Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juli 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 282/04

(BPatG: Beschluss v. 06.07.2005, Az.: 28 W (pat) 282/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2005 mit dem Aktenzeichen 28 W (pat) 282/04 entschieden, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt werden soll. Bereits in einem vorherigen Beschluss vom 23. März 2005 wurde festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegenstandslos ist, da der Markeninhaber keine Rechtsmittel gegen die Löschungsanordnung eingelegt hat, die aufgrund eines anderen Widerspruchs ergangen ist. Daher musste nun nur noch über die Rückerstattung der Beschwerdegebühr entschieden werden. Gemäß der gängigen Rechtsprechung entspricht es der Billigkeit, dass die unterlegene Widersprechende in einem solchen Fall die Beschwerdegebühr zurückerstattet bekommt (vgl. BPatGE 39, 160, 161).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.07.2005, Az: 28 W (pat) 282/04


Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

Wie schon im Beschluß vom 23. März 2005 festgestellt, ist die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Widersprechenden gegenstandslos, weil der Markeninhaber seinerseits gegen die Löschungsanordnung wegen eines anderen Widerspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf den Antrag der Widersprechenden war nunmehr nur noch über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, wobei es nach ständiger Rechtsprechung der Billigkeit entspricht, in einem solchen Fall der unterlegenen Widersprechenden die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (BPatGE 39, 160, 161).

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.07.2005
Az: 28 W (pat) 282/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4f68057ed579/BPatG_Beschluss_vom_6-Juli-2005_Az_28-W-pat-282-04




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