Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 10 Ko 707/05

(FG Köln: Beschluss v. 01.06.2005, Az.: 10 Ko 707/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Finanzgericht Köln hat über die Erinnerung einer Partei gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts entschieden. Die Erinnerung wird abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt die erinnerungsführende Partei.

Der Sachverhalt des Falls ist wie folgt: Der Erinnerungsführer und seine verstorbene Ehefrau haben für die Jahre 1995 bis 1998 Einnahmen aus Kapitalvermögen nachträglich erklärt. Daraufhin hat der Erinnerungsgegner angenommen, dass auch schon im Jahr 1989 nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen würden und hat den Einkommensteuerbescheid für 1989 entsprechend geändert. Der Erinnerungsführer und seine Ehefrau haben dagegen Einspruch eingelegt.

Mit Einspruchsentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid für 1989 geändert und angepasst. Der Erinnerungsführer und seine verstorbene Ehefrau haben daraufhin Klage eingereicht. Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt, in dem der Erinnerungsgegner die Aufhebung des streitigen Einkommensteuerbescheids zustimmte. Die Hauptsache wurde daraufhin als erledigt erklärt und die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Im vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss wich der Kostenbeamte des Gerichts von den Kostenfestsetzungsanträgen ab. Die Erinnerungsführer legten daraufhin Erinnerung ein und beantragten die Festsetzung einer Erledigungsgebühr und die Berechnung der Aufwendungen für das Vorverfahren hinsichtlich des Streitwerts des Klageverfahrens.

Das Gericht entscheidet, dass die Erinnerung nicht berechtigt ist und die Erledigungsgebühr nicht angesetzt wird. Es wird erklärt, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur dann zu einer Erledigungsgebühr führt, wenn er über die bereits mit der Prozessgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehend mitgewirkt hat. Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte jedoch keine besondere Tätigkeit entfaltet, die über die Prozessgebühr hinausgeht, und somit besteht kein Anspruch auf eine Erledigungsgebühr.

Außerdem wird erklärt, dass im Falle einer teilweisen Erledigung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch Einreichung einer Klage der Streitwert des Klageverfahrens für die Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen maßgeblich ist.

Aufgrund dieser Begründung wird die Erinnerung abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt die erinnerungsführende Partei.

Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

FG Köln: Beschluss v. 01.06.2005, Az: 10 Ko 707/05


Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer zu 1. und seine verstorbene Ehefrau M. haben mit Schreiben vom 25.02.2000 für die Jahre 1995 bis 1998 Einnahmen aus Kapitalvermögen nacherklärt. Aufgrund dieser Tatsache nahm der Erinnerungsgegner an, dass auch schon im Jahre 1989 nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgelegen hätten und erließ den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 27.12.2000, in dem er Einnahmen aus Kapitalvermögen hinzuschätzte. Hierauf haben der Erinnerungsführer zu 1. und seine Ehefrau Einspruch eingelegt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2001 änderte der Erinnerungsgegner den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 27.12.2000, in dem er die hinzugeschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen herabsetzte. Im übrigen wies er den Einspruch zurück.

Hierauf haben der Erinnerungsführer zu 1. und seine verstorbene Ehefrau Klage erhoben. Während des Klageverfahrens fand der Erörterungstermin vom 21.12.2004 vor der Berichterstatterin statt, an dem der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer teilnahm. Aufgrund der Ausführungen der Berichterstatterin erklärte sich der Erinnerungsgegner bereit, den streitigen Einkommensteuerbescheid aufzuheben, worauf die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärten. In der Folgezeit wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2005, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle insoweit vom Kostenfestsetzungsantrag ab, als er eine Erledigungsgebühr im Sinne des § 24 BRAGO nicht festsetzte. Außerdem ging er hinsichtlich der Kostenfestsetzung für das Vorverfahren vom Streitwert des Klageverfahrens aus. Zur Begründung führte er aus, nur der in das Klageverfahren übergegangene Teil des Vorverfahrens sei bei der Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu berücksichtigen.

Hierauf haben die Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt.

Sie tragen vor, die Streitwerte für Vor- und Klageverfahren seien verschieden. Eine Begrenzung auf den Klagestreitwert sei nicht statthaft. Auf allgemeine Vorstellungen von Rechtsprechung und Literatur zur Differenzierung des Kostenstreitwerts komme es nicht an. Die Kostenentscheidung des Senats sei maßgeblich und eindeutig. Diese laute: "Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig". Eine Einschränkung auf Teile des Vorverfahrens oder einen Teilstreitwert enthalte die Kostenentscheidung nicht. Dem folge die Kostenfestsetzung. Eine dortige Einschränkung entspreche nicht der Kostengrundentscheidung.

Die Kostenentscheidung des Senats sei richtig. Sie entspreche dem Gesetz. Die entgegenstehende Auffassung des BFH sei gesetzwidrig und bedürfe der Überprüfung. Der dort damals abgelehnten entgegenstehenden Auffassung schließe man sich an. Die neuere Literatur habe, von der Wiederholung der Bezugnahme auf die alte Entscheidung abgesehen, keine Bereicherung der Begründung. Diese widerspreche dem Gesetz. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO spreche ebenfalls einschränkungslos von den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens.

Ausnahmen mögen denkbar sein für den Fall der Verbindung verschiedener Streitgegenstände in einem Verfahren. Darum gehe es vorliegend nicht. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei nicht primär die Höhe der Steuer, sondern vor allem die Statthaftigkeit der Besteuerung hinsichtlich Schätzungsbefugnissen und hinsichtlich Verjährung. Dies betreffe auch den gesamten im Vorverfahren vom Beklagten geltend gemachten Steueranspruch.

