Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 21. August 2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 37/08

(Hessisches LAG: Beschluss v. 21.08.2008, Az.: 9 TaBV 37/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Mitglieder des Betriebsrats bei der Beteiligten zu 9) und haben zunächst beantragt, dass das Arbeitsgericht einen Unternehmenswahlvorstand für die Aufsichtsratswahlen im Unternehmen der Beteiligten zu 9) bestellt. Alternativ haben sie beantragt, dass der Gesamtbetriebsrat einen Hauptwahlvorstand bestellen soll. Sie sind der Meinung, dass sie nach § 16 Abs. 2 BetrVG das Recht haben, einen Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestimmen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) bis 7) Beschwerde eingelegt. Sie haben erklärt, dass sie nun nur noch ihren Hilfsantrag auf Bestellung eines Hauptwahlvorstands weiterverfolgen, da sich herausgestellt hat, dass die Beteiligte zu 9) eine Konzerngesellschaft ist. Die Beschwerde wurde jedoch ebenfalls zurückgewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beteiligten zu 1) bis 7) nicht berechtigt sind, einen Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestimmen zu lassen. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG auf die Einleitung der Aufsichtsratswahl ist nicht möglich, da es keine Regelungslücke gibt. Das Gesetz sieht bereits verschiedene Möglichkeiten vor, um einen Wahlvorstand zu bestellen. Eine gerichtliche Ersatzbestellung ist nur eine vorübergehende Lösung und nicht dauerhaft möglich. Daher hat das Gericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist kostenfrei. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich, da keine Klärungsbedarf besteht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Hessisches LAG: Beschluss v. 21.08.2008, Az: 9 TaBV 37/08


Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Februar 2008 - 1 BV 11/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Mitglieder des bei der Beteiligten zu 9) im Betrieb A gewählten Betriebsrats. Die Beteiligte zu 9) ist aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangen. Im Unternehmen der Beteiligten zu 9) ist ein Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 8), gebildet. Nachdem im März 2002 bei der Beteiligten zu 9) nach mehreren Umstrukturierungen der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von mehr als 2000 Arbeitnehmern überschritten war, wurde ein mitbestimmter Aufsichtsrat bestellt. Die Industriegewerkschaft BCE beantragte beim Amtsgericht Hanau € Registergericht € gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 und 3 Nr. 2 AktG die Bestellung von acht namentlich aufgeführten Personen als Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Das Registergericht gab dem Antrag der IG BCE durch Beschluss vom 6. Mai 2002 statt und folgte dabei den personellen Vorschlägen der IG BCE. Auch in der Folgezeit beantragte die IG BCE wiederholt gerichtliche Nachbesetzungen von Aufsichtsratsmitgliedern. Eine erneute Vakanz im Aufsichtsrat entstand durch die Amtsniederlegung des Arbeitnehmervertreters B. Die IG BCE holte sich vor Stellung des Antrages einen unverbindlichen Vorschlag vom Gesamtbetriebsrat ein, der wiederum die Betriebsräte befragte. In der Betriebsratssitzung vom 24. Mai 2007 beschloss der Betriebsrat A, dem Gesamtbetriebsrat Herrn C "für das Aufsichtsrats-Übergangsmandat bis zur Neuwahl 2008" vorzuschlagen. Bislang haben im Unternehmen der Beteiligten zu 9) noch keine Aufsichtsratswahlen stattgefunden. Die betriebsratsinterne im Mai 2007 erhobene Forderung der Beteiligten zu 1) bis 7), sich für längst überfällige Aufsichtsratswahlen einzusetzen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Beteiligte zu 9) hat eine Holding-Funktion gegenüber den deutschen Gesellschaften der D-Unternehmensgruppe inne. Bei ihr nehmen an der Wahl auch die Arbeitnehmer/innen anderer Unternehmen teil, weshalb diese nach der 3. WOMitbestG durchzuführen ist.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben in erster Linie die gerichtliche Bestellung eines Unternehmenswahlvorstandes zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen begehrt, hilfsweise die Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats, einen Hauptwahlvorstand zu bestellen. Sie sind der Auffassung gewesen, der Wahlvorstand könne in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitsgericht bestellt werden, da der Beteiligte zu 8) keinerlei Initiative getroffen habe, die überfälligen Aufsichtsratswahlen in die Wege zu leiten. Die Unterlassung der Einleitung der Aufsichtsratswahl und Bestellung eines Wahlvorstandes erfülle den Tatbestand des § 20 MitbestG, da durch dieses Verhalten die wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts behindert würden.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben beantragt:

1. Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Unternehmenswahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Unternehmen der Beteiligten zu 9).

Die Beteiligten zu 1) bis 7) hatten mit der Antragsschrift zunächst den Hilfsantrag gestellt,

dem Beteiligten zu 8) aufzugeben, den zur Durchführung der im Unternehmen der Beteiligten zu 9) durchzuführenden Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 erforderlichen Unternehmenswahlvorstand zu bilden.

