 UWG.
Der Grund der Haftung steht für die Kammer bindend aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 fest.
Der Klägerin ist auch ein Schaden entstanden. Dieser besteht mindestens darin, dass die Beklagte wirtschaftlich nutzbare Rechte der Klägerin unentgeltlich in Anspruch genommen hat. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass mögliche Kunden der Klägerin durch die Hinweise auf das N Dekor davon abgehalten worden sind, dem Kauf der um ein Vielfaches teureren Originalware näherzutreten, wenn der maßgebliche optische Eindruck der Billigware nach der Katalogbeschreibung weitgehend identisch ist.
Soweit die Beklagte in lediglich allgemeiner Form eine Schadensentstehung bestreitet, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die hier geltend gemacht Art der Schadensberechnung nicht beachtlich. Entsprechendes gilt bezüglich der Behauptung, durch den Verkauf der fraglichen Artikel keinen Gewinn erzielt zu haben. Der Geschädigte hat, die Wahl, seinen Schaden konkret zu berechnen, die Herausgabe des Verletzergewinns zu fordern oder Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenz zu verlangen.
Da die Klägerin in zulässiger Weise eine angemessene Lizenz als abstrakten Schadensersatz verlangt, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, welche Lizenzgebühr bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer bei Kenntnis der Sachlage gezahlt hätte. Insoweit bedarf es einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Im Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses wären die Parteien selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch den Verkauf der Ware unter Einsatz einer fremden Marke einen Gewinn erzielt. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich ein Lizenzgeber auf eine Vereinbarung einlässt, bei der Lizenzgebühren nur anfallen, wenn der Vertragspartner einen Gewinn erzielen kann.
Erhebliche Bedeutung für die Höhe einer möglichen Lizenz kommt der Bekanntheit und der mit der Marke verbundenen Wertschätzung zu. Unabhängig von den patentamtlichen Eintragungen handelt es sich bei dem WortN im Zusammenhang mit Porzellan um ein kraft Verkehrsgeltung erworbenes Markenrecht. Dieser Beurteilung der Kammer hat sich das Oberlandesgericht bereits im erwähnten Urteil angeschlossen. An dieser Einschätzung wird festgehalten. Die Bekanntheit ergibt sich auch aus den vorgelegten Umfragen, deren Richtigkeit die Beklagte nicht mit sachlichen Einwänden entgegengetreten ist. Wer N mit dem Begriff Porzellan verbindet, weiß auch, dass es sich um Produkte traditionell höchster Qualitätsstufe und mit dementsprechend hohen Preisen handelt. Bedeutung wird bei Lizenzverhandlungen ferner haben, dass bisher keine Lizenzen erteilt und Markenverletzungen nicht geduldet worden sind. Auch die Art der Produkte, ihre Nähe zu den Qualitätserzeugnissen, wird den Lizenznehmer dazu veranlassen, Forderungen im oberen Bereich des wirtschaftlich Vertretbaren zu akzeptieren. Für die Beklagte geht es, wie der Katalog auch im Hinblick auf die ErwähnungIdeal zum Sammeln zeigt, darum, die von ihr vertriebenen Porzellanprodukte mit der Marke der Klägerin aufzuwerten, also qualitätsmäßig mit Ner Porzellan zu vergleichen. Da die Verkaufspreise selbstverständlich nicht annähernd das Niveau solchen Porzellans erreichen, entsteht der Eindruck höchster Preiswürdigkeit als Kaufanreiz. Auch die Gegenstände, die nicht aus Porzellan sind, erfahren durch die Aufnahme in den unmittelbaren vom Dekor ausgehenden Zubehörkreis des Porzellans eine vergleichbare Produktbewertung. Die Verwendung des BegriffesN im Zusammenhang mit Porzellan und anderen Gegenständen, die nicht von der Klägerin stammen, schwächt den Ruf der Marke und des Unternehmens der Klägerin.
Lizenzmindernd würde allerdings im Rahmen von vernünftigen Vertragsverhandlungen berücksichtigt werden müssen, dass der Lizenznehmer nur einmalig in einem Bestellkatalog die Marke benutzen wird. Es war nicht etwa vorgesehen, die Waren der Beklagten als Ner Porzellan identisch mit den Erzeugnissen der Klägerin in Verkehr zu bringen. Auch eine Ausschließlichkeit der Nutzung durch die Beklagte wäre zu keiner Zeit in Betracht gezogen worden. Mit dem Wegfall der Gültigkeit des Kataloges entfällt die Wirkung der Marke, da die Produkte der Beklagten im täglichen Gebrauch weder markenrechtswidrig gekennzeichnet sind noch sonst der Eindruck entstehen kann, es handele sich um Ner Porzellan.
Der Auflagenhöhe des Kataloges kommt zwar insofern eine gewisse Bedeutung zu, als bei einer Lizenzerteilung auch der Umfang möglicher Marktverwirrung eine Rolle spielen kann. Letztlich entscheidend wird diesem Gesichtspunkt jedoch vernünftigerweise durch eine Teilhabe am Erfolg, also eine am Umsatz orientierte Lizenzgebühr, Rechnung zu tragen sein. Auf die Bedeutung der MarkeU wird es nicht entscheidend ankommen. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten vertriebenen Waren besteht kein im Verhältnis zur KennzeichnungN auch nur annähernd vergleichbares Maß an Qualitätserwartung.
