Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 6/05

(BPatG: Beschluss v. 23.01.2007, Az.: 33 W (pat) 6/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Anmeldung einer Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Marke lautet "Die Basis für Ihren Erfolg" und wurde für verschiedene Dienstleistungen angemeldet, wie Unternehmensberatung, Geschäftsführung, Marketing, Ausbildung, technische Beratung und Garten- und Landschaftsgestaltung. Das Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen, da die Marke keine unterscheidungskräftige Aussage enthalte und lediglich ein allgemeines Werbeversprechen darstelle. Die Antragstellerin hat daraufhin Beschwerde eingelegt.

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke tatsächlich nicht unterscheidungskräftig ist und somit nicht eingetragen werden kann. Die Bezeichnung "Die Basis für Ihren Erfolg" vermittelt laut Gericht lediglich die generelle Aussage, dass die Dienstleistungen des Unternehmens die Grundlage für den Erfolg desjenigen bilden, der sie in Anspruch nimmt. Diese Bedeutung sei ohne weiteres erkennbar und könne auf sämtliche Dienstleistungen angewendet werden. Es handele sich dabei um eine beschreibende und nicht markenfähige Angabe.

Die Beschwerdeführerin argumentierte unter anderem, dass die Marke auch mehrdeutig interpretiert werden könne und somit eine gewisse Unterscheidungskraft aufweise. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten alle zum gleichen Hauptgedanken führen würden: nämlich dass der Erfolg des Kunden auf den Dienstleistungen der Antragstellerin basiert. Auch verwies das Gericht auf zahlreiche Internetfundstellen, bei denen ähnliche Aussagen in Verbindung mit verschiedenen Dienstleistungen verwendet wurden.

Zudem führte die Beschwerdeführerin an, dass bereits eine ähnliche Marke mit dem Namen "BASE" eingetragen sei und somit auch ihre Marke eingetragen werden müsse. Das Gericht erklärte jedoch, dass jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliege und frühere Eintragungen keine Rechte für weitere Eintragungen verschafften.

Insgesamt entschied das Gericht, dass die Marke "Die Basis für Ihren Erfolg" nicht eingetragen werden kann, da sie keine unterscheidungskräftige Aussage enthält und somit nicht den Kriterien des Markengesetzes entspricht. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.01.2007, Az: 33 W (pat) 6/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. Oktober 2003 die Wortmarke Die Basis für Ihren Erfolgfür nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (Fassung nach Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 35):

Klasse 35:

Unternehmensberatung, insbesondere Personalberatung; Geschäftsführung für Dritte; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, insbesondere von Firmen und Immobilien; Werbemittlung; Betrieb einer Import- und Exportagentur; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke.

Klasse 36:

Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilienvermittlung, Schätzen von Immobilien, Finanzwesen.

Klasse 41:

Ausbildung, Unterricht; Durchführung von Seminaren, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke.

Klasse 42:

Dienstleistungen eines Ingenieurs, Architekten oder Chemikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von technischen und wissenschaftlichen Gutachten; Garten- und Landschaftsgestaltung; Meinungsforschung; technische Recherchen; technische Beratung; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 11. August 2004 und 10. November 2004, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für sämtliche Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die gegenständliche Marke enthält ihrer Ansicht nach keine über ein allgemeines Werbeversprechen hinausgehende Aussage. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen werde sie so verstanden, dass durch deren Inanspruchnahme die wirtschaftliche und damit existenzielle Erfolgsbasis für den Leistungsempfänger gelegt werde. Dies gelte aufgrund der Allgemeinheit der Aussage für sämtliche Dienstleistungen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob erfolgversprechende Informationen grundsätzlicher Art gegenüber dem jeweiligen Unternehmen vermittelt oder die Dienstleistungen die Basis des beratenden Unternehmens darstellen würden. Es handele sich hierbei nicht um eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, da es bei allen Bedeutungen um die Grundsteinlegung des späteren Erfolges durch die Inanspruchnahme der beanspruchten Dienstleistungen gehe. Der Werbespruch sei damit nicht unklar oder interpretationsbedürftig. Auch sei die direkte Anrede ("Ihren Erfolg") in der Werbung üblich. Weitere die Unterscheidungskraft begründenden Elemente weise die Anmeldemarke nicht auf. Zudem werde die Bezeichnung bereits von vielen Geschäftsbetrieben in Zusammenhang mit Seminaren, Unternehmensgründungen, Internetauftritten oder im Bereich des Bau- und Ingenieurwesens sowie der Garten- und Landschaftsgestaltung als werbliche Aussage verwendet. Ergänzend wird auf verschiedene, die Schutzfähigkeit verneinende Entscheidungen des Bundespatentgerichts verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2005 hat die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurückgenommen und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren herbeizuführen. Zur Sache hat sie ausgeführt, dass die Wortfolge "Die Basis für Ihren Erfolg" im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen keine eindeutige Bedeutung aufweise. So könne sie darauf hinweisen, dass die Dienstleistungen die Basis für den Erfolg eines Unternehmens bilden würden, es sich lediglich um ergänzungsbedürftige Basisinformationen bzw. -dienstleistungen handele oder die Basis des beratenen Unternehmens aufgebaut werde. Insbesondere sei auch der Bestandteil "Basis" vieldeutig. Darüber hinaus sei zugunsten der Anmelderin bereits die Marke "BASE" für übereinstimmende Dienstleistungen eingetragen, deren deutsche Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise kennen würden. Auch stehe die Verwendung der gegenständlichen Bezeichnung als werbliche Aussage der Bejahung der Unterscheidungskraft nicht entgegen, da sich Identifizierungsfunktion einerseits und Werbewirkung andererseits nicht ausschließen würden (unter Bezugnahme auf BGH WRP 2000, 298 - Radio von hier, Radio wie wir). Zudem müsse bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft immer konkret auf die angemeldeten Waren/Dienstleistungen abgestellt werden. Demzufolge sei insbesondere im Hinblick auf "Grundstücks- und Hausverwaltung" sowie "Garten- und Landschaftsgestaltung" nicht erkennbar, welcher Erfolg durch sie erreicht werden solle. Somit sei zumindest für diese Dienstleistungen die Unterscheidungskraft anzuerkennen. Des Weiteren bestehe an der Anmeldemarke auch kein Freihaltungsbedürfnis. Zum einen stelle sie keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, zum anderen bezögen sich die von der Markenstelle ermittelten Internetfundstellen nicht auf die beanspruchten Dienstleistungen.

Der Senat hat die Anmelderin vorab in einem Zwischenbescheid unter Übersendung der ermittelten Unterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Anmeldemarke ist im Hinblick auf alle Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig anzusehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist auch bei Werbeslogans bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH WRP 2000, 298 - Radio von hier, Radio wie wir).

a) Die gegenständliche Bezeichnung vermittelt lediglich die generelle Aussage, dass die von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen die Basis für den Erfolg desjenigen bilden, der sie in Anspruch nimmt. Unter Erfolg ist hierbei das Erreichen der mit der jeweiligen Dienstleistung unmittelbar und mittelbar verbundenen Ziele des Empfängers zu verstehen. Dieser Bedeutungsgehalt ist ohne weiteres erkennbar, da sich das Zeichen aus deutschen Begriffen der Alltagssprache zusammensetzt.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schutzbegründende Mehrdeutigkeit ist demgegenüber nicht gegeben. Zum einen wird unter dem Zeichenbestandteil "Basis" eine Grundlage verstanden (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seiten 148/149). Die von ihr angeführten Bedeutungen leiten sich davon ab und ergeben sich aus dem jeweiligen Kontext. Insofern ist es unerheblich, ob Basis erweiternd im Sinne von Ausgangspunkt, Bedingung oder Voraussetzung interpretiert wird. Zum anderen spielt es keine Rolle, wenn der Begriff "Basis" mit Basisinformationen bzw. -dienstleistungen gleichgesetzt oder die Anmeldemarke im Sinne, die Basis des beratenen Unternehmens werde geschaffen, verstanden wird. Die mit der gegenständlichen Bezeichnung kurz und prägnant zum Ausdruck gebrachte Grundaussage, auf den Dienstleistungen baue der Erfolg des Nutzers auf, bleibt trotzdem die gleiche. Auch sprechen verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr der Bezeichnung "Die Basis für Ihren Erfolg" eigenartige Bedeutungen im übertragenen Sinne beimessen wird, da sie einen nahe liegenden und eindeutigen Sinngehalt aufweist. Schließlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin vorgetragene analysierende Betrachtungsweise vor.