Die Erledigungsgebühr sei angefallen. Der Steuerbescheid habe sich durch Zurücknahme erledigt. Der Beklagte habe seine frühere Entscheidung geändert und keinesfalls allein auf Vorschlag der Berichterstatter, sondern nach ausführlicher Darstellung des Erinnerungsführers zu 1. und Aufarbeitung des Prozessbevollmächtigen und anschließender Wertung durch den Berichterstatter, die Rücknahme zugesichert. Die Rücknahme sei gerade wegen der Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zu 1. erfolgt, welches die Erledigungsgebühr zwingend auslöse.

Eine Mitwirkung liege im Streitfall zweifelsfrei vor. Insofern sei davon auszugehen, dass es ohne die Mitwirkung nicht zur Erledigung durch Rücknahme des Bescheids gekommen wäre. Ob eine streitige Entscheidung zu vergleichbarem Ergebnis gekommen wäre, sei unerheblich. Maßgeblich sei Mitwirkung und Ergebnis. Das sei die Erledigung. Der vor Gericht befindliche Rechtsstreit habe sich durch die Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Die Erledigung sei im Erörterungstermin erfolgt. Die Kausalität der Erörterung für die Erledigung sei indiziert, widrigenfalls es des Termins nicht bedürft hätte. Anderes könne gelten, wenn die Rücknahme des Bescheids etwa allein aufgrund der Klagebegründung vor der Erörterung geschehen wäre. Gründe für eine Bagatellisierung der Erledigungsbeiträge des Bevollmächtigten ins Blaue hinein, seien nicht erkennbar.

Ein Vergleich liege vor, wenn die Parteien sich im Wege des Gebens und Nehmens für eine andere Art der Entscheidung als die richterliche entschieden. Das sei im Zivilprozess sogar für Fälle der Erledigung durch Vereinbarung beispielsweise über partielle Anerkennung in Verbindung mit Klagerücknahme und ähnlichem der Fall. Auch eine vornehmlich verfahrensbezogene Erledigungsvereinbarung sei ein Vergleich. Nichts anderes gelte für die Erledigung aufgrund Übereinkommens der Beteiligten im Finanzgerichtsprozess.

Die einvernehmliche Erledigung durch Rücknahme und Einverständnis sei damit auch ökonomisch. Sie kürze die Gerichtskosten und schließe das Kostenrisiko der Revision aus, sowohl hinsichtlich der festzusetzenden Kosten als auch hinsichtlich der – regelmäßig höheren – nicht festsetzungsfähigen kalkulatorischen Kosten der Parteien. Daran habe auch das Finanzamt – bei wirtschaftlicher Betrachtung – ein Interesse.

Eine künstliche Einschränkung der Definition zur Erledigung gegenüber der Definition des Vergleichs sei auch aus Gründen fiskalischer Betrachtung de lege lata nicht angezeigt.

Der Erinnerungsgegner trägt vor, er schließe sich den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.01.2005 an.

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Kostenbeamte hat zu Recht eine Erledigungsgebühr nicht angesetzt.

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-).

Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff "mitwirken" auszulegen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Nach einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung fällt die Erledigungsgebühr bereits an, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die das Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen (vgl. insoweit die Nachweise bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 99).

Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO darstellt, die in öffentlichrechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. § 23 Abs. 3 BRAGO). Auch die Vergleichsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung (Klageerhebung und Begründung derselben) verdient; erforderlich ist vielmehr eine darüber hinaus gehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs, auch wenn die Vergleichsbereitschaft des Gegners durch die allgemeine Prozessführung gefördert wird (vgl. van Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 23. A 29; Riedel/Sußbauer, BRAGO 14. Aufl., § 23 Anm. 17).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt privilegiert werden sollte, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet. Deshalb kommt als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt II 1970, 251; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 24 BRAGO Rn 9 mwN). Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.

Die Erledigungsgebühr ist danach keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Sie entsteht weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig genügt es, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder auf Grund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4.1.2001 10 Ko 6724/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 711).

Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, das die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch das mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Einwirken auf den Steuerpflichtigen dahin, das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken, ist eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit und damit eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Prozessgebühr abgegolten ist.

Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer nicht in diesem Sinne bei der materiellen Erledigung mitgewirkt. Seine Tätigkeiten hielten sich im Rahmen des durch die Prozessgebühr Abgegoltenen. Insbesondere kann in Folge des vollständigen Obsiegens der Erinnerungsführer nicht von einem Einwirken durch den Bevollmächtigten ausgegangen werden, das sie zum teilweisen Nachgeben veranlasst hätte. Dies ist aber -zumindest im Regelfall- Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr.

Auch soweit die Erinnerungsführer die Festsetzung einer Geschäftsgebühr ausgehend von einem höheren als dem Streitwert des Klageverfahrens beantragen, ist die Erinnerung nicht begründet.

Ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nur teilweise in ein Klageverfahren übergegangen – sei es, weil das Finanzamt dem Einspruchsverfahren teilweise abgeholfen hat, sei es, weil das Klagebegehren gegenüber dem außergerichtlichen Rechtsbehelf eingeschränkt wurde -, so ist ausschließlich der Streitwert des Klageverfahrens zur Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens maßgeblich. Zur Begründung wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BStBl II 1975, 39) verwiesen, der sich der Kostensenat des Finanzgerichts Köln ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und der außergerichtlichen Kosten.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






FG Köln:
Beschluss v. 01.06.2005
Az: 10 Ko 707/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4ee5416d25f3/FG-Koeln_Beschluss_vom_1-Juni-2005_Az_10-Ko-707-05




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