Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2011
Aktenzeichen: 11 W (pat) 21/10

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2011, Az.: 11 W (pat) 21/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. März 2011 (Aktenzeichen 11 W (pat) 21/10) wird der Anmelder in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt. Die Beschwerdegebühr wurde rechtzeitig gezahlt.

Der Anmelder hatte gegen einen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 41 D des Deutschen Patent- und Markenamts Beschwerde eingelegt. Das Patentamt hatte es jedoch versäumt, die Beschwerdegebühr einzuziehen. Der Anmelder selbst zahlte daraufhin die Gebühr in Höhe von 200,- € am 2. August 2010 ein.

Da den Anmelder kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr trifft, erfolgt die Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG ohne Antrag.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht unterzeichnet.

(Anmerkung: Die Inhaltsangabe enthält 222 Wörter, während die Gerichtsentscheidung 775 Wörter enthält, was 28,6 % der Textlänge der Gerichtsentscheidung entspricht.)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.03.2011, Az: 11 W (pat) 21/10


Tenor

1.

Der Anmelder wird in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt.

2.

Die Beschwerdegebühr ist damit rechtzeitig gezahlt worden.

Gründe

Der Anmelder hat gegen den ihm am 12. Juni 2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 41 D des Deutschen Patentund Markenamts vom 4. Mai 2010 am 14. Juni 2010 Beschwerde eingelegt.

Seit dem 26. November 2009 liegt dem Patentamt eine wirksame (unwiderrufene) Dauereinzugsermächtigung des Anmelders auch zur Einziehung der Beschwerdegebühr vor, also auch zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs.

Das Patentamt hat es versäumt, die Beschwerdegebühr einzuziehen.

Am 2. August 2010 hat der Beschwerdeführer selbst die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,--€ eingezahlt.

An der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) trifft den Anmelder kein Verschulden.

Die Wiedereinsetzung erfolgt gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG ohne Antrag.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb/Fa






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2011
Az: 11 W (pat) 21/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4f8c6d094980/BPatG_Beschluss_vom_28-Maerz-2011_Az_11-W-pat-21-10




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