Im Übrigen ist es unerheblich, dass nicht hinter jeder angemeldeten Dienstleistung der Zusatz "für Dritte" oder "für andere" steht. Sein Fehlen schließt nicht aus, dass die Tätigkeit für eine andere Person erbracht wird und somit die in dem Zeichen enthaltene Wortfolge "Ihren Erfolg" auf alle Dienstleistungen zu beziehen ist.

b) Zutreffend trägt die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft konkret auf die angemeldeten Waren/Dienstleistungen abgestellt werden müsse. Demzufolge gilt im Einzelnen Folgendes:

(1) Unternehmensberatung hat das Ziel, die Umsätze, die Gewinne, die Produktion, die Mitarbeiterzufriedenheit oder andere Faktoren, die den Erfolg eines Unternehmens ausmachen, zu verbessern. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise mit dem Spruch "Der Mensch - Die Basis für Ihren Erfolg" geworben (vgl. "Thaddäus Rohrer Unternehmensberatung" unter "http://rohrer.de/bpmpotenzialanalyse.php"). Insofern spielt die Anmeldemarke gerade auch mit Blick auf die im Verzeichnis gesondert genannte Personalberatung eine große Rolle.

Für Geschäftsführung wird im Internet mit den Schlagworten "Ganzheitliches Management: Die Basis für Ihren Erfolg als Führungskraft" geworben (vgl. "Hamburger Akademie für Fernstudien" unter "http://www.hafinternet.de/Lehrgang_Managementkurs_FB2.html"). Die beanspruchte Marke bringt somit nur zum Ausdruck, dass die Geschäfte von der Anmelderin zur vollsten Zufriedenheit des Dritten und unter Berücksichtigung aller Vorgaben geführt werden.

Bezüglich Marketing macht die Bezeichnung "Die Basis für Ihren Erfolg" nur deutlich, dass mit Hilfe der Tätigkeit der Anmelderin eine Ertragssteigerung und damit die Erreichung des Unternehmenserfolgs verbunden ist (vgl. auch "Internetstrategie, Onlinemarketing & Internetconsulting" unter "http://www.intares.net/internetconsulting/internet_consulting.html": "... unser Internet Know-How liefert die Basis für Ihren Erfolg.").

Im Bereich "Marktforschung und Marktanalyse" wird als Basis für den Erfolg beispielsweise der intelligente Umgang mit Point-Of-Sale-Informationen angesehen (vgl. "IFM Mannheim" unter "http://www.ifmmannheim.de/texte/marktpsychologische_kaufverhaltensforschung.html"). Mit diesen Dienstleistungen können zwar verschiedene Ziele verfolgt werden (z. B. Steigerung der Verkaufszahlen, Erhöhung der Bekanntheit eines Produkts oder des Marktanteils), doch lassen sich alle mit dem Oberbegriff "Erfolg" zusammenfassen. Insofern liegt auch hier eine eigenartige Mehrdeutigkeit nicht vor.

In Bezug auf die Dienstleistung "Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere" weist die Anmeldemarke zum einen darauf hin, dass Handelsgeschäfte in jedem Fall und damit erfolgreich vermittelt bzw. abgeschlossen werden (vgl. auch "Bundesagentur für Außenwirtschaft" unter "http://www.bfai.de-/.../_ShardedDocs/Anlagen/PDF/01-Bfai/imagebroschuerederbfai,property=publicationFile.pdf"), zum anderen, dass sie für den Auftraggeber vorteilhaft sind und folglich zu seinem Erfolg beitragen.

In Verbindung mit der auf die Erteilung von Anzeigen- und Werbeaufträgen ausgerichteten Tätigkeit "Werbemittlung" ruft die gegenständliche Marke die Vorstellung hervor, die Anmelderin schalte Anzeigen und Werbung im Sinne des Dienstleistungsempfängers, die wiederum Voraussetzung für die von ihm verfolgten Ziele wie Erregung von Aufmerksamkeit oder Weckung von Kaufinteresse sind (vgl. "Media-Daten Verlag Online" unter "http://www.mediadaten.com/index.php;do-=list_m/pid=432800": "Dienstleister für Marketing und Media - Die Basis für Ihren Erfolg!").

Auch im Bereich des Im- und Exports lässt sich die beschreibende Verwendung der Anmeldemarke nachweisen (vgl. "Matchmaking Logistikmarkt Niederlande & Nordrhein-Westfalen" unter "http://www.peikertconsult.de/upload/Profil-Katalog-_060512_2_24.pdf": "Diese Nähe zum Kunden einerseits und zum Markt andererseits bildet die Basis für Ihren Erfolg im jeweiligen Zielland."). Insofern kann ihr im Hinblick auf den Betrieb einer Import- und Exportagentur lediglich die Aussage entnommen werden, es werde die Grundlage für Geschäfte mit dem Ausland geschaffen oder deren Umfang werde entsprechend den Zielen des Unternehmens ausgeweitet.