Mit Schriftsatz vom 28. Dez. 2007 haben die Beteiligen zu 1) bis 7) diesen Hilfsantrag vor dem Hintergrund, dass die Beteiligte zu 9) womöglich beherrschendes Konzernunternehmen ist oder als solches gilt, zurückgenommen und stattdessen beantragt,

"einen aus drei Mitgliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Konzern der Beteiligten zu 9) zu bestellen.

Die Beteiligten zu 8) und 9) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 8) und 9) sind der Ansicht gewesen, die §§ 6 ff. MitbestG enthielten keine unbewusste Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG rechtfertigen könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Hanau hat die Anträge durch Beschluss vom 6. Febr. 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis für die begehrte gerichtliche Gestaltungsentscheidung fehle. Das MitbestG und die 3. Wahlordnung sähen anders als § 16 Abs. 2 BetrVG kein Recht einzelner Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglieder vor, einen Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellen zu lassen. Die Regelung in § 104 AktG bezüglich der Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ließe auch keine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG zu. Auch für den Hilfsantrag fehle den Beteiligten zu 1) bis 7) die Antragsbefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihnen am 13. Febr. 2008 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 7) am 18. Febr. 2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) tragen vor, mit ihrer Beschwerde verfolgten sie nicht mehr den erstinstanzlichen Hauptantrag weiter, sondern lediglich noch ihren Hilfsantrag auf Bestellung des Hauptwahlvorstandes nach der 3. WOMitbestG, nachdem die Sachverhaltsaufklärung ergeben habe, dass die Beteiligte zu 9) Konzerngesellschaft sei. Soweit das Arbeitsgericht irrtümlich in den Beschlussgründen angenommen habe, die Beteiligten zu 1) bis 7) verfolgten ihren ursprünglichen Hilfsantrag weiter und diesen Antrag zurückgewiesen habe, habe hierfür nach ihrer Antragsrückrücknahme kein Anlass mehr bestanden. Ein Hilfsantrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat sei zuletzt nicht mehr gestellt worden. In der Sache blieben die Beteiligten zu 1) bis 7) bei ihrer Rechtsauffassung, sie seien in analoger Anwendung des § 16 BetrVG befugt, die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht zu beantragen. Sie seien durch die rechtswidrige Untätigkeit und Weigerung des Beteiligten zu 8), einen Wahlvorstand zu bestellen, in ihrem Wahlrecht behindert im Sinne von § 20 MitbestG.

Die Beteiligten zu 1) zu bis 7) beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und einen aus drei Mitgliedern bestehenden Unternehmenswahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Unternehmen der Beteiligten zu 9) zu bestellen.

Die Beteiligten zu 8) und 9) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 8) und 9) verteidigen unter Vertiefung ihres Vorbringens die erstinstanzliche Entscheidung. Sie halten die Beschwerde für unzulässig. Die Beteiligten zu 1) bis 7) griffen mit ihrer Beschwerde nicht die Zurückweisung ihres Antrages auf gerichtliche Bestellung eines Hauptwahlvorstandes an. Die Annahme, das Arbeitsgericht habe ihren ursprünglichen Hilfsantrag beschieden, sei falsch. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, die Beteiligten zu 1) bis 7) hätten erstinstanzlich zuletzt den Hauptantrag auf arbeitsgerichtliche Bestellung des Hauptwahlvorstandes gestellt sowie den Hilfsantrag, dem Gesamtbetriebsrat aufzugeben, einen Hauptwahlvorstand zu bestellen. Sie hätten genau den Hilfsantrag gestellt, wie er in den erstinstanzlichen Beschlussgründen dokumentiert sei. Der Vorsitzende hätte die Anträge ausdrücklich so zusammengefasst (Beweis: E-Mail vom 6. Febr. 2008 und Zeugnis Rechtsanwalt Dr. E). Einen Hilfsantrag auf gerichtliche Bestellung eines Hauptwahlvorstandes, wie er nun Gegenstand ihres Beschwerdeantrages sei, hätten die Beteiligten zu 1) bis 7) in erster Instanz überhaupt nicht gestellt. In der Sache bleiben die Beteiligten zu 8) und 9) bei ihrer Auffassung, dass eine Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung von Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21. Aug. 2008 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Es mangelt der Beschwerde auch nicht an der erforderlichen Beschwer. Die Beteiligten zu 1) bis 7) verfolgen mit ihrer Beschwerde den erstinstanzlich in Bezug genommenen und zurückgewiesenen Antrag aus dem Schriftsatz vom 17. Jan. 2008, Seite 2 (Bl. 46 d. A.) weiter. Der in den Beschlussgründen auf Seite 2 / 3 (B. 59, 60 d. A.) wiedergegebene Antrag wurde in der Anhörung vom 6. Febr. 2008 nicht gestellt. Die Gründe liefern zwar nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis wird jedoch hier durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag verfolgten die Beteiligten zu 1) bis 7) das Ziel, einen Unternehmenswahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellen zu lassen, mit dem ursprünglichen Hilfsantrag das Ziel, dem Beteiligten zu 8) aufzugeben, den Unternehmenswahlvorstand zu bilden. Dieser Hilfsantrag wurde zurückgenommen und stattdessen der Antrag gestellt, "einen aus drei Mitgliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Konzern der Beteiligten zu 9) zu bestellen." Die begehrte Verpflichtung des Beteiligten zu 8) enthält dieser Hilfsantrag nicht mehr. Dafür, sie hineinzuinterpretieren, weil der ursprüngliche Hilfsantrag so lautete, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie der Vorsitzende die Anträge in der Anhörung mündlich zusammenfasste, ist nicht entscheidend. Eine Änderung des in Bezug genommenen schriftsätzlichen Antrages enthält das Protokoll nicht (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Damit sind der erstinstanzliche Hilfsantrag und der Beschwerdeantrag, den die Beteiligten zu 1) bis 7) in der Beschwerdeschrift im Übrigen so verstanden haben wollten, bevor die Beteiligten zu 8) und 9) die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde gerügt haben, deckungsgleich.