Übliche Lizenzsätze der in der Rechtsprechung bisher diskutierten Fälle reichen von 2 bis 5 % (vgl. Baumbach/Hefermehl Rn. 383 zu UWG Einleitung) oder bis 10, 12, 5 oder gar 20% (vgl. BGH GRUR 93, 55 ff. - 58 - U/Rolex II). Im Wesentlichen handelt es sich um nachträgliche Berechnungen bei betragsmäßigem Schadensersatz. Der von der Beklagten zugestandene Wert von 0,1 % erscheint daher schon der Größenordnung nach verfehlt. Die von den Parteien vorgetragenen Beispielsfälle sind zur Bestimmung des hier Angemessenen wenig aussagekräftig. Die Ergebnisse einzelner Auseinandersetzungen um Schadensersatz nach Markenverletzungen sind für sich gesehen ebenso wenig aussagekräftig wie Presseberichte. Weder sind die genauen Fallumstände noch die subjektiven Einstellungen der Beteiligten bekannt. Insbesondere sind die Fälle von mehr oder minder sklavischer Nachahmung und Produktpiraterie nicht übertragbar auf den Fall einmalig unzulässiger Werbung für sonst rechtmäßig im Handel befindliche Produkte. Allein der als Anlage K 37 vorgelegte Vergleich betreffend das UnternehmenQ erscheint von der Ausgangssituation ähnlich. Auch dort steht jedoch der summenmäßig zahlende Betrag im Vordergrund. Die Umsätze waren insgesamt deutlich geringer. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalles war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Es ist schon nicht ersichtlich, woher eine als Sachverständiger in Betracht kommende Person genaue Kenntnisse über den Verlauf von Vertragsverhandlungen in Lizenzfragen in größerem Umfang erlangt haben könnte. Ein marktmäßiger Handel mit derartigen Rechten findet allenfalls in speziellen Teilbereichen statt, ohne dass aus den Ergebnissen auf die Besonderheiten des zur Beurteilung anstehenden Falles unter objektiven Gesichtspunkten geschlossen werden könnte. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht maßgeblich zur genaueren Aufklärung und Bewertung des Schadens im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung beitragen kann. Unter Abwägung der aufgeführten objektiven Gesichtspunkte und Berücksichtigung auch der kaufmännischen Erfahrungen der beteiligten Handelsrichter schätzt die Kammer die angemessene Lizenzgebühr auf 10% des erzielten Nettoverkaufspreises. Da der Umsatz der Geschäfte der Klägerin mit der marken- und wettbewerbswidrigen Werbung unstreitig 2.998.184,20 DM betrug, ist somit nach Abzug der Mehrwertsteuer, die lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt, eine fiktive Lizenzgebühr von 10%, also 251.847,48 DM zu entrichten.
Dieser Betrag ist gemäß den §§ 353, 352 HGB mit 5% ab dem 01. Oktober 1996 zu verzinsen.
Entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist davon auszugehen, dass die Parteien eine Fälligkeitsabrede bezüglich der zu zahlenden Lizenzgebühr getroffen hätten. Nach den objektiven Umständen hätte die Regelung jedoch keine wiederkehrenden Termine mit einer Verzinsungsregelung beinhaltet. Auszugehen wäre vielmehr von einer einmaligen Zahlung, da die fragliche Katalogangabe nur einmal veröffentlicht wurde. Der Werbeeffekt wäre, entsprechend der Katalogfrequenz der Beklagten, jedenfalls zwei Monate nach Erscheinen durch neue Kataloge aufgezehrt. Es handelte sich um eine einmal Aktion, die auch nach dem Verständnis der Klägerin mit den mitgeteilten Umsätzen spätestens im September 1996 ihr Ende gefunden hat. Demgemäß wäre eine Gesamtfälligkeit der Lizenz zum 30. September 1996 vereinbart worden.
Es erscheint schon wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin bei dieser Situation für den Fall eines möglichen Verzuges die Höhe eines zu ersetzenden Verzugsschadens überhaupt regeln wollte. Jedenfalls aber spricht bei objektiver Betrachtung nichts dafür, dass eine solche Regelung auch vom Vertragspartner akzeptiert worden wäre. Demgemäß hätte die Beklagte ab dem fiktiven Fälligkeitsdatum 01. Oktober 1996 den geschuldeten Lizenzbetrag mit 5% zu verzinsen.
Da die Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis zum 20. Februar 2000 die Zinsen betragsmäßig geltend gemacht, stehen ihr insoweit für 1.220 Tage 42.674,16 DM zu.
Im Übrigen sind die zuerkannten Beträge antragsgemäß ab Rechtshängigkeit, also der Zustellung der Klageschrift am 29. März 2000, mit 5% gemäß den §§ 291 BGB, 352 HGB zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 541.172,25 DM festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.09.2000
Az: 38 O 37/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4db9cfc2b647/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-September-2000_Az_38-O-37-00