Hinsichtlich der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen wird der Verkehr dem Werbespruch die Bedeutung beimessen, dass die Messe oder Ausstellung eine positive Resonanz oder eine Steigerung der geschäftlichen Aktivitäten zur Folge hat (vgl. auch "Messe- und Dekobau GmbH" unter "http://www.messebaucottbus.de/messenausstellungen.html": "Mit der Präsentation Ihres Messestands ... wecken Sie die Neugier der Kunden auf Ihre Produkte und bilden die Basis für Ihren Erfolg.").

(2) Bei Grundstücks- und Hausverwaltung kommt es wesentlich darauf an, dass das Objekt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Wünschen der Mieter bzw. des Eigentümers betreut wird. Mit dem Slogan "Die Basis für Ihren Erfolg" wird dem Nutznießer der angebotenen Dienstleistung lediglich die Botschaft vermittelt, die zuverlässig und korrekt durchgeführte Grundstücks- und Hausverwaltung trage zu seinem Erfolg bei. Hierzu kann beispielsweise der rechtzeitige Eingang von Mietzinsen, die Verringerung von Reklamationen oder die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands der Immobilie gehören. Die nicht kennzeichenmäßige Verwendung der beanspruchten Bezeichnung lässt sich im Übrigen auch im Bereich der Immobilienwirtschaft nachweisen (vgl. "masterplan club" unter "https://club.masterplan.de/pdf/broschuere_masterplan_club.pdf").

In Bezug auf Immobilienvermittlung, zu der ebenfalls entsprechende Belege ermittelt werden konnten (vgl. "Immobilien Manager" unter "http://www.colognebusiness.de/de/amt/aktuelles/edi_koeln_05.pdf"), drückt die Anmeldemarke aus, dass erfolgreich Kauf- oder Mietinteressenten für eine Immobilie gefunden werden, die den Vorstellungen des Verkäufers oder Vermieters entsprechen. Darüber hinaus ist sie auch dahingehend zu verstehen, Kauf- oder Mietinteressenten werde das ihren Vorstellungen entsprechende Objekt zu dem von ihnen gewünschten Preis oder Mietzins angeboten.

Im Zusammenhang mit dem Schätzen von Immobilien weist der Werbespruch lediglich darauf hin, dass das Haus, die Wohnung oder das Grundstück zutreffend bewertet wird. Auf diese Weise erreicht der Verkäufer bzw. Erwerber sein Ziel, einen realistischen Kaufpreis zu erhalten bzw. zu zahlen.

Finanzwesen weist zu der Wortfolge "Die Basis für Ihren Erfolg" ebenfalls einen sachlichen Bezug auf (vgl. auch "exxeptional solutions" unter "http://www.exxept.de/Exx_Flyer_Basis.pdf"). Unter Erfolg ist hierbei beispielsweise die Vermehrung des Vermögens, die Erhöhung der Liquidität oder die sichere Anlage von Geld zu verstehen.

(3) Ausbildung und Unterricht sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der Stoff schnell, strukturiert als auch dauerhaft und damit erfolgreich den Auszubildenden oder Schülern vermittelt werden soll. Die Anmelderin macht durch die Marke weiterhin deutlich, dass das von ihr weitergegebene Wissen die Grundlage für eine Einstellung, eine Karriere oder einen sonstigen Erfolg des Dienstleistungsempfängers ist (vgl. zur beschreibenden Verwendung hinsichtlich Ausbildung "Festo" unter "http://www.festodidactic.com/ov3/media/customers/1100/0485607001137069-765.pdf": "Bildung - die Basis für Ihren Erfolg!" und hinsichtlich Unterricht "EBZ" unter "http://www.ebz.de/fileadmin/ebz/script/get_file.php€1283": "Die Basis für Ihren Erfolg").

Diese Aussagen gelten entsprechend für die weitere Dienstleistung "Durchführung von Seminaren". Zudem kann mit der Anmeldemarke auch der Gegenstand des Seminars bezeichnet werden. So lassen sich zum Beispiel Kurse mit dem Titel "Selbstsicherheit€ die Basis für Ihren Erfolg" finden (vgl. "brain Guide" unter "http://www.brainguide.com/selbstsicherheitdiebasisfuerihrenerfolg/eventdetail,4,,,,,9292.html").

(4) Mit Hilfe der Anmeldemarke werden darüber hinaus die besondere Qualität, die Termingenauigkeit und die Kundenorientiertheit der Dienstleistungen eines Ingenieurs, Architekten oder Chemikers schlagwortartig umschrieben. In diesem Sinne lässt sie sich beispielsweise für die Tätigkeit eines Software-Ingenieurs nachweisen (vgl. "ARS NOVA" unter "http://www.arsnova.de/content/5_Unternehmen/5_Download-Bereich/downloads/ARS%20NOVA%20Image.pdf").

