Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Mai 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 12/15
(BGH: Beschluss v. 26.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 12/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss über den Rechtsbehelf einer Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs entschieden. Die Klägerin wurde zuvor die Zulassung als Rechtsanwältin widerrufen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Berufung der Klägerin unzulässig ist. Eine Berufung ist nicht statthaft, da sie nicht zugelassen wurde. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Eingabe der Klägerin als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte, da die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Vorinstanz war das Anwaltsgericht Frankfurt, das bereits zuvor das Urteil gefällt hatte.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 26.05.2015, Az: AnwZ (Brfg) 12/15
Tenor
Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 8. September 2014 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. Februar 2015 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. März 2015 "Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
II.
Der von der Klägerin als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe der - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägerin nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 11; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 13. April 2015 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.01.2015 - 1 AGH 12/14 -
BGH:
Beschluss v. 26.05.2015
Az: AnwZ (Brfg) 12/15
Link zum Urteil:
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