Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Dezember 1994
Aktenzeichen: 6 W 91/94

(OLG Köln: Beschluss v. 07.12.1994, Az.: 6 W 91/94)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass § 23a UWG auch dann anwendbar ist, wenn sich die klägerische Partei auf Normen stützt, die in dieser Vorschrift nicht aufgeführt sind. Dabei ist es nicht relevant, ob der klägerische Anspruch tatsächlich gegen eine der herangezogenen Vorschriften verstößt, sondern es genügt, dass die Anwendung der Bestimmung grundsätzlich möglich ist. Liegen beide Alternativen des § 23a UWG vor, erfolgt keine Addition der Streitwerte, sondern es ist die Alternative maßgeblich, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt. Haben die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt, muss der Antrag nach § 23b UWG innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, wobei ein Zuwarten von sechs Wochen ohne besondere Umstände nicht als rechtzeitige Antragstellung gilt.

Der Tenor des Beschlusses lautet wie folgt: Die Beschwerde der Beklagten wird teilweise abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt: Bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beträgt er 500.000 DM, danach umfasst er die bis zur Erledigung entstandenen Kosten. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beschluss begründet, dass der Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigung der Hauptsache unter Anwendung von § 23a UWG auf 500.000 DM festzusetzen ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der ungeminderte Streitwert mit 1.000.000 DM anzusetzen ist, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, eine Firmenverwässerung zu verhindern. Die Klägerin ist in der Klageschrift auch auf die im § 23a UWG genannten Bestimmungen §§ 1 und 3 UWG eingegangen. Es ist nicht Aufgabe des Streitwertfestsetzungsverfahrens zu prüfen, ob der klägerische Anspruch tatsächlich gegen diese Vorschriften begründet ist, jedoch ist die Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 23a UWG sind erfüllt, da es sich um eine einfach gelagerte Sache handelt, da die Klägerin bekannt ist und das Firmenschlagwort der Beklagten entspricht. Die Umstände rechtfertigen eine Reduzierung des Streitwertes um 50% auf 500.000 DM.

Die zweite Alternative des § 23a UWG ist nicht relevant, da eine weitere Reduzierung des Streitwertes nicht möglich ist und die Beklagte ihre Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antrag nach § 23b UWG ist nicht rechtzeitig gestellt worden, da er nicht innerhalb angemessener Frist nach Erledigung der Hauptsache eingegangen ist.

Es erfolgt keine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes, da dies gemäß § 25 Abs. 3 GKG nicht geboten ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 07.12.1994, Az: 6 W 91/94


1. § 23 a UWG findet auch dann Anwendung, wenn sich die klagende Partei neben in § 23 a UWG aufgeführten Normen auch auf solche stützt, die von dieser Vorschrift nicht erfaßt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der klägerische Anspruch tatsächlich mit einem Verstoß gegen eine derart herangezogene Vorschrift begründen läßt. Erforderlich ist allerdings, daß die Anwendung der bezeichneten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 2. Liegen beide Alternativen des § 23 a UWG vor, erfolgt keine ,Addition"; maßgeblich ist vielmehr die Alternative, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt. 3. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist der Antrag nach § 23 b UWG innerhalb angemessener Frist nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu stellen; ohne Vorliegen besonderer Umstände, die glaubhaft zu machen sind, steht ein Zuwarten von sechs Wochen der Annahme (noch) rechtzeitiger Antragstellung entgegen.

Tenor

1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1994 - 31 O 228/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache: 500.000 DM danach: Summe der bis zur Erledigung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

2.) Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.11.1994 erklärt hat,

ihre mit Schriftsatz vom 19.9.1994 eingelegte Streitwertbeschwerde

nicht mehr verfolgen zu wollen, hat der Senat nur noch über die

Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 25.7.1994 zu

entscheiden.

Diese Beschwerde ist gemäß § 25 Abs.3 GKG zulässig und hat auch

in der Sache teilweise Erfolg. Der Streitwert ist für den Zeitraum

bis zur Erledigung der Hauptsache unter Anwendung von § 23 a UWG

auf 500.000 DM festzusetzen.

Der Senat teilt zunächst die offensichtlich zutreffende

Auffassung des Landgerichts, wonach der ungeminderte Streitwert mit

1.000.000 DM anzusetzen ist. Aus den von der Kammer im einzelnen in

ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 4. Oktober 1994 dargelegten Gründen

ist insoweit maßgeblich auf das Interesse der Klägerin an der

Verhinderung einer Firmenverwässerung abzustellen und dabei dem von

ihr selbst in der Klageschrift, bei mithin noch offenem

Verfahrensausgang, angegebenen Streitwert eine erhebliche

Indizwirkung beizumessen. Es kann angesichts der gerichtsbekannten

und von ihr im einzelnen dargestellten Größe und wirtschaftlichen

Bedeutung der Klägerin keinem Zweifel unterliegen, daß der Wert der

drohenden Namensverwässerung mit 1.000.000 DM nicht zu hoch

angesetzt worden ist. Dabei kann der Größe und Bedeutung der

Beklagten am Markt schon deswegen nur untergeordnete Bedeutung

zukommen, weil die Klägerin bei der Geltendmachung ihres auf die

Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches auch mit einer

Expansion der Beklagten rechnen mußte.

Zu Unrecht hat die Kammer indes von der Anwendung des § 23 a UWG

abgesehen. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß diese

Vorschrift auch dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die klagende

Partei neben einem der dort aufgeführten Tatbestände auch auf

andere Normen stützt, die im § 23 a UWG nicht aufgeführt sind (vgl.