In Verbindung mit dem Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung findet sich ebenfalls ein Beleg für den nicht markenmäßigen Gebrauch der angemeldeten Marke (vgl. "HP BladeSystem" unter "http://h41225.www4.hp.com/bladesystem/ch/de/financial_industry02.html"). Hierbei geht es insbesondere darum, dass die Software die aktuellen und zukünftigen Anforderungen des jeweiligen Unternehmens erfüllt und letztlich einen Beitrag zu dessen Erfolg leistet.

Im Hinblick auf das "Erstellen von technischen und wissenschaftlichen Gutachten" kommt es darauf an, dass die Gutachten den Tatsachen entsprechend angefertigt werden und realistische sowie nachvollziehbare Bewertungen enthalten. Als Grundlage für die weiteren Entscheidungen des Bestellers haben sie maßgeblichen Anteil an dessen Erfolg (vgl. zur Management Beratung auch "QEM Consulting" unter "www.businessexcellence.com/index.bak").

In Zusammenhang mit Garten- und Landschaftsgestaltung wird der Verkehr davon ausgehen, dass der Garten oder die Landschaft entsprechend den Vorgaben des Kunden gestaltet wird. Hierbei spielen zum einen ästhetische Aspekte, wie Schönheit, Abwechslung oder Artenreichtum, zum anderen funktionelle Aspekte, wie Festigkeit des Bodens, Erosionsschutz oder Bepflanzbarkeit, eine maßgebliche Rolle. Unter Erfolg ist somit die Erreichung dieser Ziele des Auftraggebers und die damit verbundene Zufriedenheit sowie Anerkennung durch die Umwelt zu verstehen.

Meinungsforschung weist zu der beanspruchten Bezeichnung ebenfalls einen sachlichen Bezug auf, als ihre Ergebnisse dem Nutzer zum Erfolg verhelfen. In ihr müssen die Ansichten in der Gesellschaft zutreffend wiedergeben werden, damit beispielsweise eine darauf aufbauende Marketingstrategie zu Umsatzsteigerungen des Unternehmens führen kann (vgl. auch "Media-Daten Verlag Online" unter "http://www.mediadaten.com/index.php;do=view/site=m/lng=de/alloc=100/id-=318": "Dienstleister für Marketing und Media - Die Basis für Ihren Erfolg!").

Technische Recherchen können ebenfalls die Grundlage für den Erfolg des Auftraggebers sein, insbesondere dann, wenn alle Erkenntnisquellen genutzt und die Ergebnisse verständlich aufbereitet werden. Darüber hinaus kann die Anmeldemarke zum Ausdruck bringen, dass Dritte nach den eigenen technischen Daten erfolgreich recherchieren werden (vgl. "InGeoForum" unter "http://www.ingeoforum.de/cms/upload/pdf/IGF_InfoFlyer.pdf": "Ergebnis einer gezielten Recherche zu werden ... die Basis für Ihren Erfolg.").

Auch durch technische Beratung wird dem Ratsuchenden zum Erfolg verholfen, wenn sie alle Aspekte berücksichtigend zutreffende Vorschläge für das weitere Vorgehen enthält. Wichtig ist hierbei des Weiteren, dass der Berater den seiner Dienstleistung zugrunde liegenden Sachverhalt kennt (vgl. beispielsweise "Fidelity" unter "http://www.gutefinanzberatung.de/altersvorsorge/alt_entwickeln.html": "Offene Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Berater ist die Basis für Ihren Erfolg.").

In Verbindung mit Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung wird der Werbespruch "Die Basis für Ihren Erfolg" ebenfalls als Umschreibung der Qualität und des Nutzens dieser Dienstleistungen aufgefasst (vgl. aus dem Bereich der Schweißtechnik beispielsweise "SLV München" unter "http://www.slvmuenchen.de/qualitaetssicherung.html").

c) Die von der Anmelderin geltend gemachte Eintragung der Marke 301 00 981.3 "BASE" führt nicht zur Eintragbarkeit des Werbespruchs. Jede Anmeldung unterliegt einer eigenen Prüfung, so dass erfolgte frühere Eintragungen der Beschwerdeführerin nicht das Recht verschaffen, auch weiterhin derartige Eintragungen durch das Patentamt zu erwirken (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge). Im Übrigen sind die Marken nicht miteinander vergleichbar.

2. Ob die Anmeldemarke darüber hinaus als unmittelbar beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe anzusehen ist und damit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 23.01.2007
Az: 33 W (pat) 6/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4fa3d509e24f/BPatG_Beschluss_vom_23-Januar-2007_Az_33-W-pat-6-05




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