In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind antragsbefugt, denn bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG könnten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes stellen. Ob dieser Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Im Unterschied zu den Betriebsratswahlen ist indessen für den Fall, dass ein zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen vorgeschriebener Wahlvorstand fehlt, keine gerichtliche Ersatzbestellung möglich (ebenso Wlotzke/Wissmann/Koberski/Kleinsorge-Wißmann, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., Vor § 9 MitbestG Rz. 52, Fitting/Wlotzke/Wissmann MitbestG Übersicht vor § 9 Rz. 52; jeweils mit weiteren Nachw.).

Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG rechtfertigen könnte, besteht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die das Beschwerdegericht sich nach Prüfung zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Von der gesetzlichen Konzeption her ist die Bestellung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 104 AktG zwar nur eine Not- und Behelfslösung. Das insoweit vorgesehene Verfahren ist grundsätzlich die Nachwahl (vgl. LAG Köln Beschluss vom 30. Juni 2000 € 12 (4) TaBV 11/00 € NZA-RR 2001, 317 = Juris). Die gerichtliche Ersatzbestellung ist nur ein zeitweiliger Notbehelf zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats (ebenso LAG Köln a.a.O.).

Dies rechtfertigt jedoch nicht die Übertragung der Regelung des § 16 Abs. 2 BetrVG auf die Einleitung der Aufsichtsratswahl. Zum Einen wird das MitbestG hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach § 6 Abs. 2 MitbestG durch eine Reihe von Vorschriften des AktG ergänzt. Diesem austarierten Gefüge können nicht einfach Regelungen aus einem anderen Normbereich ausgepfropft werden, zumal neben der Nachbestellung gem. § 104 AktG weitere Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. So wird für den Fall, dass der Gesamtbetriebsrat die Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstandes unterlässt, vorgeschlagen, diese Verpflichtung entsprechend § 5 Abs. 4 der 3. WOMitbestG auf den Betriebsrat des größten Betriebs übergehen zu lassen, oder, wenn auch dieser untätig bleibt, an dessen Stelle entsprechend § 5 Abs. 4 der 3. WOMitbestG den Betriebsrat eines anderen Betriebes treten zu lassen oder bei Untätigkeit aller Betriebsräte eine Betriebsversammlung durchzuführen (Fitting/Wlotzke/Wissmann MitbestG Übersicht vor § 9 Rz. 52). Vor allem aber besteht bei dauerhafter Weigerung des Gesamtbetriebsrats, seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG nachzukommen, Mitglieder des Hauptwahlvorstandes zu bestellen und dazu beizutragen, dass von der Möglichkeit der Nachbestellung nicht funktionswidrig jahrelang Gebrauch gemacht wird, anstatt Aufsichtsratswahlen einzuleiten, die Möglichkeit, diesen durch das Arbeitsgericht zur Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes anzuhalten. Der dauerhafte Verstoß gegen dessen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG stellt eine Wahlbehinderung durch den Gesamtbetriebsrat im Sinne des § 20 MitbestG dar (ebenso etwa Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, 2. Aufl., § 20 Rz. 15).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich gebotene Veranlassung, da kein Klärungsbedarf besteht. Die analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG auf Aufsichtsratswahlen wird soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur von niemandem vertreten und es ergeben sich hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem Gesetz.






Hessisches LAG:
Beschluss v. 21.08.2008
Az: 9 TaBV 37/08


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