Senat GRUR 88,775 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

17.Aufl., § 23 a UWG RZ 2,; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche

Ansprüche, 6.Aufl., Kap. 49 RZ 53, jew. m.w. N.). So liegt der Fall

hier. Die Klägerin hat sich in der Klageschrift ausdrücklich auch

auf die im § 23 a UWG aufgeführten Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG

gestützt. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob sich der

klägerische Anspruch tatsächlich auch mit einem Verstoß gegen diese

Vorschriften begründen läßt, weil dies nicht Aufgabe des

Streitwertfeststzungsverfahrens sein kann. Jedenfalls ist die

Möglichkeit nicht von vorneherin ausgeschlossen. So könnte § 1 UWG

wegen Anlehnung an eine berühmte Marke bzw. Kennzeichnung und § 3

UWG wegen Irreführung des Verkehrs über die hinter der bekannten

Bezeichnung ,Rhein- boden" stehende Gesellschaft tangiert sein.

Die Voraussetzungen der ersten Alternative von § 23 a UWG liegen

im übrigen vor. Es handelt sich angesichts der Bekanntheit der

Klägerin, der offensichtlichen Branchennähe und der Identität des

Firmenschlagwortes ,Rh." um eine nach Art und Umfang einfach

gelagerte Sache im Sinne dieser Vorschrift. Daran ändert auch der

Umfang der von der Klägerin vorgenommenen Recherchen nichts, zumal

ihr die sie selbst betreffenden Angaben ohne weiteres bekannt waren

und sie zu der Beklagten keinen umfangreichen Sachverhalt zu

ermitteln und darzustellen hatte.

Die vorstehend skizzierten Umstände rechtfertigen angesichts der

Eindeutigkeit der Rechtslage eine Reduzierung des an sich

angemessenen Streitwertes um 50 % auf 500.000 DM.

Der Senat läßt dahinstehen, ob daneben auch die Voraussetzungen

der zweiten Alternative des § 23 a UWG vorliegen. Auch wenn dies

der Fall sein sollte, käme eine weitere Reduzierung des

Streitwertes nämlich nicht in Betracht. Sind beide Alternativen der

Vorschrift erfüllt, erfolgt keine Addition einzelner

Streitwertminderungen, sondern kommt nur diejenige Alternative zur

Anwendung, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt (vgl.

Teplitzky a.a.O., RZ 57 m.w.N.). Eine weitergehende Reduzierung als

diejenige um 50 % kann indes schon deswegen nicht erfolgen, weil

der Streitwert sonst nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis

zur Bedeutung der Sache stünde (vgl. zu diesem Kriterium näher

Baumbach a.a.O, RZ 12 m.w.N.). Im übrigen stünde einer Anwendung

dieser Alternative ohnehin entgegen, daß die Beklagte es versäumt

hat, ihre dargelegten Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen

(vgl. auch insoweit Baumbach a.a.O. RZ 10).

Aus dem letztgenanten Grunde scheidet auch die nunmehr

beantragte Anwendung des § 23 b UWG aus. Die Beklagte hat entgegen

dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung nicht glaubhaft

gemacht, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen,

bzw. dem nunmehr auf 500.000 DM reduzierten Streitwert ihre

wirtschaftliche Lage auf die von ihr beschriebene Weise erheblich

gefährden würde. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch nicht

rechtzeitig gestellt worden. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob

angesichts der Bestimmung des § 23 b Abs.2 S.2 UWG, der eine

Antragstellung vor der Verhandlung zur Hauptsache vorsieht, es dem

Beklagten nicht oblag, spätestens im Anschluß an die von beiden

Seiten abgegebene Erledigungserklärung den Antrag nach § 23 b UWG

zu stellen. Immerhin waren ihr selbst zu diesem Zeitpunkt alle für

eine Antragstellung notwendigen Umstände bekannt und hatten sie

bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten sogar damit rechnen müssen, daß im

Termin verhandelt und eine spätere Antragstellung damit schon nach

dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig werden könnte. Die Beklagte

ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Beschlußfassung

durch die Kammer zur Frage des Streitwertes auch gehört worden und

hatte daher Gelegenheit, Stellung zu nehmen und den die Höhe des

Streitwertes betreffenden Antrag nach § 23 b UWG zu stellen. Die

Frage der mithin sehr zweifelhaften Rechtzeitigkeit des Antrags

kann - abgesehen von der mangelnden Glaubhaftmachung - deswegen

dahinstehen, weil der erst mit der am 26.7.1994 bei Gericht

eingegangenen Beschwerde gestellte Antrag jedenfalls nicht

innerhalb angemessener Frist nach Erledigung der Hauptsache

eingegangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis im Falle der Erledigung

der Hauptsache ohne vorherige Verhandlung Baumbach a.a.O., § 23 b

RZ 5). Es ist nicht ersichlich, aus welchen Gründen Anlaß bestanden

haben sollte, nach Erledigung der Hauptsache noch 6 Wochen mit der

Antragstellung zuzuwarten.

Eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes ist

im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.3 GKG nicht geboten






OLG Köln:
Beschluss v. 07.12.1994
Az: 6 W 91/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4dc1fd22150e/OLG-Koeln_Beschluss_vom_7-Dezember-1994_Az_6-W-91-94




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